Der Bundesgerichtshof urteilt

Keine Werbung für dentale Deals auf Groupon

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Groupon GmbH rechtskräftig dazu verpflichtet, Werbung für zahnärztliche Leistungen zu unterlassen. Lesen Sie dazu bei uns die juristische Einschätzung der Zahnärztekammer Nordrhein.

Das im Februar 2012 eingeleitete Klageverfahren der Zahnärztekammer (ZÄK) Nordrhein gegen die Groupon GmbH wegen der Werbung für zahnärztliche Leistungen ist rechtskräftig abgeschlossen. Die ZÄK konnte erfolgreich eine Verurteilung der Groupon GmbH zum Unterlassen der Werbung für zahnärztliche Leistungen durchsetzen.

Zum Sachverhalt: Mit ihrer Unterlassungsklage hatte die Kammer Nordrhein die Werbung der Groupon GmbH für eine Zahnreinigung, Bleaching-Leistung, kieferorthopädische Zahnkorrektur, Implantatversorgung, prothetische Versorgung und Zahnfüllung sowie die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Groupon und den kooperierenden Zahnärzten als wettbewerbswidrig beanstandet. [...]

I. Instanz

In erster Instanz untersagte das LG Berlin die beanstandete Werbung und begründete dies maßgeblich mit den Umständen einer unzulässigen Festpreiswerbung, einer ebenso unzulässigen Gebührenunterschreitung und einer berufswidrigen Werbung. Auf die Beanstandung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen Groupon und den kooperierenden Zahnärzten wegen einer unzulässigen Beeinträchtigung der zahnärztlichen Unabhängigkeit und einer unzulässigen Patientenzuweisung gegen Entgelt wies das Gericht die Unterlassungsanträge zurück.

II. Instanz

In zweiter Instanz bestätigte das KG Berlin auf die Berufung der Groupon GmbH und Anschlussberufung der ZÄK Nordrhein die Entscheidung des LG Berlin hinsichtlich der wettbewerbswidrigen Werbung und sah zudem in der Zahlung der Erfolgsprämie auf Basis des Kooperationsvertrags und der AGB auch eine unzulässige Patientenzuweisung gegen Entgelt.

III. Instanz

In dritter Instanz wies der BGH die Beschwerde der Groupon GmbH gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des KG Berlin nun insoweit zurück, als die Groupon GmbH erst- und zweitinstanzlich zur Unterlassung der Werbung für zahnärztliche Leistungen in der beanstandeten Art und Weise verurteilt worden war. Diese Verurteilung ist somit rechtskräftig. Hinsichtlich der in zweiter Instanz ausgeurteilten Unterlassungsverpflichtung entschied der BGH, dass die Prämie für die Patientenvermittlung kein nach § 1 Abs. 5 der Berufsordnung (BO) der ZÄK Nordrhein unzulässiges Entgelt darstellt.

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Begründung

Es wird ausgeführt, dass der Zahnarzt  laut BO keine Verpflichtung eingehen soll, die seine Unabhängigkeit bei der Berufsausübung beeinträchtigen kann. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass sich die Zahnärzte bei der Ausübung ihres Berufs statt an medizinischen Notwendigkeiten an ökonomischen Erfolgskriterien orientieren und sich dadurch negative Rückwirkungen auf die medizinische Versorgung ergeben.

Die Entscheidung, ob und wie der Zahnarzt einen Patienten behandelt, soll sich nicht an sachfremden wirtschaftlichen Eigeninteressen, sondern allein an medizinischen Erwägungen mit Blick auf das Patientenwohl ausrichten. Daher sei es dem Zahnarzt auch nicht gestattet, sich im Vorfeld einer Behandlung derart zu binden, dass er Dritten für die Patietenzuweisung eine Gegenleistung verspricht oder gewährt.

Somit verbiete § 1 Abs. 5 BO es Zahnärzten, an Portalbetreiber für die Patientenzuweisung Provisionen zu zahlen. Nach Ansicht des BGH begründet das Groupon-Geschäftsmodell jedoch nicht die Gefahr, dass Zahnärzte sich bei der Behandlung von Gutscheininhabern nicht am Patientenwohl, sondern an ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen orientierten.

Sofern die AGB eine Regelung zur Haftung des Zahnarztes im Falle der Ablehnung der Behandlung vorsehen, bestünden Zweifel an der Reichweite dieser Regelung, so dass diese Zweifel zulasten von Groupon gehen. Dementsprechend sei davon auszugehen, dass den Zahnarzt keine Freistellungsverpflichtung und damit keine Haftung trifft, wenn er die Behandlung des Gutscheinerwerbers – aus welchen Gründen auch immer – ablehnt.

Vor diesem Hintergrund sei auch mit der Laufzeit von 24 Monaten und dem Recht der Groupon GmbH, Gutscheine in beliebiger Zahl zu verkaufen, keine Beeinträchtigung der zahnärztlichen Unabhängigkeit verbunden. Nach Auffassung des BGH habe die Kooperation letztlich keine anderen Auswirkungen auf das Patientenwohl als das kostenpflichtige Zurverfügungstellen einer Plattform zum Anbieten freiberuflicher Leistungen, das als solches als zulässig anzusehen ist. [...]

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Ergebnis

Als Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Kooperationsverträge zwischen der Groupon GmbH und den kooperierenden Zahnärzten jedenfalls nicht unter dem Aspekt einer unzulässigen Zuweisung von Patienten gegen Entgelt beanstandet werden können.

Als Ergebnis bleibt aber auch – und vorrangig – festzuhalten, dass die Groupon GmbH rechtskräftig zum Unterlassen der Werbung für zahnärztliche Leistungen in der beanstandeten Art und Weise verpflichtet worden ist. Dementsprechend verstoßen auch die kooperierenden Zahnärzte gegen die Vorgaben des Berufs- und Gebührenrechts. Die Werbung für zahnärztliche Leistungen auf dem Portal „Groupon“ ist und bleibt somit unzulässig.

Die Darstellung entspricht den (gekürzten) Ausführungen von Dr. Kathrin Janke, Justitiarin der ZÄK Nordrhein. Die BZÄK teilt diese Sicht.

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