Gastkommentar

Kamele im Urwald

Und, haben Sie noch den Durchblick? Sozialgesetzbuch V, Zahnheilkundegesetz, Berufsordnungen, Landeshygieneverordnung, Zulassungsverordnung, Infektionsschutzgesetz, Bundesmantelverträge, BEMA, GOZ, Approbationsordnung, Landesheilberufegesetze, haftungs- und strafrechtliche Sanktionen und nicht zuletzt die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses. Der Befund ist eindeutig: Die zahnärztliche Welt ist vollständig durchreguliert. Was dem Zahnarzt manchmal Tränen in die Augen treibt, könnte dem Juristen ein Lachen ins Gesicht zaubern, besitzt er doch, geschliffen durch Studium und Staats examina, die passende Machete, um einen Pfad durch diesen Normendschungel zu schlagen.

Das Perfide dabei ist: Dieser Urwald wurde in großen Teilen von seiner Zunft selbst angelegt und wird fürsorglich gehegt, gepflegt und vergrößert. Da kommt einem die Frage fast automatisch in den Sinn, welche Funktionen das Recht eigentlich erfüllen soll? Ohne zu sehr in rechtsphilosophische Betrachtungen abzudriften, kann bezüglich des Gesundheitswesens doch konstatiert werden, dass es keinem Selbstzweck, sondern der Sache dienen sollte. Doch diese „Sache“ zu umreißen, ist so einfach nicht. Zu vielfältig sind die Interessenlagen, die es zu berücksichtigen gilt. Ansprüche der Versicherten, Rechte der Ärzte, die finanzielle Stabilität der Krankenkassen, Fragen der Risikoadjustierung und die Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts wollen alle unter einen Hut gebracht sein.

Das Gesundheitswesen, insbesondere das System der solidarisch finanzierten GKV, ist daher geradezu prädestiniert, dass dieser Interessenausgleich nicht allein vom Gesetzgeber vorgenommen wird. Vielmehr werden diejenigen damit betraut, um deren Interessen es geht. Insofern ist der Ansatz einer Selbstverwaltung im Gesundheitssystem ein überaus lobenswerter. Doch eben dieser Ansatz kann zum einen nur erfolgreich sein, wenn allen Beteiligten die Luft zum Atmen, sprich, der Freiraum gegeben wird, ihre Angelegenheiten zu verwalten und zu gestalten. Zum anderen sind alle Beteiligten aber auch in der dauerhaften Verantwortung, dass ihre Beratungs- und Verhandlungsergebnisse keinem Selbstzweck dienen, sondern dass am Ende eine Verbesserung des Status quo stehen muss.

Diesem Anspruch muss insbesondere der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das höchste Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen, gerecht werden. Das Kerngeschäft des G-BA wird von Juristen klangvoll als „Konkretisierung des Leistungsrechts in der gesetzlichen Krankenversicherung“ bezeichnet. Vielfach in Fachliteratur und Presse zitierte Etiketten für den G-BA wie „der kleine Gesetzgeber“ oder „Zentralkomitee des Gesundheitswesens“ sollten jedoch nicht als Kosenamen für ein seltsames, aber im Grunde liebenswertes Familienmitglied missinterpretiert werden.

Vielmehr sind sie als deutliche Anregung an alle Akteure zu verstehen, dass der G-BA eben kein Gremium auf Meta-Ebene mit Selbstbefassungsfunktion ist, das „top down“ Vorgaben macht, sondern dass seine Entscheidungen VON Beteiligten FÜR Beteiligte getroffen werden. Das Zusammentreffen unterschiedlichster Erwartungshaltungen und Professionen macht die Aufgabe schwierig, aber äußerst reizvoll. Niemand sollte jedoch aus den Augen verlieren, dass „Verwaltung“ immer ein Instrument der „Gestaltung“ sein sollte. Kompromisse sind dabei oft notwendig, jedoch sollten auch sie von der Praxis aus gedacht werden. Das klappt leider nicht immer …

Es hat, bei aller Bedeutsamkeit für die Frage der Gesundheitsversorgung, insofern fast etwas Tröstliches, dass sich derartigen Herausforderungen nicht nur der G-BA zu stellen hat. Sir Alec Issigonis, Entwickler des legendären Austin Mini, muss ähnliche Erfahrungen in der britischen Automobilindustrie gemacht haben, die ihn zu dem Bonmot veranlassten: „A camel looks like a horse that was planned by a committee.“ Es ist der Selbstverwaltung zu wünschen, dass sich unter die Pferdeherde ihrer Entscheidungen möglichst wenige Kamele mischen.

Gastkommentare entsprechen nicht immer der Ansicht der Herausgeber.

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