Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) bei Banken

Die Regeln kennen

Der Umgang mit Banken und Kreditinstituten gehört (auch) zum Geschäft von Praxisinhabern. Dabei sollten Zahnärzte zumindest Grundkenntnisse der Banken-AGBs besitzen, um ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit ihrem Bankpartner zu kennen.

Die AGB regeln im Wesentlichen alles, was nicht bereits durch Einzelverträge mit dem Kunden individuell vereinbart worden ist; sie bilden also das Gerüst der Geschäftsbeziehung zwischen Bank und Kunde. Von großer Bedeutung sind für Zahnärzte hier vor allem die Punkte, die sich mit der Diskretionspflicht der Bankinstitute und mit den damit oftmals verbundenen Details zu Kreditverträgen befassen.

Einer dieser wichtigen Punkte der AGB wird im Abschnitt zum sogenannten „Bankgeheimnis“ beziehungsweise zur Bankauskunft behandelt. Hier ist zwar deutlich festgelegt, dass Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen verpflichtet sind, gleichzeitig werden aber die Grenzen dieser Zurückhaltung aufgezeigt: So können gesetzliche Bestimmungen das Bankgeheimnis vor allem dann aufweichen, wenn es um Anfragen der Finanzbehörden geht.

Schutz von Informationen

Darüber hinaus sind Banken berechtigt, Informationen weiterzugeben, wenn der Kunde seine Einwilligung gegeben hat. Beim Zahnarzt als Privatkunden hält sich die Berechtigung dazu allerdings in Grenzen: Auskünfte werden grundsätzlich nur erteilt, wenn der jeweilige Zahnarzt ausdrücklich zugestimmt hat. Bei juristischen Personen und bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten können Banken aber auch Informationen weiter geben, ohne den Kontoinhaber zu benachrichtigen, beispielsweise bei der Anfrage eines Lieferanten, sofern sich die Anfrage auf die geschäftliche Tätigkeit bezieht. Bei derartigen Anfragen sollte der zuständige Bankmitarbeiter gebeten werden, im Einzelfall zunächst mit dem Kunden zu reden, bevor eine Auskunft erteilt wird oder diese vom Kontoinhaber abgelehnt wird. Eine Bankauskunft enthält eher allgemeine Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse, die Kreditwürdigkeit und die Zahlungsfähigkeit des Zahnarztes. Konkrete Zahlenangaben zu Kontoständen oder Kreditsalden werden in einer Bankauskunft grundsätzlich nicht aufgeführt.

Auch beim Empfänger einer Auskunft gibt es gemäß den AGB klare Grenzen: Lediglich eigene Kunden beziehungsweise andere Kreditinstitute für deren Zwecke oder für Zwecke ihrer Kunden sind beim Nachweis eines berechtigten Interesses Empfänger einer Auskunft. Dabei berechtigt beispielsweise die unbegründete Neugierde eines Geschäftspartners oder Patienten selbstverständlich nicht zu einer Auskunftsanfrage.

Das sogenannte „AGB-Pfandrecht“ hat mit Krediten zu tun. So kann die Bank unter bestimmten Voraussetzungen beim Zahlungsverzug eines Kunden aufgrund des AGB-Pfandrechts Geldanlagen, beispielsweise auf Spar- und Termingeldkonten oder in einem Wertpapierdepot, zum Kontoausgleich für Kreditverbindlichkeiten des jeweiligen Zahnarztes verwenden. Diese Möglichkeit ist in einer bisher bewährten Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunde aber fast ausschließlich als sprichwörtliche „ultima ratio“ zu sehen.

Zur Kündigung der Geschäftsbeziehung, einem weiteren wichtigen Punkt innerhalb der Banken-AGB, sind sowohl Bank als auch Zahnarzt unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. Die Anforderungen dazu sind aber vor allem für die Bank hoch: Ein wesentlicher Grund kann beispielsweise die Angabe falscher Daten des Zahnarztes über seine Vermögenslage sein. Derartige oder ähnliche Fälle können Banken zu einer kurzfristigen Kündigung veranlassen. Bei weniger wichtigen Gründen gilt dagegen grundsätzlich: die Bank muss bei einer geplanten Kündigung der gesamten oder eines Teils der Geschäftsverbindung, beispielsweise der Kündigung des Scheckvertrags, auf berechtigte Belange des Zahnarztes Rücksicht nehmen: Dabei ist, sofern eine Kündigung tatsächlich berechtigt ist, eine angemessene Kündigungsfrist üblich, um dem Kunden Zeit für die Suche nach einer neuen Bank zu geben.

Auf der anderen Seite muss der Zahnarzt natürlich ebenfalls Kündigungsfristen, beispielsweise in Kreditverträgen, einhalten. Es sei denn, dass auch hier außergewöhnliche Gründe (wie möglicherweise nicht eingehaltene Zinszusagen der Bank) seinerseits eine fristlose Kündigung möglicherweise rechtfertigen.

Das Gespräch suchen

Einem weiteren wichtigen Punkt in der Kunde-Bank-Beziehung, es geht um das komplexe Thema der Kreditsicherheiten, wird in den Banken-AGB ebenfalls ein breiter Raum gewidmet. Neben der selbstverständlichen Möglichkeit der Bank, Sicherheiten überhaupt zu verlangen, können ihr unter den entsprechenden Voraussetzungen auch zusätzliche Sicherheiten zustehen. Dazu muss sich allerdings grundsätzlich eine erhöhte Risikobewertung seitens der Bank für den jeweiligen Zahnarzt als Kreditkunden ergeben. Dies kann vor allen dann der Fall sein, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahnarztes nachteilig verändert haben oder sich zu verändern drohen beziehungsweise wenn sich die vorhandenen Sicherheiten wertmäßig verschlechtert haben oder sich zu verschlechtern drohen. Aber selbst in derartigen Situationen sollte zunächst ein ausführliches Gespräch zwischen Bank und Kunde erfolgen und der zugrunde liegende Darlehensvertrag sorgfältig daraufhin geprüft werden, ob ein Besicherungsanspruch auch tatsächlich besteht.

Ebenso von Bedeutung ist der mögliche Rückübertragungsanspruch des Kredit- nehmers: Falls der realisierbare Wert aller Kreditsicherheiten den Gesamtbetrag aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung, der sogenannten „Deckungsgrenze“, nicht nur vorübergehend übersteigt, muss die Bank auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl in Höhe des die Deckungsgrenze übersteigenden Betrags freigeben.

Michael VetterFachjournalist für Finanzenvetter-finanz@t-online.de

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