Was Zahnärzte wissen müssen
Das Besondere an der neuen DSGVO sind nicht die inhaltlichen Vorgaben, sondern das datenschutzrechtliche gesamteuropäische Rahmenwerk. Vieles ist inhaltlich nicht neu. Gleichwohl war nach dem 25. Mai 2018 im Gesundheitswesen eine gewisse Hektik allgegenwärtig. Obwohl das bestehende deutsche Datenschutzrecht ausgereift war und durchweg – wenn auch unbewusst – Beachtung fand, gab es Gründe für diese Verunsicherung: „Datenschutz“ war für viele bislang wenig konkret.
Begriffe wie Rechenschaftspflicht, Verarbeitungsverzeichnisse, Datenschutzfolgenabschätzung, Verbot mit Erlaubnisvorbehalt und so weiter sind gerade für Zahnärzte wenig greifbar. Viele Aspekte des Datenschutzes haben sich zwischenzeitlich aufgeklärt – dabei haben sich die folgenden „Must-haves“ herauskristallisiert, denen in der (zahnärztlichen) Praxis unbedingt Beachtung geschenkt werden muss:
n Erstellung und fortlaufende Aktualisierung eines Verzeichnisses über die Verarbeitungstätigkeiten innerhalb der Praxis
Prüfung und Entscheidung, ob ein Datenschutzbeauftragter für die Praxis benannt werden muss. Ist dies der Fall: Auswahl eines geeigneten Kandidaten und Meldung an die zuständige Landesdatenschutzbehörde
Überprüfung des Datensicherheitsstandards, Erarbeitung eines nachhaltigen Datenschutzmanagements unter Einbeziehung der Mitarbeiter (Stichwort „technische und organisatorische Maßnahmen“)
Einholen der erforderlichen Einwilligungserklärungen bei den Patienten und bei den Mitarbeitern
Erstellung der Datenschutzinformationen für die Patienten und für die Mitarbeiter
Datenschutzerklärung Website (inklusive Einwilligung in den Newsletter-Empfang)
Überprüfung (bestehender) Verträge mit Auftragsverarbeitern
Diese Must-haves müsen alle Zahnärzte beachten. Je größer die jeweilige Praxis ist (Stichwort „überregionale Einrichtung“), umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass weitere Maßnahmen ergriffen und stärker differenzierte Datenschutzkonzepte erstellt werden müssen – hier bedarf es in jedem Fall einer individuellen Ausrichtung entsprechend den Besonderheiten der Praxis.
Prof. Dr. Bernd HalbeRechtsanwalt und Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbB50670 Kölnwww.medizin-recht.com