1. Zukunftskongress Familie und Beruf

Leben und Praxis richtig planen

Die Generation Y will Familie und Beruf unter einen Hut bekommen. Das Leben zwischen Behandlungsstuhl und Wickeltisch will jedoch gut geplant sein, bevor letzterer zum Einsatz kommt. Was dabei an juristischen und finanziellen Aspekten berücksichtigt werden sollte, erklärten Experten auf dem 1. Zukunftskongress Familie und Beruf von BZÄK und Dentista.

Dr. Juliane Gösling (BZÄK) und Birgit Dohlus (Dentista Club) beschrieben den mehr als 70 Besuchern zunächst anhand von statistischem Datenmaterial, wie der anstehende Generationswechsel in der Zahnärzteschaft auch zu einem Kulturwechsel führen wird. Ihre Botschaft: Die männerdominierte Ära endet in absehbarer Zeit. Lediglich in der Altersgruppe der 35- bis 44-jährigen Zahnärzte sind beide Geschlechter noch gleich häufig vertreten. Bei den unter 35-Jährigen ist das Verhältnis schon fast zwei Drittel zu einem Drittel zugunsten der Frauen, während Unis bei den Erstsemestern von Frauenanteilen bis zu 90 Prozent berichteten.

Daraus ergebe sich die Situation, so Dohlus, dass es bei einer Praxisübernahme häufig zu einem „Kulturclash“ zwischen jungen Frauen und älteren Männern komme. „Die Frauen haben durch die Universität und Fortbildungen häufig andere Vorstellungen und Philosophien von der Zahnmedizin als die deutlich älteren, männlichen Praxisabgeber.“

Letztlich prallten zudem nicht nur Altersklassen aufeinander, sondern auch unterschiedliche Bedürfnisse. Dabei wollten junge Frauen und Männer nicht selten auch Lebensziele wie die Familiengründung in ihrem Praxiskonzept berücksichtigt wissen. Rechtsanwältin Melanie Neumann und apoBank-Finanzexpertin Petra Knödler verdeutlichten darum anschließend, auf welche juristischen und finanziellen Aspekte bei der Familien- und Lebensplanung zu achten ist. Neumann erklärte dem Publikum, wie umfangreich das Mutterschutzgesetz in den Praxisalltag von Zahnärztinnen eingreift.

Umgehung des Verbots steht unter Strafe

„Schwangere, angestellte Zahnärztinnen und ZFAs dürfen bereits ab dem ersten Tag der Schwangerschaft beziehungsweise ab dessen Bekanntwerden nicht mehr am Stuhl arbeiten“, betonte die Juristin. „Eine Umgehung dieses Beschäftigungsverbots steht unter Strafe, auch dann, wenn die Schwangere eine Weiterbeschäftigung explizit wünscht.“ Neben Verwaltungs- und Aufklärungstätigkeiten seien lediglich einige zahnerhaltende, kieferorthopädische und prothetische Tätigkeiten unter Beachtung verschärfter Sicherheitsauflagen erlaubt. Generell gilt, dass ein Beschäftigungsverbot weitreichende Folgen hat. Betroffene können die Zahlung eines Mutterschutzlohns in Höhe des Durchschnittsverdiensts der vergangenen drei Monate beantragen. Aufgrund von Schwangerschaft krankgeschriebene Angestellte erhalten hingegen sechs Wochen Lohnfortzahlung und anschließend Krankengeld.

Ganz anders sieht es im Fall einer schwangeren Praxisinhaberin aus, erklärte Neumann. „Da gibt es keine staatlich finanzierte Ausgleichszahlung. Hinzu kommt dann noch das Problem der Finanzierung eines Vertreters.“ In jedem Fall sei für Betroffene eine Fachberatung sinnvoll, sagte sie, auch um das „Sonderproblem Versorgungswerk“ zu lösen, dass für die Mitgliedschaft in der Regel eine zahnärztliche Tätigkeit zur Bedingung mache. Den vorhersehbaren finanziellen Engpass sollten Zahnmediziner bei ihrer Finanzierungsplanung gegenüber ihrem Bankberater unbedingt offen und ohne Angst thematisieren, riet Knödler. Es gebe verschiedenste Möglichkeiten zur Abpufferung der Finanzbelastung, die durch Schwangerschaft, Erziehungspause oder eine Vertreterlösung entstehen können.

Rechtsanwalt Arne Bruns sensibilisierte die Zuhörer indes für die Tücken des ehelichen Güterrechts. Kurzweilig vorgetragen, verdeutlichte er anhand von Beispielrechnungen, wie sich Güter- oder Zugewinngemeinschaft im Todes- oder Scheidungsfall höchst unterschiedlich auf Erbschaftssteuer oder nachehelichen Unterhalt – und so auch auf den Fortbestand der eigenen Praxis auswirken können. „Das Wichtigste ist, dass Sie den Gedanken zulassen, dass Ihr geplantes Lebensmodell auch scheitern könnte“, so der Jurist. Dies könne ein Ehevertrag zwar nicht verhindern, er erlaube mit seinen Gestaltungsmöglichkeiten aber immerhin die Sicherung der beruflichen Existenz.

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