Vergleichsmiete

Keine Mieterhöhung bei Eigenarbeiten

Heftarchiv Praxis
sg
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Wohnwert-verbesserungen, die ein Mieter vorgenommen und finanziert hat, bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen von Mieterhöhungen im Regelfall nicht zu berücksichtigen sind.

Die Richter hatten in einem Fall zu entscheiden, in dem sich ein Mieter im Mietvertrag verpflichtete, in die Wohnung auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung einzubauen. Der Mieter bewohnte die Wohnung seit dem Jahr 1976. Verlangte die Vermieterin in den Folgejahren eine Mieterhöhung, legte sie als ortsübliche Vergleichsmiete Wohnungen ohne Bad und Sammelheizung zu Grunde. Im Jahr 2008 verlangte sie ebenfalls eine Mieterhöhung, wobei sie sich jedoch auf Wohnungen mit normaler Wohnlage und einer Ausstattung mit Bad und Sammelheizung bezog.

Die Richter entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung des Mieters anhand vergleichbarer Wohnungen zu ermitteln ist, die nicht mit Bad und Sammelheizung ausgestattet sind. Hat der Mieter Wohnwertverbesserungen vorgenommen und finanziert, sind diese bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnwertverbesserung auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht und – wie im vorliegenden Fall – im Mietvertrag vereinbart wurde. Andernfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung doppelt bezahlen. Zunächst müsste er die Kosten für die Wohnwertverbesserung tragen und später die sich durch die gehobenere Ausstattung ergebende Mieterhöhung. Von diesem Prinzip kann nur abgewichen werden, wenn die Parteien etwas anderes vereinbart haben oder der Vermieter dem Mieter die verauslagten Kosten erstattet hat.

BGHUrteil vom 07.07.2010AZ: VIII ZR 315/09

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