EU-Vertriebsverbot

Halogen, auf Wiederseh’n!

Am 1. September trat eine EU-Verordnung zu Halogenlampen in Kraft. Sie untersagt das „Inverkehrbringen“ bestimmter ineffizienter Haushaltslampen, speziell mit Halogengas. Darf man jetzt noch Halogenlampen zur Polymerisation von Kompositfüllungen verwenden? Und wie mit den liebgewonnenen Leuchtmitteln umgehen, die noch im Wartezimmer hängen?

Der Grund für die Verordnung ist einleuchtend: Solche Lampen setzen mehr als 90 Prozent der Energie in Wärme statt in Licht um und bieten eine vergleichsweise geringe Lichtausbeute. Strom sparen geht anders.

Umweltverbände wie der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) begrüßen deshalb die Regelung. Sie empfehlen den Umstieg auf Leuchtdioden: Diese setzten Energie effizienter in Licht um, verbrauchen rund 80 Prozent weniger Strom und stoßen entsprechend weniger klimaschädliches Kohlenstoffdioxid aus. „Die Lebensdauer von LEDs (light-emitting diodes, Licht-emittierende Dioden) übersteigt zudem mit bis zu 30.000 Stunden Leuchtzeit jene von Halogenlampen um das 15-Fache. Die höheren Anschaffungskosten für LEDs rentieren sich durch die geringeren Stromkosten spätestens nach einem Jahr“, teilt der Verband mit.

Die gute Nachricht: Trotz des Vertriebsverbots darf man die alten Leuchtmittel grundsätzlich weiterverwenden; es gibt sie nur eben nicht mehr zu kaufen. Aus dem Handel verschwinden zuerst nahezu alle Hochvolt-Halogenlampen. Weiter verkauft auch nach dem Stichtag 1. September werden diese Modelle: klare Halogenlampen mit r7s- und G9-Fassung und mindestens Energieklasse C sowie die meisten weiteren energiesparenden Halogenlampen mit mindestens Energieklasse B. 

Ein Nachteil der Halogenlampen ist ihre nachlassende Leistungskraft. Bei normalem Gebrauch lässt die Leuchtkraft innerhalb von zwei bis sechs Jahren deutlich nach, beschreibt medlexi.de das Grundproblem. Aufgrund dieser Nachteile seien in Zahnarztpraxen vermehrt LED-Lampen zu finden. Diesen Trend hin zu den LEDs sieht auch Dr.-Ing. Hans-Peter Keller, der für den Normenausschuss Dental beim Deutschen Institut für Normung e. V. (DIN) tätig ist. Deren Vorteil bestünde darin, dass bei ihnen die Lichtleistung vor der Anwendung relativ einfach überprüft werden könne. Somit würde sichergestellt, dass die – eben zum Beispiel für die Aushärtung – benötigte Lichtleistung vorhanden ist.

Wie viele Halogenlampen zur Polymerisation von Kompositfüllungen noch benutzt werden, lässt sich nicht mehr feststellen. Einer der wenigen Hersteller, die noch diese ganz besonderen Leuchtmittel vertreiben, ist die Jovident GmbH aus Duisburg. Dem Unternehmen zufolge wurden seit 2008 1.851 Speziallampen der Typen CU80, CU100 und Excelite S verkauft. Im laufenden Jahr waren es (Stand Mitte September) zwei CU80, keine CU100 und vier Excelite S. Ganz anders bei der ehemaligen Heraeus-Tochter Kulzer GmbH: Sie hat sich aus dem Halogen-Markt zurückgezogen. Der inzwischen zur japanischen Mitsui Chemicals gehörende Anbieter aus Hanau vertreibt stattdessen Hochleistungs-Lichtpolymerisationsgeräte beziehungsweise sogenannte Angelierlampen mit LED-Technik.

Info

Diese Leuchten dürfen weiter glühen

Nach der „Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht“ sind sogenannte Speziallampen vom Vertriebsverbot ausgenommen. ‚Speziallampe‘ bezeichnet eine Lampe, die die von dieser Verordnung erfassten Techniken verwendet, jedoch wegen ihrer in den technischen Unterlagen beschriebenen technischen Eigenschaften für den Einsatz in Spezialanwendungen bestimmt ist. Das sind Anwendungen, die technische Eigenschaften erfordern, die für die Beleuchtung normaler Szenen oder Objekte unter normalen Bedingungen nicht erforderlich sind. Dazu gehören „Anwendungen, bei denen der primäre Zweck des Lichts nicht die Beleuchtung ist, wie das Aussenden von Licht als Agens in chemischen oder biologischen Prozessen (dazu gehören beispielsweise Polymerisation, ultraviolettes Licht, das zum Aushärten/Trocknen/Härten verwendet wird, fotodynamische Therapie, Gartenbau, Tierpflege, Insektenschutzmittel)“. So steht es in der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1194/2012. Für Praxisinhaber insofern eine gute Nachricht: Sie können allein nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheiden, welche Polymerisationstechnik sie weiter verwenden oder neu kaufen.

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