Investieren – noch im Jahr 2010

Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen

Bis zum Jahresende hat jeder Zahnarzt noch Zeit. Bis dahin muss er sich entschieden haben, ob er noch dieses Jahr in seine Praxis investiert und somit steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzt.

Eines vorweg: Die Entscheidung, ob eine Investition für die Praxis notwendig ist, kann nur der Zahnarzt treffen, sie kann nicht delegiert werden, auch nicht an einen Steuerberater. Denn der Steuerberater kann den Zahnarzt lediglich über die steuerlichen Konsequenzen informieren und aus steuerlicher Sicht zu einer Investition raten oder abraten.

Aber gerade 2010 empfehlen Steuerberater, notwendige, oder in nächster Zeit anstehende Investitionen, noch in diesem Jahr zu tätigen. Der Grund: Zwei besondere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten laufen zum Ende des Jahres 2010 aus. Dann kann die degressive Abschreibung nicht mehr genutzt werden und die Voraussetzungen für die Sonderabschreibung und den Investitionsabzugsbetrag werden ungünstiger.

Der Gesetzgeber hatte für die Jahre 2009 und 2010 ein Konjunkturprogramm erlassen, das die Investitionsfähigkeit speziell von kleinen und mittleren Unternehmen erhöhen soll. Diese können höhere Abschreibungen bilden und das bereits bevor sie das Wirtschaftsgut anschaffen oder herstellen. Geht man von gleichen Steuersätzen bei einem Unternehmen aus, findet auf diese Weise eine Steuerstundung statt. Daraus ergeben sich Zins- und Liquiditätsvorteile. Erwartet das Unternehmen in den folgenden Jahren einen geringeren Gewinn, kann es neben dem Zinseffekt auch noch zu einer Minderung der Steuerlast kommen.

Abschreibung

Spricht man von „Abschreibung“, ist die jährliche Absetzung für Abnutzung (AfA) gemeint. Eine Abschreibung kommt für solche Gegenstände in Betracht, die zum Anlagevermögen der Praxis zählen. Kauft ein Zahnarzt eine Behandlungseinheit, gelten die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben der Praxis. Diese Betriebsausgaben dürfen jedoch den Gewinn der Praxis im Jahr der Anschaffung nicht direkt in voller Höhe mindern. Der Gesetzgeber bestimmt, dass die Anschaffungskosten über die zu erwartende Nutzungsdauer zu verteilen sind. Somit ist erst am Ende der Abschreibungsdauer der komplette Anschaffungspreis steuerlich geltend gemacht.

Lineare oder degressive Abschreibung?

Der Gesetzgeber gibt dabei die Abschreibungsmethoden vor, also die Verteilung der Abschreibung über die Nutzungsdauer. Möglich ist immer die lineare Abschreibung. Hier werden die Herstellungs- oder Anschaffungskosten gleichmäßig auf die Zeit der Nutzungsdauer verteilt. Die Höhe der jährlichen Abschreibung wird berechnet, indem man die Herstellungs- oder Anschaffungskosten durch die Anzahl der Nutzungsjahre dividiert.

Für Anschaffungen im Jahr 2010 kann der Zahnarzt noch zwischen der linearen und der degressiven Abschreibung wählen. Bei der degressive Abschreibung beträgt der Abschreibungsbetrag das Zweieinhalbfache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25 Prozent. Im Jahr der Anschaffung können also 25 Prozent der Kosten abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren werden die 25 Prozent von den jeweils verbliebenen Restbuchwerten berechnet.

Nach Ablauf von fünf Jahren (2010 - 2014) sollte der Zahnarzt bei Wahl der degressiven Abschreibung nunmehr auf die lineare Abschreibung und die Verteilung auf die verbleibende Restnutzungsdauer wechseln. Das hohe Abschreibungspotenzial der degressiven Abschreibung kann der Zahnarzt jedoch nur nutzen, wenn er bis Ende des Jahres 2010 investiert. Aber zum Ende des Jahres läuft nicht nur die degressive Abschreibung aus, auch die Bedingungen für die Sonderabschreibungen und den Investitionsabzugsbetrag verschärfen sich.

Sonderabschreibungen

Für kleine und mittlere Unternehmen hat die Bundesregierung zusätzlich zu den „normalen“ Abschreibungen bei den Sonderabschreibungen für die Jahre 2009 und 2010 Vergünstigungen beschlossen. Sonderabschreibungen können solche Zahnärzte in Anspruch nehmen, deren Praxisgewinn im Vorjahr (2009) die 200 000 Euro-Grenze nicht übersteigt. Zwar kann der Zahnarzt auch für das Jahr 2011 eine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen, jedoch darf dann der Gewinn der Praxis im Vorjahr, also im Jahr 2010, höchstens 100 000 Euro betragen.

Für Zahnärzte, die bilanzieren, wird nicht der Gewinn, sondern das bilanzielle Eigenkapital der Praxis zu Grunde gelegt. In den Jahren 2009 und 2010 liegt hier die Grenze bei 335 000 Euro. Ab dem Jahr 2011 gilt wieder die 235 000 Euro-Grenze.

Bei Gemeinschaftspraxen gelten die jeweiligen Grenzen von 200 000 Euro/100 000 Euro beziehungsweise 335 000 Euro/235 000 Euro nicht für den einzelnen beteiligten Zahnarzt, sondern für die Gemeinschaftspraxis insgesamt.

Zusätzlich zur linearen oder degressiven Abschreibung kann ein Zahnarzt im Jahr 2010 eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent der Kosten in den ersten fünf Jahren geltend machen. Dabei können diese 20 Prozent beliebig auf die fünf Jahre verteilt, oder direkt im ersten Jahr voll geltend gemacht werden. Kombiniert ein Zahnarzt die degressive Abschreibung mit der Sonderabschreibung, kann er in den ersten drei Jahren Abschreibungen von 60 Prozent und mehr erreichen.

Investitionsabzugsbetrag

Plant ein Zahnarzt ein abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut für seine Praxis anzuschaffen, kann er drei Jahre vor der tatsächlichen Investition bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungsbeziehungsweise Herstellungskosten steuermindernd geltend machen. Der Gesetzgeber möchte auch mit diesem steuerlichen Gestaltungsinstrument kleine und mittelständische Betriebe fördern. Diese können durch den Investitionsabzugsbetrag schon im Vorfeld ihre Steuern mindern. Dadurch steht ihnen für die Investition selbst mehr Kapital zur Verfügung.

Für den Investitionsabzugsbetrag gelten die gleichen Gewinngrenzen beziehungsweise die gleiche Höhe des bilanziellen Eigenkapitals wie für die Sonderabschreibung. Zudem muss das Wirtschaftsgut im Jahr der Anschaffung und im folgenden Jahr fast ausschließlich (das heißt zu mehr als 90 Prozent) für Praxiszwecke genutzt werden. Üblicherweise kann aufgrund dieser Vorschrift für einen Praxis-PKW, sofern er auch privat genutzt wird, kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden, da die Privatnutzung meist mehr als 10 Prozent betragen dürfte. Informiert der Zahnarzt das Finanzamt über das anzuschaffende Wirtschaftsgut und teilt ihm auch die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungskosten mit, kann er einen Investitionsabzugsbetrag von bis zu 200 000 Euro bilden. Dieser muss im Jahr der Anschaffung aufgelöst werden und erhöht damit den Praxisgewinn. Eine höhere Steuerzahlung resultiert jedoch daraus nicht. Denn in genau gleicher Höhe wie die gewinnerhöhende Auflösung können die tatsächlichen Anschaffungskosten unmittelbar gewinnmindernd gekürzt werden. Die so gekürzten Anschaffungskosten stellen dann die Bemessungsgrundlage für sämtliche anderen Abschreibungsvarianten dar.

Im Beispiel II hatte der Zahnarzt seine Steuererklärung für das Jahr 2009 noch nicht eingereicht und erfüllte zudem die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag. Deshalb konnte er im Jahr vor der Anschaffung (2009) den Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd geltend machen. In dem Jahr in dem er investierte (2010) konnte er die Sonderabschreibung und die degressive Abschreibung nutzen.

Aus Beispiel III wird deutlich, dass sich eine Investition im Jahr 2010 auch dann rechnet, wenn der Investitionsabzugsbetrag im Jahre 2009 nicht in Anspruch genommen werden kann. Maßgeblich für die Gewinnminderung ist nämlich die Kombination aus Sonderabschreibung und degressiver Abschreibung und die gibt es nur noch im Jahr 2010. Daher ist es in den meisten Fällen sinnvoll, die in den nächsten Jahren geplante Investitionen in das Jahr 2010 vorzuziehen.

Abstimmung mit Steuerberater

In jedem einzelnen Fall muss der Zahnarzt mit seinem Steuerberater entscheiden, ob es günstiger ist, den Investitionsabzugsbetrag (Bildung im Jahre 2009 sowie Auflösung im Jahre 2010) und/oder ausschließlich die degressive Abschreibung mit der Sonderabschreibung im Jahre 2010 zu nutzen. In den wenigsten Fällen ist es sinnvoll, die Gewinnermittlungsart zu wechseln, um die höheren Freigrenzen zu nutzen. Denn der Wechsel von der EinnahmenÜberschuss-Rechnung zur Bilanz bringt in der Regel mehr Nachals Vorteile.

Letztendlich muss sich jeder Zahnarzt darüber im Klaren sein, dass es sich hier zwar um Steuergestaltungsmöglichkeiten aber nicht um Steuergeschenke handelt. Der ganze Aufwand bringt in der Regel nichts anderes als eine Verschiebung der Steuerschuld, was im Idealfall der Praxis Zins- und Liquiditätsvorteile bringt. Nur in den wenigsten Fällen reduziert sich die Steuerschuld über die Jahre tatsächlich. Deshalb sollte ein Zahnarzt bei seinen Investitionen zwar den steuerlichen Aspekt mit berücksichtigen, sich aber primär an der wirtschaftliche Notwendigkeit orientieren.

Dr. Sigrid Olbertz, MBAZahnärztinMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausensigrid.olbertz@web.de

Jürgen StolzDipl.-Finanzwirt, SteuerberaterHomberger Str. 72b47441 Moers

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Beispiel I:

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Im Januar 2010 kauft ein Zahnarzt eine Behandlungseinheit für 40 000 Euro, die er über zehn Jahre abschreibt. Die Abschreibungsbeträge errechnen sich im Vergleich wie folgt:

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lineare Abschreibung

degressive Abschreibung

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Anschaffungskosten

40 000 EUR

40 000 EUR

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Abschreibung 2010

4 000 EUR

10 000 EUR

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Restbuchwert 2010

36 000 EUR

30.000 EUR

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Abschreibung 2011

4 000 EUR

7 500 EUR

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Restbuchwert 2011

32 000 EUR

22 500 EUR

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Abschreibung 2012

4 000 EUR

5 625 EUR

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Restbuchwert 2012

28 000 EUR

16 875 EUR

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Abschreibung 2013

4 000 EUR

4 218 EUR

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Restbuchwert 2013

24 000 EUR

12 657 EUR

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Abschreibung 2014

4 000 EUR

3 164 EUR

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Restbuchwert 2014

20 000 EUR

9 493 EUR

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Beispiel II

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Im Januar 2010 kauft ein Zahnarzt eine Behandlungseinheit für 40 000 Euro, die er über 10 Jahre degressiv abschreibt. Er hat im Jahr 2009 keinen Investitionsabzugsbetrag geltend gemacht.

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2009

Gewinnminderung durch Bildung des Investitionsabzugsbetrags

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(40 000 EUR x 40 % = 16 000 EUR)

-16 000 EUR

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2010

gewinnerhöhende Auflösung aus 2009

16 000 EUR

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Minderung der Anschaffungskosten (direkt)

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(40 000 EUR x 40 % = 16 000 EUR)

-16 000 EUR

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Verbleibende Anschaffungskosten

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Bemessungsgrundlage für andere Abschreibungen

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(40 000 EUR – 16 000 EUR = 24 000 EUR)

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Sonderabschreibung 20 %

-4 800 EUR

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degressive Abschreibung 25 %

-6 000 EUR

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Gewinnminderung 2010

-10 800 EUR

-10 800 EUR

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Gewinnminderung insgesamt(2009 und 2010)

-26 800 EUR

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Beispiel III

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Im Januar 2010 kauft ein Zahnarzt eine Behandlungseinheit für 40 000 Euro, die er über 10 Jahre degressiv abschreibt. Er hat im Jahr 2009 keinen Investitionsabzugsbetrag auf Grundlage der geplanten Investitionskosten geltend gemacht.

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2009

Gewinnminderung durch Bildung des

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Investitionsabzugsbetrags (entfällt)

-0 EUR

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2010

gewinnerhöhende Auflösung aus 2009 (entfällt)

0 EUR

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Minderung der Anschaffungskosten (entfällt)

-0 EUR

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Verbleibende Anschaffungskosten

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Bemessungsgrundlage für andere Abschreibungen

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(40 000 EUR - 0 EUR = 40 000 EUR)

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Sonderabschreibung 20 %

-8 000 EUR

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degressive Abschreibung 25 %

-10 000 EUR

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Gewinnminderung 2010

-18 000 EUR

-18 000 EUR

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Gewinnminderung insgesamt(2009 und 2010)

-18 000 EUR

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