Insolvenz von Krankenkassen

Versicherungsschutz bleibt erhalten

Bei Insolvenz einer Krankenkasse entsteht den Versicherten kein Schaden. Sie können innerhalb von zwei Wochen (Pflichtversicherte) oder drei Monaten (freiwillig Versicherte) zu einer anderen, frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse wechseln. Der Versicherungsschutz bleibt jederzeit gewährleistet. Der Arbeitgeber ist von einer Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse dann unmittelbar betroffen, wenn der Versicherte von seinem Wahlrecht keinen oder keinen rechtzeitigen Gebrauch macht. In diesen Fällen meldet der Arbeitgeber die betroffenen Mitarbeiter bei der Krankenkasse an, bei der sie vor ihrer Mitgliedschaft in der insolventen Kasse versichert waren. Ist diese nicht zu ermitteln, wählt der Arbeitgeber eine neue Krankenkasse für seine Mitarbeiter aus (§ 175 Absatz 3 Satz 2 SGB V analog). Für den Arbeitgeber resultieren daraus keine finanziellen Voroder Nachteile.

Den Arbeitgeber treffen damit genau die Pflichten, die er heute schon etwa bei Neueinstellungen hat, bei denen der neue Arbeitnehmer keine Mitgliedsbescheinigung vorlegt.

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