Kindergeld

Betreuendes Elternteil bevorzugt

Heftarchiv Praxis
sg
Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigt, dass das Kindergeld demjenigen zusteht, der sich vorrangig um das Kind kümmert. Erhält der andere Elternteil – zum Beispiel nach einer Trennung – das Kindergeld, muss er es zurückzahlen. Er kann sich nicht darauf berufen, er habe das Geld weitergeleitet.

Bestätigt der Ex-Partner den Erhalt des Geldes, kann das Finanzamt von einer Rückforderung absehen. Bleibt allerdings die Bestätigung aus, ist der unberechtigte Empfänger vom Gesetz her verpflichtet, das Geld zurückzuzahlen.

Kindergeld wird ab dem Geburtsmonat des Kindes und unabhängig vom Einkommen der Eltern gezahlt. Der Betrag hat sich in den vergangenen Jahren erhöht und liegt zur Zeit für das erste und zweite Kind bei 184 Euro, für das dritte bei 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils bei 215 Euro. Wohnen die Eltern nicht zusammen, wird das Geld nach dem sogenannten Obhutsprinzip demjenigen gezahlt, der das Kind in seinem Haushalt aufgenommen hat. Ein Haushaltswechsel des Kindes ist unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen. Ab dem Zeitpunkt der Änderung erhält der bisherige Leistungsempfänger kein Kindergeld mehr und muss das ohne rechtlichen Grund gezahlte Kindergeld zurückzahlen.

Der Elternteil, der das Kindergeld unberechtigt erhält, kann sich nicht darauf berufen, dass er das Kindergeld an den eigentlich berechtigten Elternteil weitergeleitet hat. Selbst, wenn das Kindergeld tatsächlich dem berechtigten Elternteil überlassen wurde, schließt das die Rückforderung nicht aus. Nur wenn der Ex-Partner schriftlich bestätigt, dass er das Kindergeld erhalten hat, kann von dieser Regelung abgewichen werden.

Nach Ansicht des BFH ist es schließlich nicht Aufgabe der Familienkasse, Unterhaltsvereinbarungen beziehungsweise -zahlungen unter verschiedenen Kindergeldberechtigten zu berücksichtigen, zu überprüfen und zivilrechtlich zu beurteilen. Es ist Sache beider Elternteile ihre privatrechtlichen Vereinbarungen der Gesetzeslage anzupassen oder bei verspäteter Anpassung mögliche Überzahlungen auf privatrechtlichen Weg zu regeln, so die Meinung der Richter.

BFHBeschluss vom 29.09.10Az.: III B 94/09

ZÄ Dr. Sigrid Olbertz, MBAMittelstr. 11a45549 Sprockhövel-Haßlinghausen

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