Die Röntgenstelle der BZÄK informiert

DVT: Neues bei der Abnahme- und Konstanzprüfung

Die dreidimensionale Röntgenbildgebung ermöglicht die Darstellung der anatomischen Strukturen in allen Raumrichtungen. Damit lassen sich im Vergleich zur zweidimensionalen Bildgebung zusätzliche Informationen gewinnen, die für spezielle Fragestellungen einen zusätzlichen diagnostischen Nutzen generieren können. Neue Regeln bringen jetzt Einheitlichkeit – und bedingen konkrete Maßnahmen für den Anwender.

Mit der Einführung der Digitalen (Dentalen) Volumentomografie (DVT) in der Zahnheilkunde im Jahr 1998 steht der Zahnärzteschaft ein Verfahren zur Verfügung, das die eigenständige Anfertigung und Befundung dreidimensionaler Aufnahmen gestattet. Seitdem hat die Verbreitung dieser Technik einen regelrechten Boom erlebt, der immer noch anhält. Zurückzuführen ist diese Entwicklung unter anderem auf den gesteigerten Anwendungskomfort neuer Geräte und auf sinkende Anschaffungskosten.

Die Einführung neuer Techniken führt nahezu zwangsläufig zu normativen Defiziten. Für die DVT-Anwendung konnten mit der Einführung der Fachkunde und der Veröffentlichung der AWMF-Leitlinien „Dentale digitale Volumentomographie“ (2013) und „Indikationen zur implantologischen 3D-Röntgendiagnostik und navigationsgestützten Implantologie“ (2011) bereits regulatorische Lücken geschlossen werden.

Dagegen fehlten lange Zeit gerätebezogene Standards, was zur Entwicklung proprietärer Soft- und Hardware wie zum Beispiel Viewern oder Prüfkörpern durch die einzelnen Hersteller führte. Die Weitergabe und die Auswertung von Aufnahmen können somit durch Kompatibilitätsprobleme behindert werden. Insbesondere die zahnärztlichen Stellen hatten in der Vergangenheit wiederholt Probleme, ihrem gesetzlichen Auftrag zur Prüfung nachzukommen beziehungsweise mussten dafür einen erhöhten Aufwand betreiben. Es lag also nahe, diesen Zustand durch die Erarbeitung von Normen zu beseitigen.

###more### ###title### Normierung ermöglicht Qualitätsmanagement ###title### ###more###

Normierung ermöglicht Qualitätsmanagement

Die Normung auf dem Gebiet der zahnärztlichen Röntgenologie erfolgt durch Arbeitsgruppen des Normenausschusses Dental (NADENT) in Abstimmung mit dem Normenausschuss Radiologie (NAR). Dies soll den Interessenausgleich aller Akteure des Fachgebiets sicherstellen, führt jedoch in der Regel zu längeren Bearbeitungszeiten.

Bereits im Januar 2013 wurde die DIN 6868–161 „Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben Teil 161: Abnahmeprüfung nach RöV an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zur digitalen Volumentomografie (DVT)“ veröffentlicht. Die Norm beschreibt automatisierte Verfahren zur Qualitätssicherung. Visuelle Tests finden aufgrund ihrer Subjektivität keine Anwendung mehr. Erstmals wird in Anlehnung an ein in der Computertomografie etabliertes Schädelphantom ein einheitlicher Prüfkörper beschrieben.

In der Qualitätssicherungsrichtlinie (QS-RL) ist festgelegt, dass die Norm erst nach der normativen Regelung der Konstanzprüfung zur Anwendung kommt. Diese Bedingung ist mit dem Erscheinen der DIN 6868–15 „Sicherung der Bildqualität in röntgendiagnostischen Betrieben – Teil 15: Konstanzprüfung nach RöV an zahnmedizinischen Röntgeneinrichtungen zur digitalen Volumentomographie“ seit Juni diesen Jahres nunmehr erfüllt.

Die Anwendung der DVT-Norm ist unter den Ziffern 4.1 und 4.3 der QS-Richtlinie geregelt:

Wichtige Neuerungen für den Anwender

Spätestens ab dem 1. Januar 2016 müssen die Abnahmeprüfungen erstmalig in Betrieb genommener DVT mit dem neuen Prüfkörper durchgeführt werden. Gleiches gilt für Teilabnahmeprüfungen, bei denen eine Prüfkörperaufnahme notwendig wird.

Bei bereits betriebenen DVT-Geräten, bei denen die Abnahmeprüfung mit einem anderen Prüfkörper durchgeführt wurde, ist eine ergänzende Abnahmeprüfung mit dem neuen Prüfkörper bis spätestens zum 31.01.2018 durchzuführen. Die Kontrolle der ergänzenden Abnahmeprüfung erfolgt durch den Sachverständigen bei der ersten wiederkehrenden Prüfung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 RöV.

Alle Betreiber von Bestandsgeräten sollten sich beim Hersteller informieren, ob neben dem Erwerb eines Prüfkörpers auch Änderungen am DVT wie zum Beispiel Software-Updates für den zukünftig normenkonformen Betrieb notwendig werden.

###more### ###title### Zum Aufbau des Prüfkörpers ###title### ###more###

Zum Aufbau des Prüfkörpers

Der Prüfkörper für die Abnahmeprüfung ist aus vier zylindrischen Teilen, die übereinander geschichtet in den Strahlengang eingebracht werden, aufgebaut. Drei dieser Zylinder bestehen vollständig aus Polymethylmethacrylat (PMMA). Optional enthalten diese Einfräsungen zur Positionierung. Ein Teil des Prüfkörpers ist mit zusätzlichen Strukturelementen versehen, einem eingebrachten Hart-PVC-Ring (1,4 g/cm³) sowie einer luftgefüllten Einfräsung.

Die bereits erwähnte Anlehnung des Prüfkörpers an ein Schädelphantom führte dazu, dass dieser relativ groß und schwer ist. Bemerkenswerterweise wird deshalb in der DIN 6868–15 für die Konstanzprüfung ein Prüfkörper beschrieben, der auf große Anteile des Streukörpers verzichtet und aus einem Stück PMMA bestehen kann. Damit stehen erstmals für die Abnahme- und die Konstanzprüfung unterschiedliche Prüfkörper zur Verfügung.

Eine Verfahrensweise für den einheitlichen Umgang mit dieser bisher unüblichen Prüfvoraussetzung wird sich wohl erst im engen Kontakt von Betreibern, Depots, Herstellern und Behörden herausbilden.

Berlin im November 2015

Röntgenstelle der BZÄK

Chausseestr. 13, 10115 Berlin

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