Urlaubsanspruch

Richtig rechnen

Die Sommer-Urlaubszeit liegt bereits zurück – nun beginnt wieder die große Zählerei: Wie viele Urlaubstage verbleiben noch? Was ist mit den Urlaubstagen aus dem vergangenen Jahr? Was ist mit den Tagen, die 2010 nicht genommen werden konnten? Hier sollten Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter Klarheit schaffen. Denn beim Thema Urlaub halten sich einige Irrtümer.

Der größte Irrtum: Der nicht genommene Urlaub wird automatisch ins nächste Jahr übertragen . Genau das ist nämlich nicht die Regel, sondern der Ausnahmefall. Der Gesetzgeber schreibt im Bundesurlaubsgesetz vor, dass Urlaub grundsätzlich in dem Kalenderjahr zu gewähren und zu nehmen ist, in dem der Urlaubsanspruch auch entstand. Der Urlaub für 2010 also im Jahr 2010. Sonst, so der Gesetzgeber, verfällt der Urlaub.

Viele Praxisinhaber und deren Mitarbeiter gehen fälschlicherweise davon aus, dass also nicht genommener Urlaub aus dem Jahr 2010 automatisch übertragen wird und zumindest bis zum 31. März 2011 nicht verfällt. Das ist falsch. Eine Übertragung des Urlaubs kommt nur in Betracht, wenn der Urlaubsgewährung betriebliche oder persönliche Gründe entgegenstanden. So will es § 7 Absatz 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG).

Das heißt für Arbeitgeber: Sie brauchen nur den Urlaub bis zum 31. März 2011 zu übertragen, der entweder von Unternehmen nicht gewährt wurde, weil so viel zu tun war, oder den der Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit nicht nehmen konnte.

Das bedeutet: Aus Arbeitgebersicht können betriebliche Gründe und auf Seiten des Arbeitnehmers persönliche Gründe die Urlaubsgewährung verhindern. Typischerweise sind dies:

Dringende betriebliche Gründe

• fristgerechte Auftragserfüllung• personelle Engpässe, wenn saisonal besonders viel zu tun ist• Jahresabschlussarbeiten• krankheitsbedingte Ausfälle und daraus resultierende personelle Engpässe• vorrangige Urlaubsansprüche anderer Mitarbeiter

Berechtigte persönliche Gründe

• lang anhaltende Krankheit• Erkrankung naher Familienangehöriger Erst, wenn eine dieser Voraussetzungen vorliegt, müssen Arbeitgeber den Urlaub übertragen. Freiwillig können Arbeitgeber dies natürlich immer. Liegt so ein „Muss“-Fall vor, braucht ein Mitarbeiter die Übertragung des Urlaubs auch nicht beim Arbeitgeber zu beantragen. Sie erfolgt automatisch kraft Gesetz. Hat der Arbeitgeber den Urlaub übertragen, muss ihn der Mitarbeiter auch wirklich bis zum 31. März 2011 genommen haben, sonst verfällt er unwiderruflich.

Sonderfälle

Die Übertragungszeit bis zum 31. März gilt in einigen gesetzlichen Sonderfällen nicht:

• Bei schwangeren Arbeitnehmerinnen wird der Urlaub, der vor einem Beschäftigungsverbot bestanden hat, auf das gesamte Jahr, das nach dem Beschäftigungsverbot folgt, übertragen.• Kehrt ein Mitarbeiter aus der Elternzeit zurück, kann er davor nicht mehr gewährten Urlaub während des laufenden und des nächsten Urlaubsjahres beanspruchen.• Vergleichbare Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die wegen des Wehr- oder Zivildienstes ausgefallen sind.• Bei Arbeitnehmern, die das ganze Jahr lang krank gewesen sind, verfällt der Urlaub in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs (20 Tage/Jahr bei 5-Tage-Woche für eine Vollzeitkraft) überhaupt nicht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009, Az. 9 AZR 983/07). Das bedeutet: Auch wenn der Arbeitnehmer das ganze Jahr krank war und nicht bei seinem Arbeitgeber gearbeitet hat, hat er trotzdem einen Urlaubsanspruch erworben. Dieser während der Krankheitszeit erworbene Urlaubsanspruch verfällt nicht. Ist ein Arbeitnehmer also drei Jahre krank, hat er bei seiner Rückkehr erst einmal Anspruch auf 60 Tage Urlaub, wenn er vorher als Vollzeitkraft bei seinem Arbeitgeber im Betrieb gearbeitet hat.

Endet dagegen nach Jahren der Krankheit das Arbeitsverhältnis, und kann der Arbeitnehmer den Urlaub nicht mehr nehmen, müssen Arbeitgeber den Anspruch ausbezahlen. Das gilt selbst für den Fall, dass ein Arbeitnehmer über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus weiter krankgeschrieben ist.

Dietmar KernWirtschaftsjournalistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburgkern.wirtschaftspublizist@t-online.de

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