GOZ-Novelle 2012 – die wichtigsten Änderungen

Prothetische Leistungen

Die wichtigsten Änderungen der neuen GOZ analysiert und kommentiert der Vorsitzende des GOZ-Senats der Bundeszahnärztekammer, Dr. K. Ulrich Rubehn, systematisch in einer Artikelserie. In Teil 6 geht es um „Abschnitt F – Prothetische Leistungen.“

Im Abschnitt „Prothetische Leistungen“ der neuen GOZ hat es für die Brückenanker und Teleskop-/Konuskronen erhebliche Aufschläge bei den Punktzahlen gegeben. Die Zahnärzteschaft fragt sich zu Recht, wie derartige Honorierungs-Verbesserungen bei gleichzeitigem Gebührenstillstand in der Prophylaxe mit dem allgemein anerkannten Ziel einer Präventionsorientierung in Einklang zu bringen sind.

Die Erklärung ist einfach, jedoch nicht logisch: Seitens der Kostenerstatter war es der Wille, häufig mit hohen Gebührenfaktoren liquidierte Leistungen auf das Mittelmaß zu stutzen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat daraufhin die Anhebung der Punktzahlen mit der Forderung verknüpft, diese Leistungen müssten sodann überwiegend zum Mittelwert des Gebührenrahmens berechnet werden. So steht es in der Begründung zur GOZ 2012. Ob sich die Zahnärzteschaft an diese politisch gewünschte Vorgabe angesichts der ausgebliebenen Punktwertanhebung nach 24 Jahren Stillstand halten wird, bleibt abzuwarten. Die neuen Punktzahlen entsprechen einem Vorschlag des BMG. Die Bundeszahnärztekammer hat diese neuen Punktzahlen nur insoweit konsentiert, als dass sie ihnen nicht widersprochen hat.

Neue Punktzahlen

Die Nummer 5000 wurde von 820 Punkten auf 1 016 Punkte angehoben. Diese Nummer gilt jetzt grundsätzlich für alle Implantatversorgungen – auch bei einer Präparation des Abutments. Die Nummer 5010 wurde von 1 100 Punkten auf 1 483 Punkte angehoben. Die Nummer 5020 wurde von 1 300 Punkten auf 1 997 Punkte angehoben. Diese beiden Nummern sind im Zusammenhang mit Implantaten künftig nicht mehr berechnungsfähig. Die Nummer 5030 wurde von 1 100 Punkten auf 1 483 Punkte angehoben und kann nun auch bei der Versorgung von Implantaten im Sinne einer Wurzelkappe angewendet werden. Bei verschraubten Brückenankern nach diesen Nummern ist die Abdeckung mit Füllungsmaterial jetzt eingeschlossen.

Die Nummer 5040 wurde von 1 400 Punkten auf 2 605 Punkte angehoben. Die Teleskop-/Konuskronen-Position kann auch bei einer entsprechenden Versorgung auf Implantaten zur Anwendung kommen. Allerdings steht der deutlichen Punktzahlanhebung das Verbot der gleichzeitigen Berechnung der Nummer 5080 (Verbindungselement / 230 Punkte) für diesen Zahn entgegen.

Teilleistungen

Teilleistungen zu den genannten Gebührennummern sind nur noch dann berechnungsfähig, wenn es dem Zahnarzt objektiv auf Dauer unmöglich war, die Behandlung fortzusetzen, oder wenn eine Fortsetzung aus medizinischen Gründen nicht indiziert war. Das gilt entsprechend auch für die Teilleistungen bei Einzelkronen und hat Relevanz bei der Versorgung mit Langzeitprovisorien (siehe Abschnitt H).

Entgegen der bisherigen Auffassung mancher Kostenerstatter zur Anwendung der alten Nummer 507 wurde jetzt klargestellt, dass die Nummer 5070 nicht nur für Brückenglieder und Stege gilt, sondern auch für jede Prothesenspanne.

Die Versorgung von Lücken mit einer provisorischen Brücke wurde für die Nummer 5120 neu formuliert und dem neuen Text der Nummer 2270 angepasst: „Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, sowie Entfernung“. Für das provisorische Brückenglied nach 5140 gilt Entsprechendes.

Die Gebührenziffern für die Totalprothesen (5220 für den Oberkiefer und 5230 für den Unterkiefer) sind in ihrer Geltung verändert worden. Sie werden jetzt auch für die Deckprothesen (Cover Denture) angesetzt. Allerdings ist im Leistungstext nach wie vor von der Versorgung eines zahnlosen Kiefers die Rede. Insofern entfalten beide Gebührennummern ihre Wirkung nur auf Kiefer, die entweder völlig zahnlos oder aber mit Implantaten versorgt sind. Sofern im betreffenden Kiefer noch einzelne Zähne oder Wurzeln vorhanden sind, die gegebenenfalls mittels Konuskronen, Wurzel(stift-)kappen o. Ä. versorgt werden/sind, greifen diese Gebührennummern nicht mehr. Da derartige Deckprothesen nicht beschrieben sind, bleibt dann nur die Analogberechnung nach § 6 Absatz 1 GOZ.

Dr. K. Ulrich Rubehn

Kaltenweide 84

25335 Elmshorn

Die BZÄK hat die Kommentierung der neuen GOZ unter folgendem Link veröffentlicht:http://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/goz/nov/goz-kommentar-bzaek.pdf.

INFOErläuterungen im Überblick

Die GOZ-Artikelserie bringt Erläuterungen der wesentlichen Änderungen im GOZ-Gebührenverzeichnis 2012. Hier eine Übersicht über die bereits erschienenen sowie kommenden Beiträge:- zm 24/2011: Abschnitt A:Allgemeine Leistungen- zm 1/2012: Abschnitt B:Prophylaktische Leistungen- zm 2/2012: Abschnitt C:Konservierende Leistungen- zm 3/2012: Abschnitt D:Chirurgische Leistungen mit Abschnitt L: Zuschläge zu bestimmten chirurgischen Leistungen- zm 4/2012: Abschnitt E:Leistungen bei Erkrankungen der Mundschleimhaut und des Parodontiums- zm 5/2012: Abschnitt F:Prothetische Leistungen- zm 6/2012: Abschnitt G:KFO-Leistungen- zm 7/2012: Abschnitt H: Eingliederung von Aufbissbehelfen und Schienen mit Abschnitt J: Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen- zm 8/2012: Abschnitt K:Implantologische Leistungen- zm 9/2012: Änderungen imAllgemeinen Teil (Paragrafenteil)

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