Parodontitis-Behandlung wird an den Stand der Wissenschaft angepasst
Dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) vom 17. Dezember 2020 gingen laut Kassenzahnärztlicher Bundesvereinigung (KZBV) jahrelange fachliche Beratungen und Verhandlungen zwischen der KZBV und der Patientenvertretung im G-BA voraus. Grundlage der Verhandlungen war ein Antrag auf Aktualisierung der systematischen Parodontitisbehandlung, den die Patientenvertretung bereits im Jahr 2013 gestellt hatte.
„Diese Entscheidung ist ein versorgungspolitischer Meilenstein auf dem Weg zu einer weiteren Verbesserung der Mundgesundheit, für den sich die Zahnärzteschaft viele Jahre lang gegen große Widerstände der Kassen eingesetzt hat“, verdeutlichte der KZBV-Vorsitzende Dr. Wolfgang Eßer. „Mit den bislang im Katalog der gesetzlichen Krankenversicherung verankerten Leistungen war eine nachhaltige Versorgung der Patienten nicht mehr möglich“, stellte er fest.
„Die entsprechende Behandlungs-Richtlinie war völlig veraltet und berücksichtigte längst nicht mehr den Erkenntnisstand der wissenschaftlichen Forschung. Insbesondere das Fehlen einer strukturierten Nachsorge zur nachhaltigen Sicherung des therapeutisch erzielten Behandlungserfolgs stellte ein großes Manko in der Behandlungsstrecke dar.“
„Ein Meilenstein“
Eßer: „Die nach wie vor hohe Parodontitislast in Deutschland zu senken, ist ein wichtiges Ziel unseres zahnmedizinischen Versorgungskonzepts.“ Zu Recht werde die Parodontitis als große Volkskrankheit bezeichnet, an der immer noch jeder zweite Erwachsene hierzulande leidet. Unbehandelt habe sie nicht nur schwerwiegende Folgen für die Mundgesundheit, sondern stehe auch in direktem Zusammenhang mit anderen chronischen Erkrankungen wie Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und vielen weiteren Leiden. „Ich bin zuversichtlich, dass wir auf Basis der heutigen Entscheidung im G-BA schon bald deutliche Fortschritte im Kampf gegen die Parodontitis werden vorweisen können“, sagte Eßer.
Der Beschluss wird dem Bundesgesundheitsministerium zur rechtlichen Prüfung vorgelegt und tritt im Fall der Nichtbeanstandung zum 1. Juli 2021 in Kraft.