Nebentätigkeiten von Praxismitarbeitern

Zweitjob fast immer erlaubt

Um sich etwas dazu zu verdienen, suchen sich Praxismitarbeiter bisweilen außerhalb der Arbeitszeit einen Nebenjob. Diese sind in der Regel erlaubt, außer wenn die Nebentätigkeit die sogenannte Treuepflicht dem Haupt-arbeitgeber gegenüber gefährdet.

Im Allgemeinen dürfen Mitarbeiter eine Nebentätigkeit ausüben. Allerdings sind sie grundsätzlich im Rahmen ihrer sogenannten Treuepflicht gehalten, diese dem Praxisinhaber zu melden. Ein Zweitjob kann auf zwei Arten ausgeübt werden: zum einen als unselbstständige Tätigkeit für einen zweiten Arbeitgeber, zum anderen in freier Mitarbeit aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags. Möchte ein Arbeitgeber nicht, dass seine Mitarbeiter nebenbei arbeiten, muss er ein sogenanntes Nebentätigkeitsverbot in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Dieses Verbot ist so zu formulieren, dass allein solche Tätigkeiten verboten sind, an deren Unterlassung der Praxisinhaber ein besonderes Interesse hat. Darunter sind Tätigkeiten zu verstehen, die durch Art und Ausmaß das Hauptarbeitsverhältnis beeinträchtigen oder gegen zwingende Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen. In diesem Sinne darf zum Beispiel ein Mitarbeiter nicht 14 Stunden am Tag arbeiten, weil er damit gegen die gesetzliche Arbeitszeitbestimmungen (in der Regel 48 Stunden wöchentlich) verstößt und die Gefahr besteht, dass er die volle Aufmerksamkeit der Hauptanstellung gegenüber nicht mehr aufbringen kann.

Auch darf etwa eine fest angestellte Arzthelferin nach Feierabend nicht als fest angestellte Arzthelferin für andere Praxen tätig sein, weil sie ihrem Arbeitgeber damit in unzulässiger Weise Konkurrenz macht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 60 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB). Hierbei müssen Praxisinhaber das gesetzliche Wettbewerbsverbot während eines laufenden Vertragsverhältnisses von dem ausdrücklich zu vereinbarenden nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterscheiden. Ersterem unterliegen alle fest Angestellten. Bei nachvertraglichem Wettbewerbsverbot kann die Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen bis zu einer Dauer von zwei Jahren ab Vertragsende verboten werden.Ein derartiges Nebentätigkeitsverbot kann bereits von vornherein im Arbeitsvertrag vereinbart oder mündlich bei Mitteilung der Nebentätigkeit nachträglich ausgeschlossen werden. Die Bedeutung des „berechtigten Interesses“ ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich kann man jedoch davon ausgehen, dass ein berechtigtes Interesse immer dann vorliegt, wenn der Praxisinhaber finanziell geschädigt wird beziehungsweise werden könnte. Eine solche Schädigung muss allerdings deutlich erkennbar sein.

Was die Nebentätigkeit im Urlaub betrifft, so darf das Praxispersonal als Arbeitnehmer keine entgeltliche Erwerbstätigkeit ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. Denn der Urlaubszweck besteht grundsätzlich in der Erholung. Wer in seinem Beruf schon körperlich schwer arbeitet, darf in seinem Urlaub nicht auch noch schwere körperliche Arbeit leisten, weil ansonsten seine Erholung nicht gewährleistet ist. Anders sieht es aus, wenn eine Praxismitarbeiterin im Hauptberuf im Büro oder im Empfang arbeitet. In diesem Falle kann körperliche Arbeit im Urlaub einen Ausgleich schaffen.

Achtgeben sollte der Arbeitgeber, wenn der Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung ausübt und dabei erkrankt. Wenn damit Arbeitsunfähigkeit verbunden ist, so hat die Mitar beiterin gegen den Hauptarbeitgeber und gegen den Arbeitgeber ihrer Nebenbeschäftigung einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls im zweiten Arbeitsverhältnis ist. Natürlich besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht, wenn die Nebenbeschäftigung pflicht- oder gesetzeswidrig durchgeführt wurde. Dasselbe gilt bei einem Verstoß gegen die Arbeitszeitordnung. Auch in diesem Fall entfällt die Entgeltfortzahlung. Was aber, wenn der Praxismitarbeiter während einer Arbeitsunfähigkeit einer Nebentätigkeit nachgeht? In einem derartigen Fall weist die Arbeitnehmerin damit nach, dass die Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht ausgestellt wurde. Der Praxisinhaber als Arbeitgeber kann in diesem Fall grundsätzlich davon ausgehen, dass es sich um eine vorgetäuschte Krankheit handelt, die ihm das Recht zur fristlosen Kündigung gibt. Hierbei muss der Arzt als Arbeitgeber allerdings konkret darlegen, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben sowie welche Verhaltensmaßregeln der Hausarzt der Mitarbeiterin gegeben hat und warum die Arbeitnehmerin zwar nicht die geschuldete Arbeit bei ihrem Hauptarbeitgeber verrichten konnte, aber zu einer anderweitigen Tätigkeit in der Lage war. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich Mitarbeiter in ihrer Freizeit politisch, sportlich oder auch ehrenamtlich mit erheblichem Kräfteeinsatz engagieren dürfen.

Dietmar KernWirtschaftspublizistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburg

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