Juristische Verfahren

Ausgleich auch bei Altfällen möglich

Laut Bundessozialgericht (BSG) ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer im Einzelfall einklagbar.

Ein Zahnarzt klagte gegen seinen Festsetzungsbescheid über das vertragszahnärztliche Honorar für das Kalenderjahr 1999, der von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Niedersachsen erlassen worden war. Die Klage hatte er im April 2001 beim Sozialgericht erhoben. Das Verfahren endete mit Beschluss des Bundessozialgerichtes im Juni 2009.

Nachdem mit Wirkung zum 3. Dezember 2011 eine gesetzliche Regelung über die Entschädigung bei überlangen Gerichtsverfahren in Kraft getreten war, erhob der Zahnarzt eine entsprechende Entschädigungsklage beim Landessozialgericht.

Dieses wies die eingegangene Klage jedoch mit der Begründung ab, dass das überlange Gerichtsverfahren bereits vor Inkrafttreten der Regelung zur Entschädigung abgeschlossen worden sei.

Das Bundessozialgericht hob die Entscheidung des Landessozialgerichts nunmehr auf. Die Entschädigungsregelung gelte auch für vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossene Verfahren, wenn diese zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angegriffen werden könnten.

In der Tat hatte der Zahnarzt auch dort das überlange Gerichtsverfahren gerügt. Seine diesbezügliche Beschwerde war beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg am 3. Dezember 2011 anhängig gewesen.

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