Qualitätsprüfung und Qualitätsbeurteilung

Neue Fakten für Vertragszahnärzte

Die Vertragsärzte haben es schon lange umgesetzt – für die Vertragszahnärzte steht es jetzt auch bald bevor: die Einführung von gesetzlich bestimmten Qualitätsprüfungen und -beurteilungen. Das schafft Fakten für die Umsetzung durch die KZVen: neue Strukturen müssen her und die Zahnärzte vor Ort müssen mit Stichproben rechnen. Die Vorbereitungen dafür sind in vollem Gange.

Hinter allem steht eine Vorschrift des Sozialgesetzbuchs (SGB V § 135 b). Festgelegt ist hier, dass die KVen die Qualität der, in der vertragsärztlichen Versorgung erbrachten Leistungen im Einzelfall, durch Stichproben prüfen sollen. Der G-BA hat dazu Richtlinien zur Qualitätsbeurteilung und Vorgaben zur Auswahl, Umfang und Verfahren von Qualitätsprüfungen (QP) zu entwickeln. Die ersten Vorläufer für Qualitätsprüfungen bei Vertragsärzten gab es schon seit 1979, etwa im Bereich der Radiologie. Gesetzlich sind Qualitätsprüfungen für Vertragsärzte bereits seit 1989 vorgeschrieben.

Im zahnärztlichen Bereich war dieser Prozess zunächst auf Eis gelegt. Seit Sommer 2016 sind die Beratungen nach einer Pause von vier Jahren im G-BA wieder aufgenommen worden, um eine sogenannte „Sektorbezogene Qualitätsprüfungs-Richtlinie für die vertragszahnärztliche Versorgung“ zu erarbeiten.

Was jetzt konkret auf die Zahnärzte zukommt, fasste Dr. Jürgen Fedderwitz, stellvertretender Vorsitzender der KZBV auf der Qualitätstagung der KZBV Mitte Oktober zusammen: Die ärztliche QP-Richtlinie und deren Umsetzung schaffe Fakten und die zahnärztlichen Gremien befassten sich schon lange intern damit. Es gebe nur einen geringen Handlungsspielraum für den zahnärztlichen Bereich. Das Ganze werde – wie auch schon mehrfach in Beiratssitzungen erörtert – finanzielle und strukturelle Auswirkungen auf die KZVen haben und sie müssten vorbereitende Maßnahmen zur Umsetzung ergreifen. Für den Vertragszahnarzt vor Ort werde das Thema – mit Einführung von Stichproben – ab 2018 konkret.

Vertragsärzte legen vor

Zur Umsetzung des § 135 b SGB V führen die KVen schon seit langem in allen Bundesländern mit eigenen Qualitätssicherungskommissionen Stichprobenprüfungen in Arztpraxen durch und beurteilen die Qualität der ärztlichen Leistungen in ausgewählten Bereichen. Vier Prozent der Ärzte fallen unter diese Stichprobe. Vorgaben dazu bestimmt die „Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragsärztliche Versorgung“ des G-BA. Dort finden sich Vorschriften zu Auswahl, Umfang und Durchführung der Stichprobenprüfungen. Wie geht es bei den Vertragszahnärzten jetzt weiter? Im Unterausschuss Qualitätssicherung des G-BA erarbeitet die AG QS Zahnmedizin derzeit besagte sektorenbezogene Qualitätsprüfungs-Richtlinie. Mit einer Verabschiedung ist im Sommer 2017 zu rechnen. Laut der Richtlinie sind (so geben es die Bestimmungen im SGB V vor) zur Umsetzung von Qualitätsprüfungen folgende Vorgaben zu erwarten:

• eine Einzelfallprüfung• die Auswahl von einzelnen Zahnärzten für eine Stichprobe• die Überprüfung von Dokumentationen aus den Praxen in ausgewählten Fällen• die Überprüfung von Einzelfällen anhand von abstrakten Vorgaben• eine Bewertung durch die KZV• eine Beratung und Einleitung von Maßnahmen.

Im Anschluss daran wird eine Qualitätsbeurteilungsrichtlinie erarbeitet, die einen einzigen zahnmedizinischen Leistungsbereich zum Gegenstand haben soll. Mit der QP-Richtlinie wird es also auch in der Zahnärzteschaft Qualitätsprüfungen im Einzelfall mit Stichprobenziehung (in der Diskussion sind zwei Prozent der Zahnärzte) geben, ausgewählte Fälle werden überprüft und dokumentiert. Es wird Qualitätsberichte aus den KZVen geben, die an die KZBV weitergeleitet werden. Auf die KZVen kommt die Aufgabe zu, das Verfahren zu organisieren zu dokumentieren und zu verwalten, die Fälle zu bewerten, die betreffenden Kollegen zu beraten und gegebenenfalls weiter Maßnahmen einzuleiten. Dazu müssen entsprechende Gremienstrukturen in den KZVen eingerichtet werden. Dabei spielen auch Fragen des Datenschutzes von Zahnarzt- und Patientendaten eine Rolle. Zur Umsetzung der Strukturen in den KZVen hat die KZBV bereits im Sommer 2016 eine (interne) Qualitätsförderungsrichtlinie erarbeitet. Sie dient den KZVen als Vorgabe zur Einrichtung dieser Strukturen.

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