Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht

Rechtzeitig regeln

sg
Jeder sollte mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht rechtzeitig seine Angelegenheiten regeln. Denn nur so ist es möglich, auf ärztliche Maßnahmen oder seine Lebensumstände auch dann Einfluss zu nehmen, wenn man im Ernstfall nicht mehr persönlich gefragt werden kann. Wurden rechtzeitig die notwendigen Regelungen getroffen; bleibt die Hoffnung, selbstbestimmt und nach den eigenen Vorstellungen alt zu werden.

Durch eine plötzliche Krankheit, einen Unfall oder das Alter kann ganz schnell eine Situation eintreten, in der ein Mensch nicht mehr selbstbestimmt über seine medizinische Behandlung entscheiden, oder seine Angelegenheiten regeln kann. Und dann zeigt sich eine weit verbreitete Regelungslücke: Die meisten denken, dass Angehörige oder gar Freunde die notwendigen Regelungen treffen können, wenn sie selbst nicht mehr dazu in der Lage sind. Fakt ist jedoch, dass selbst Ehepartner dieses Recht nicht haben, wenn sie nicht mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sind. Dass man ohne diese keinen Zugriff auf Konten – speziell auf Praxiskonten – hat, ist den meisten Zahnärzten bekannt. Gleiches gilt aber auch für sämtliche Vertragsangelegenheiten. Ohne Vollmacht können weder der Praxismietvertrag noch die Arbeitsverträge mit den Angestellten gekündigt werden. Ebenso wenig ist es möglich, für den hilflosen Partner Verträge, zum Beispiel einen Heimvertrag, abzuschließen.

Der Ehepartner bräuchte in dieser Situation zunächst die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Denn, wenn keine Vorsorge getroffen wurde, bestellt das Gericht einen Betreuer. Im Regelfall werden zunächst die Angehörigen angesprochen. Findet sich unter den Angehörigen niemand, werden von den Gerichten sowohl ehrenamtliche als auch Berufsbetreuer eingesetzt. Diese fremden Personen müssen sich erst mühsam in die Lage ihrer Schützlinge hinein versetzen. Das kostet Zeit und führt nicht immer zu wünschenswerten Ergebnissen.

Zudem dürfen die vom Gericht bestellten Betreuer ihren Aufwand in Rechnung stellen. Selbstverständlich kann bei dem Gericht eine Betreuungsverfügung hinterlegt werden. Damit wird dem Gericht die als Betreuer gewünschte Person vorgeschlagen. Zudem können mit einer Betreuungsverfügung auch Regelungen getroffen werden, die sich in einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung finden. Denn mit einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung lässt sich mancher Stress vermeiden.

Die Person des Vertrauens entscheidet

Mit einer Vorsorgevollmacht berechtigt man eine Person seines Vertrauens, wichtige Entscheidungen zu treffen, sofern man wegen Krankheit oder schwerer Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst dazu in der Lage ist. Die Vorsorgevollmacht gibt die betroffene Person solange sie gesund ist und gilt für den Fall einer später eintretenden Geschäftsunfähigkeit. Dabei kann sich die Vollmacht auf verschiedene Bereiche beziehen, wie zum Beispiel Verträge, Bankgeschäfte, den Einzug in ein Pflegeheim, aber auch ganz individuelle persönliche Angelegenheiten. Wer entsprechend vorgesorgt hat, braucht nicht zu befürchten unter Betreuung gestellt zu werden. Denn ein Betreuungsgericht wird nur dann tätig, wenn keine entsprechende Vollmacht existiert.

Es wird empfohlen, die Vorsorgevollmacht notariell beglaubigen zu lassen. Dies ist zwar nicht allgemein vorgeschrieben, aber dann erforderlich, wenn sie zu Erwerb beziehungsweise Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen berechtigen soll. Eine notarielle Beglaubigung ist also in allen Angelegenheiten erforderlich, die Bankgeschäfte betreffen.

Da per Gesetz keine Kontrolle des Bevollmächtigten vorgesehen ist, obliegt es in erster Linie dem Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zu kontrollieren. Um dies zu erreichen und / oder den Bevollmächtigten zu entlasten, können mehrere Bevollmächtigte einsetzen werden, die dann entweder nur gemeinsam handeln können oder sich gegenseitig Rechenschaft ablegen müssen. Nur wenn der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten nicht mehr überwachen kann und zudem Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen.

Bei der Auswahl des richtigen Bevollmächtigten sind einige Punkte zu beachten, damit auch die gewünschten Regelungen greifen. So sollte nur ein Bevollmächtigter gewählt werden, den man gut kennt und dem man vertraut. Gerade Zahnärzte sollten Personen wählen, die geschäftserfahren sind. Denn der gewählte Betreuer muss den künftigen Aufgaben – im Zweifelsfall einer Praxisauflösung oder -veräußerung – gewachsen sein. Es wird empfohlen, mehrere Personen als Bevollmächtigte einzusetzen. Besonders, wenn der etwa gleichaltrige Ehepartner als erster Bevollmächtigter bestimmt wird, sollte eine weitere, deutlich jüngere Person bevollmächtigt werden. Schließlich weiß man nicht, wie alt man wird. Letztendlich sollte man sich für einen Bevollmächtigten entscheiden, der in der Nähe lebt.

Missverständliche Formulierungen vermeiden

Darüber hinaus sollte man sicherstellen, dass die Existenz des Dokumentes bekannt ist. Das ist besonders dann ein Problem, wenn Vollmachtgeber und Bevollmächtigte nicht in einem Haushalt leben. Hier empfiehlt sich, das zentrale Vorsorgeregister der Notarkammern zu nutzen und dort das Dokument registrieren zu lassen. Damit ist sichergestellt, dass das Betreuungsgericht im Ernstfall von der Vollmacht erfährt.

Auch eine unglückliche Formulierung könnte Probleme bereiten. Wird in einer Vorsorgevollmacht die Formel verwendet: „Für den Fall, dass ich nicht mehr in der Lage bin ...“, bedeutet das für die Bevollmächtigten eine unnötige Erschwernis. Benutzt man eine solche Formulierung, werden die Bevollmächtigten üblicherweise aufgefordert nachzuweisen, dass die erkrankte Person tatsächlich nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu regeln. Deshalb sollten in der Vorsorgevollmacht keine allgemeinen Formulierungen verwendet, sondern klar und unmissverständlich der eigene Wille zum Ausdruck gebracht werden. Zusätzlich zu der Vorsorgevollmacht ist für den medizinischen Bereich eine detaillierte Patientenverfügung empfehlenswert. Damit erspart man dem Bevollmächtigten im Zweifelsfall schwerwiegende Gewissensentscheidungen. Denn eine Patientenverfügung regelt im Voraus, welche Schritte jemand im Krankheitsfall in Bezug auf seine ärztliche Versorgung wünscht und welche Schritte unterbleiben sollen. Sie ist für die behandelnde Ärzte und den Bevollmächtigten bindend, das heißt, sie müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln.

Formulierungshilfen in Anspruch nehmen

Da die Patientenverfügung lediglich die Vorsorgevollmacht für den medizinischen Bereich ergänzt, werden die Willensäußerungen häufig in einem Formular zusammengefasst. Das kann frei und individuell gestaltet werden. Formulierungshilfen und Beispiele bieten unter anderem das Bundesjustizministerium unter ww.bmj.de, Ratgeber der Verbraucherzentralen, oder Wohlfahrtsverbände. Im Zweifelsfall ist jedoch eine juristische und ärztliche Beratung vor dem endgültigen verfassen der Willensäußerungen empfehlenswert. Zudem ist es trotz aller sorgfältiger Vorbereitung immer wieder notwendig eine Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht zu ändern. Das ist kein Problem, da sowohl die Vorsorgevollmacht als auch die Patientenverfügung jederzeit widerrufen oder geändert werden kann. Ist das Formular schließlich erstellt und unterschrieben, sollten Angehörigen, Freunde und Bekannte informiert werden. Zudem empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle – circa alle zwei Jahre – ob die Willensäußerungen noch den aktuell gewünschten Regelungen entsprechen.

Dr. Sigrid OlbertzZahnärztin, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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