Aufteilungsbescheid

Eine clevere Lösung

sg
Finanziell schwierige Lebensumstände können in den besten Familienvorkommen. Damit zusammen veranlagte Eheleute steuerlich nicht mehr alsGesamtschuldner haften, können sie vom sogenannten AufteilungsbescheidGebrauch machen.

Steht ein Partner, der aus seinem Teil der Einkünfte anteilig die wesentlich höhere Einkommensteuer schuldet, beispielsweise vor der Insolvenz, dann droht dem anderen Partner die Mithaftung, weil beide generell erst einmal zusammen veranlagt werden und somit als Gesamtschuldner anzusehen sind. Auch wenn ein Ehepartner im Falle einer Scheidung zuvor hohe Steuerschulden angehäuft hat, stünde die geschiedene Ehefrau in der Pflicht, da Steuerschulden automatisch auf den anderen übergehen. Eine solche Gesamtschuldnerschaft kann allerdings durch einen Aufteilungsbescheid durchbrochen werden.

Das bedeutet: Die zusammen veranlagten Ehegatten entgehen dadurch nicht nur einer gesamtschuldnerischen Haftung im Rahmen der Einkommensteuer. Sondern ein Aufteilungsbescheid führt auch zu einer Beschränkung der Vollstreckungsmöglichkeiten durch das Finanzamt (§§ 268 FF. AO).

Die reguläre Veranlagung von Ehegatten

Eheleute haften im Normalfall für Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner, selbst im Zweifelsfall beträgt die Haftung 50 Prozent. Dies geschieht unabhängig von der Tatsache, ob die Ehepartner diese Schuld auch jeweils zur Hälfte veranlasst haben oder intern tragen wollen. Dieses Prinzip findet sich nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern auch in § 44 Abs. 1 Abgabenordnung im Steuerrecht wieder. Gesamtschuldner sind dabei alle Personen, die entweder nebeneinander dieselbe Leistung aus einem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften. Damit sind all diejenigen Ehegatten, die im Rahmen ihrer Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, automatisch auch als Gesamtschuldner der Steuer einzustufen. Jeder der beiden Ehegatten schuldet somit jeweils 50 Prozent – und zwar unabhängig von seinen tatsächlich vorhandenen Einkommensverhältnissen.

Grundsätzlich können Ehegatten nach § 26 EStG zwischen einer getrennten Veranlagung und einer Zusammenveranlagung wählen, wenn folgende Tatsachen vorliegen:

• Beide Ehegatten sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1,2 / § 1 a EStG).

• Beide Ehegatten leben nicht dauernd getrennt (weder zu Beginn des Veranlagungszeitraums noch im Laufe des Veranlagungszeitraums). Dabei reicht bei einer Heirat am 31.12. ein einziger Tag im Veranlagungsjahr.

• Beide Ehegatten wünschen die Zusammenveranlagung ausdrücklich (§ 26 Abs. 2 EStG).

Die Vorteile

Die Vorteile einer Zusammenveranlagung liegen insbesondere in der Tatsache, dass die Einkünfte der Ehegatten nicht nur zusammengerechnet, sondern den Ehegatten auch gemeinsam zugerechnet werden. Hierdurch werden die Ehegatten wie ein gemeinsamer Steuerpflichtiger behandelt. Rechtlich verschmelzen damit zwei einzelne Steuersubjekte zu einem Steuersubjekt. Einkommenssteuermäßig werden die Einkommen der Ehegatten also zuerst zusammen veranlagt, dann aber jedem Ehegatten jeweils wieder zur Hälfte zugerechnet. Dies macht besonders bei Ehen Sinn, in denen ein Ehegatte über deutlich geringere Einkünfte verfügt. In diesem Fall sorgt die Zusammenveranlagung für eine deutliche Abmilderung des Progressionsvorbehalts. Gleiches gilt für Familien, bei denen ein Ehepartner wegen Kindererziehung überhaupt nicht arbeitet. Auch hier sorgt die Zusammenveranlagung für eine deutliche Absenkung der steuerlichen Belastung.

Die Nachteile

Zusammen veranlagte Ehegatten unterliegen aber auch der Problematik, dass sie durch die Finanzbehörde als Gesamtschuldner angesehen werden – und zwar mit der gesamten Steuerschuld. Nach § 44 Abs. 1 AO kann somit die gesamte Steuerschuld auf einen Ehepartner übertragen werden. Hat beispielsweise ein Ehegatte hohe Steuerschulden, der andere Ehegatte hingegen ist solvent, kann die Finanzbehörde jederzeit gegen den solventen Partner vollstrecken. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall ein Auswahlermessen. Dies bedeutet, dass es in ihrem Ermessen liegt, welchen der beiden Gesamtschuldner sie zur Leistung der Steuerschuld auffordert. Der einzelne Ehegatte kann somit zur Zahlung der gesamten Steuerschuld oder durch Anteilsbestimmung nur zur Zahlung eines Teils herangezogen werden.

Beispiel: Ein Ehepaar wird seit Jahren zusammen veranlagt. Die Ehefrau arbeitet dabei als Halbtagskraft in einem Angestelltenverhältnis, ihr Gatte verfügt über ein kleines Handwerksunternehmen. Aus diesem Gewerbebetrieb resultiert letztlich auch das höhere Einkommensteueraufkommen. Nehmen wir an, ein größerer Hauptschuldner des Ehegatten wird insolvent, was wiederum zur Folge hat, dass dieser mit in die Tiefe gerissen wird. Die Folge: Für den Ehemann ist es nicht mehr möglich, seine bereits festgesetzten Steuern zu begleichen. Aus dem Vorliegen der Gesamtschuldnerschaft hat die Finanzbehörde nunmehr die Möglichkeit, das Vermögen der Ehefrau heranzuziehen. Der Ehefrau bleibt nur noch die Möglichkeit, diese Gesamtschuldnerschaft durch Aufteilung zu durchbrechen.

Dasselbe Problem erleben aber auch viele geschiedene Frauen, denn auch nach einer Scheidung bleiben Steuerschulden weiterhin Steuerschulden. Damit die Finanzbehörde des Ehemanns nicht auf das Vermögen der Exfrau zugreifen kann, wäre auch für diesen Fall eine Aufteilung unentbehrlich. Eheleute oder Geschiedene wären damit schlechter gestellt als Nichtverheiratete. Dies aber wiederum wäre ein Verstoß gegen das Grundgesetz, denn Artikel 6 verbietet eine derartige Schlechterstellung. Um diese Lücke zu schließen beziehungsweise um die verbotene Schlechterstellung nicht aufleben zu lassen, wurde der Aufteilungsbescheid nach § 279 AO geschaffen.

Der Aufteilungsbescheid

Ein Aufteilungsbescheid kann von jedem der Ehegatten beantragt werden – jeweils einzeln oder gemeinsam. Diese Aufteilung sorgt im Ergebnis dafür, dass es – wie im Beispielfall – nicht zu einer Gesamtschuldnerschaft kommt. Vielmehr ist die Finanz-behörde jetzt in der Pflicht, beide Ehe partner auseinanderzudividieren, indem es die individuelle Steuerschuld des Ehemanns und die der Ehefrau getrennt feststellt. Der Vorteil liegt also darin, dass mit der Antragstellung die Gesamtschuldnerschaft durchbrochen wird.

Da in unserem Beispielfall die Ehefrau über sehr geringe Einkünfte verfügt, käme es bei ihr entsprechend auch nur zu einer geringen Steuerbelastung, die sie aber jederzeit begleichen könnte. Nicht so beim Ehemann. Da bei diesem in der Vergangenheit der Löwenanteil aus der Einkommensteuer anfiel, muss dieser nun auch für eine Begleichung sorgen. Schafft er das nicht, bleibt ihm nur noch der Gang in die Insolvenz, wo dann auch dessen Steuerschuld untergeht. § 268 AO sorgt dafür, dass sowohl bei einer Steuererstattung als auch bei einer Nachforderung die Aufteilung bei zusammen veranlagten Eheleuten im Innenverhältnis unter analoger Anwendung des § 270 AO auf der Grundlage einer fiktiv getrennten Veranlagung erfolgt. Innenverhältnis bedeutet dabei: Die Einkommensteuer wird zwar gemeinsam durchgeführt (also keine getrennte Veranlagung!), lediglich die Einkommen werden aufgeteilt.

Beispiel: Ehepaar, Herr A ist selbstständig, Ehefrau B verfügt über einen monatlichen Verdienst von 600 Euro, gemeinsame Steuerschuld von Herrn A und Frau B: 10 000 Euro. Ohne Aufteilungsbescheid müsste Frau B bei einer Zahlungsunfähigkeit von Ehemann A auch für dessen Schulden aufkommen. Mit der Erwirkung eines Aufteilungsbescheids muss die Finanzbehörde nun errechnen, was Frau B fiktiv nach Steuerklasse III an Steuern zu zahlen hätte. Diesen errechneten Betrag hat Frau B dann an die Finanzkasse zu überweisen, den Löwenanteil hingegen trägt ihr Ehemann A.

Die Aufrechnung

Von Aufrechnung spricht man bei wechselseitiger Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch eine Verrechnung. Die §§ 387 ff. BGB regeln die Voraussetzungen einer Aufrechnung (etwa Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit oder Fälligkeit). Nach der Aufteilung einer Steuergesamtschuld von Ehegatten darf das Finanzamt gegenüber einem Ehegatten nicht mehr aufrechnen, wenn auf ihn kein Rückstand mehr entfällt.

Erklärt die Finanzbehörde zeitlich vor dem Aufteilungsantrag die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen, so wirkt sich dies nicht negativ aus, denn die Aufrechnung wird mit Ergehen des Aufteilungsbescheids rückwirkend unwirksam – es sei denn, dass durch die Aufrechnung die völlige Tilgung der Steuerschuld eingetreten ist: In diesem Fall ist der spätere Aufteilungsantrag unzulässig. Bei getrennt Lebenden sollte stets geprüft werden, ob nicht schon vorsorglich ein Aufteilungsantrag zu stellen ist.

Dietmar KernWirtschaftspublizistGebhard-Müller-Allee 571638 Ludwigsburg

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