Anhörung der Verbände zum GKV-VSG

Offenes Ohr für Zahnmedizin

Anfang November fand auf Einladung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) eine fast sechsstündige Anhörung der Verbände zum Referentenentwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) statt. Die Zahnärzteschaft wurde durch den Vorstandsvorsitzenden der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Dr. Wolfgang Eßer, und den Hauptgeschäftsführer der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), RA Florian Lemor, vertreten. Auf der Basis der gemeinsamen Stellungnahme von KZBV und BZÄK trug Eßer die Positionen der Zahnärzteschaft vor.

„Die Einführung des zahnärztlichen Präventionsmanagements für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen begrüßen wir ausdrücklich“, sagte Eßer in der Anhörung. Auch die BZÄK zog eine positive Bilanz der Anhörung der Verbände: „KZBV und BZÄK waren eingeladen und konnten die wichtigsten gemeinsamen Anliegen vorgetragen.“ Dies betreffe laut BZÄK insbesondere den Paragraf 22a SGB V, der von beiden Organisationen als langjährige Forderung der Zahnärzteschaft ausdrücklich unterstützt werde. Der KZBV-Vorstandsvorsitzende zeigte sich in der Anhörung außerdem erfreut darüber, dass die Entfernung harter Zahnbeläge als zusätzliche Krankenkassenleistung für Personen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit vorgesehen sei. Die Forschung sei sich laut Eßer einig, dass diese Personengruppe mindestens einmal pro Quartal Anspruch auf diese Leistung haben müsse. „Das soll auch unmittelbar in der gesetzlichen Regelung klargestellt werden“, forderte Eßer. Darüber hinaus müsse der G-BA beauftragt werden, weitere, über den gesetzlich geregelten Leistungsbereich hinausgehende Leistungen zu formulieren.

Patienten begrüßen Präventionsmanagement

Die Regelung für ein zahnärztliches Präventionsmanagement für Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen traf auch bei den Patientenvertretern auf Zustimmung. Die BAG-Selbsthilfe hob hervor, dass die Regelung ein enorm wichtiger Schritt für die Patienten sei. Begrüßt wurde die Regelung auch von der Lebenshilfe, die die Interessen von Menschen mit geistiger Behinderung vertritt. Sie forderte eine Klarstellung, dass die Regelung auch für Behinderteneinrichtungen gelte, und wies auf die großen Probleme hin, die es bei Narkosen in Zusammenhang mit zahnärztlichen Behandlungen gebe. Auch die Caritas sah hier noch dringenden Handlungsbedarf und forderte eine gesetzliche Regelung für die Vergütung anästhesiologischer Leistungen. Den Paragrafen 22a SGB V begrüßte sie ausdrücklich.

Zweifel an der Umsetzbarkeit des zahnärztlichen Präventionsmanagements äußerten der GKV-Spitzenverband und der Medizinische Dienst der Krankenkassen. Die Evidenz für die Zahnsteinentfernung sei schlecht. Außerdem forderten die Krankenkassen- vertreter eine Eingrenzung des anspruchsberechtigten Personenkreises.

Abrechnung von Narkosen muss geregelt werden

„Die vorgesehene Einführung Medizinischer Behandlungszentren (MZEB) zur ambulanten Behandlung von Erwachsenen mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen wird grundsätzlich begrüßt“, sagte Eßer. Diese Maßnahme könne, wie schon das Präventionsmanagement, dazu beitragen, die zahnmedizinische Versorgung in diesem Bereich zu verbessern.

Defizite bestünden allerdings noch bei der Sicherstellung der Narkose. Eine solche Behandlung könne zwar in der vertragszahnärztlichen Praxis durchgeführt werden, die erforderlichen anästhesiologischen Leistungen müssten jedoch von einem vertragsärztlichen Anästhesisten erbracht werden. In der Praxis ergäben sich hier seit Jahren Probleme, da diese Leistungen verschiedenen vergütungsregulierenden Maßnahmen unterliegen. Vor diesem Hintergrund begrüßte Eßer, dass entsprechende Behandlungen künftig in MZEBs möglich sein können. Änderungsbedarf sieht die KZBV außerdem bei den Selektivverträgen nach Paragraf 140a SGB V-E und dem Innovationsfonds. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten fordert sie eine Klarstellung darüber, welche der neuen Regelungen nicht für den Bereich der Vertragszahnärzte gelten.

Weitere wichtige Diskussionspunkte der Anhörung betrafen laut BZÄK die Kritik an den geplanten Terminservicestellen und Fragen zur Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung zum Zwecke der Qualitätssicherung im Sinne von Paragraf 299 SGB V. Auch dem Gedanken der Substitution stünden BZÄK und KZBV ablehnend gegenüber.

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