Neue Coronavirus-Testverordnung ist seit dem 1. Juli in Kraft

Das ändert sich für Zahnarztpraxen

In der neuen Coronavirus-Testverordnung, die ab dem 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist, ist der Leistungserbringerkatalog um Zahnarztpraxen erweitert worden. Insgesamt ergeben sich für Zahnärzte gegenüber dem Referentenentwurf viele Neuerungen.

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat die Neuerungen auf ihrer Webseite zusammengefasst und gibt für Zahnärztinnen und Zahnärzte Empfehlungen ab. Hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

Testungen durch Zahnarztpraxen

Privat und gesetzlich Versicherte haben laut der Verordnung Anspruch auf Testung auf einen direkten Erregernachweis von SARS-CoV-2. Zahnarztpraxen sind berechtigt, entsprechende Leistungen zu erbringen. Zu den Zahnarztpraxen im Sinne der Verordnung zählen neben den Einzelpraxen und Berufsausübungsgemeinschaften auch medizinische Versorgungszentren. Eine Zulassung zur Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung ist dafür nicht erforderlich. Auch eine Beauftragung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht mehr notwendig.

Voraussetzungen für den Testanspruch

Nur asymptomatische, nicht aber symptomatische Personen haben einen Anspruch auf Testung. Der Anspruch gilt unabhängig vom Versichertenstatus der Person und umfasst:

  • das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung,

  • die Entnahme von Körpermaterial,

  • die Diagnostik,

  • die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines Genesenen- oder Testzertifikats.

Der Anspruch auf Ausstellung eines Genesenenzertifikats setzt den Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus. Dazu muss die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt sein und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegen.

Abrechnung von Sachkosten und weiteren Leistungen

Zahnarztpraxen rechnen die von ihnen nach der Testverordnung erbrachten Leistungen und die Sachkosten jeweils mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) ab, in deren Bezirk die Zahnarztpraxis tätig ist. Auch die Vergütung weiterer Leistungen ist unter bestimmten Bedingungen möglich.

Hinsichtlich der konkreten Abrechnungsmodalitäten ist es ratsam, sich mit der jeweiligen KV in Verbindung zu setzen. Sofern eine Abrechnung über die Vorschriften der Verordnung erfolgt, ist die Anwendung der Gebührenordnung für Zahnärzte für die Vergütung ausgeschlossen.

Die BZÄK empfiehlt dringend, vor der Durchführung von Testungen in der Zahnarztpraxis mit einem Steuerberater Rücksprache zu halten, um steuerliche Aspekte insbesondere zu Fragen der Umsatzsteuerpflicht oder der Gewerbesteuerpflichtigkeit zu berücksichtigen. Darüber hinaus rät sie, auch Rücksprache bei der Berufshaftpflichtversicherung zu halten.

Testung von Personen mit Symptomen

Die Testung von symptomatischen Personen ist ausschließlich der ärztlichen Heilkunde zuzuordnen. Zahnärztinnen und Zahnärzten sollten deshalb Personen mit Symptomen einer SARS-CoV-2-Infektion nicht testen. Sollten Patienten in der Zahnarztpraxis typische Symptome zeigen, ist zu empfehlen, die geplante Behandlung zu verschieben und die Betroffenen an einen Arzt oder an eine zu dieser Testung berechtigte Einrichtung zu verweisen.

Testung des eigenen Praxispersonals

Asymptomatische Personen, die in einer Zahnarztpraxis tätig sind, haben einen Anspruch auf Testung, wenn die Zahnarztpraxis oder der Öffentliche Gesundheitsdienst dies verlangen. Die Personen sind dabei nicht verpflichtet, sich testen zu lassen. Zahnarztpraxen können bis zu zehn PoC-Antigen-Tests pro Monat und Tätigem in eigener Verantwortung beschaffen, nutzen und abrechnen. Entsprechende Testungen können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.

Bei der Testung des Praxispersonals kann neben dem PoC-Antigen-Test auch ein Antigen-Test zur Eigenanwendung genutzt und abgerechnet werden. Beim Antigen-Test zur Eigenanwendung wird es Zahnarztpraxen ermöglicht, ihr Praxispersonal die Testungen in eigener Verantwortung ohne Überwachung und auch außerhalb der Arbeitszeiten und unabhängig von Testeinrichtungen am Arbeitsplatz durchführen zu lassen, etwa zu Hause vor Arbeitsantritt. Dann darf allerdings kein Zeugnis über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion und kein COVID-19-Zertifikat ausgestellt werden.

Nur die Sachkosten selbst beschaffter PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung sind von den Zahnarztpraxen gegenüber der jeweiligen KV abrechenbar und abzurechnen.

Bürgertestung

Seit dem 1. Juli 2021 sind Zahnarztpraxen auch ohne Auftrag durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst berechtigt, Bürgertestungen durchzuführen. Bei Bürgertestungen ist gegenüber der Zahnarztpraxis ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen. Eine Versichertenkarte reicht nicht. Die Sachkosten werden mit einer am aktuellen Marktpreis orientierten Pauschale von 3,50 Euro vergütet.

Testung der eigenen Patienten im Rahmen einer Zahnarztbehandlung

Die praxiseigenen Patienten haben keinen Anspruch auf Testung vor jeder zahnärztlichen Behandlung. Zwar ist es grundsätzlich vorstellbar, dies vorzunehmen, da Patienten einen grundsätzlichen Anspruch auf Bürgertestung haben und Zahnarztpraxen dazu auch berechtigt sind. Dazu sind die Vorgaben zur Bürgertestung einzuhalten.

Die ausführlichen Empfehlungen der BZÄK zur Coronavirus-Testverordnung finden Sie unter:https://www.bzaek.de/berufsausuebung/sars-cov-2covid-19/corona-test.html

die Verordnung im Wortlaut unter:https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ fileadmin/Dateien/3_Downloads/C/Coronavirus/Verordnungen/CoronavirusTestV_BAnz_AT_ 25.06.2021_V1.pdf 

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