Staatliche Subventionen in der Pandemie

(K)eine Überbrückungshilfe III für Zahnärzte?!

Bernhard Fuchs
,
Marcel Nehlsen
Die Zugangsvoraussetzungen zur Beantragung der aktuellen Überbrückungshilfe III haben sich im Vergleich zu den vorherigen Überbrückungshilfen stark vereinfacht. Grund genug noch einmal zu prüfen, ob nicht auch Zahnarztpraxen die staatlich finanzierte Hilfe in Anspruch nehmen können.

Die erste Corona-Welle im vergangenen Jahr hat deutliche Spuren in den Zahnarztpraxen hinterlassen. In den Monaten März bis Mai 2020 waren erhebliche Umsatzrückgänge zu verzeichnen, vor allem in der PZR. Zum Glück konnten viele Praxen die verlorenen Umsätze in der zweiten Jahreshälfte wieder ausgleichen, allerdings waren die Umsatzentwicklungen regional sehr unterschiedlich.

Das kanzleiinterne Benchmark der Autoren zeigt, dass die meisten Praxen ihre Umsätze 2020 im Vergleich zu 2019 halten konnten, einige hatten sogar höhere Umsätze. Allerdings gibt es auch eine nicht unbedeutende Anzahl an Praxen, die aufgrund von Corona geringere Umsätze als im Vorjahr hatten. Die Umsatzrückgänge konnten vergangenes Jahr zunächst teilweise mit Soforthilfen aufgefangen werden, die aber in der Regel von den Praxen wieder zurückgezahlt werden mussten, da die Voraussetzungen tatsächlich nicht erfüllt waren.

Für die Monate Juni bis August 2020 gab es dann die Überbrückungshilfe I. Um diese in Anspruch nehmen zu können, mussten Unternehmen einen Corona-bedingten Umsatzrückgang von durchschnittlich 60 Prozent in den Monaten April und Mai verzeichnen. Dies erfüllten Zahnarztpraxen kaum.

Für den Zeitraum September bis Dezember 2020 wurde dann die zweite Förderphase verabschiedet. Die Antragsfrist endete am 31. März 2021. Schon hier wurden die Antragsvoraussetzungen etwas herabgesetzt, weil nun 50 Prozent Umsatzrückgang in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder ein durchschnittlicher Umsatzrückgang von 30 Prozent zwischen April und August 2020 im Vergleich mit den Referenzmonaten 2019 zur Beantragung ausreichte.

Voraussetzung: Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent 

Mit der Überbrückungshilfe III wurden die Voraussetzungen nun noch einmal vermindert. Die dritte Förderphase überschneidet sich teilweise mit der vorherigen und erfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Bei der Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III wird nun nur noch auf die einzelnen Monate abgestellt. Sobald im jeweiligen Monat des Förderzeitraums ein Corona-bedingter Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum entsprechenden Referenzmonat 2019 vorliegt, verschafft dies den Zugang zur Überbrückungshilfe III. Praxen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 31. Oktober 2020 gegründet wurden, können als Vergleichsumsatz wahlweise den durchschnittlichen monatlichen Umsatz des Jahres 2019, den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz in den Monaten Juni bis September 2020 in Ansatz bringen.

Angesichts der aktuellen dritten Corona-Welle sollten Praxen ihre Umsatzentwicklung verfolgen und prüfen, ob ein etwaiger Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent auf Corona zurückgeführt werden kann. Wenn dies der Fall ist, kann für diese Monate eine Erstattung der förderfähigen Fixkosten beantragt werden. Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Fall der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten, was bei Zahnärzten meist der Fall ist, kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung (= Geldeingang) abgestellt werden (Wahlrecht). In Zweifelsfragen sollten Sie hierzu mit Ihrem Steuerberater Rücksprache halten.

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil in Höhe von bis zu 100 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch > 70 Prozent, bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent und bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Berechnung wird dabei jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat, entfällt die Überbrückungshilfe III für diesen Fördermonat.

Bei positiver Umsatzentwicklung keine Förderungen? 

Liegt der Umsatz einer Praxis im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht Corona-bedingt sind. Dies kann widerlegt werden, indem nachgewiesen wird, dass man trotz der positiven Umsatzentwicklung im Gesamtjahr 2020 in einzelnen Monaten des Förderzeitraums entsprechend hoch von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffen ist.

Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Fixkosten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist ausschließlich der Zeitpunkt, der sich nach der (ersten) Rechnungsstellung ergibt (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung).

Diese Fixkosten sind erstattungsfähig

  • Mieten für Gebäude und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Praxis stehen inklusive Mietnebenkosten, Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung sowie Leasingkosten und Grundsteuern

  • Miete von Fahrzeugen und Maschinen, die betrieblich genutzt werden, entsprechend ihres nach steuerlichen Vorschriften ermittelten Nutzungsanteils

  • Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und Darlehen sowie Kontokorrentzinsen

  • Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrags, wobei für das Gesamtjahr ermittelte Abschreibungsbeträge pro rata temporis auf den jeweiligen Förderzeitraum anzupassen sind

  • Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten und geleasten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV

  • Betriebliche Lizenzgebühren zum Beispiel für die Praxissoftware

  • Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben

  • Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der restlichen Fixkosten berücksichtigt.

  • Lohnkosten für Auszubildende

  • Investitionen in Digitalisierung: Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind. Die Kosten, die ab November 2020 anfallen, sind dem jeweiligen Fördermonat zuzuordnen. Die Kosten März 2020 bis Oktober 2020 können frei auf den Förderzeitraum verteilt werden.

  • Marketing- und Werbekosten, maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahr 2019

Sämtliche betriebliche Fixkosten sind regelmäßig nur förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2021 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Praxisbetriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind und durch neue ersetzt werden). Bei Kosten der notwendigen Instandhaltung oder Wartung von Vermögensgegenständen gilt die Frist als erfüllt, wenn sich der Vermögensgegenstand zum 1. Januar 2021 im Vermögen des Praxisinhabers befand. Alle Kosten dürfen mit Vorsteuer angesetzt werden, soweit der Praxisinhaber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Der Antrag muss immer von einem Drittem geprüft werden

Der Antrag der Überbrückungshilfe III ist zwingend durch einen prüfenden Dritten, zum Beispiel einen Steuerberater, einzureichen. So sollen eine schnelle Antragsbewilligung ermöglicht und Missbrauchsfälle ausgeschlossen werden. Der Steuerberater prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben und berät zu den Antragsvoraussetzungen.

Der Antrag auf Überbrückungshilfe III kann nur für den gesamten Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 zusammengestellt werden. Für noch nicht abgelaufene Monate müssen die Umsätze und Kosten geschätzt werden. Es ist empfehlenswert, bis Ende Juni zu warten und den Antrag anhand der tatsächlichen Zahlen zu stellen. So wird die Gefahr von Rückzahlungen vermieden. Sollte die Liquidität schneller benötigt werden oder sich die Gefahr abzeichnen, dass die verfügbaren Fördermittel nicht ausreichen (dazu gibt es aktuell keinen Anlass), empfiehlt es sich, den Antrag zeitnah zu stellen.

Die Antragsstellung ist aktuell bis zum 31. August 2021 möglich. Die Erfahrungen aus den letzten Förderphasen haben gezeigt, dass die Antragsfristen oftmals verlängert werden. Nach Ablauf des letzten Fördermonats beziehungsweise nach Bewilligung, spätestens jedoch bis 30. Juni 2022 muss eine Schlussabrechnung vorgelegt werden. Diese erfolgt ebenfalls über den prüfenden Dritten. Die Kosten des prüfenden Dritten für die Antragsstellung werden im Rahmen der förderfähigen Fixkosten (anteilig) erstattet.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Praxisinhaber, die in einzelnen Monaten stärker von Corona-bedingten Umsatzrückgängen betroffen sind, zunächst durch ihren Steuerberater die Antragsvoraussetzungen zur Überbrückungshilfe III prüfen lassen sollten. Die verhältnismäßig niedrige Schwelle von 30 Prozent Umsatzrückgang kann dazu führen, dass ein Teil der laufenden Fixkosten aus dem Praxisbetrieb durch die staatliche Subvention aufgefangen wird. Die Beantragung selbst läuft nach Erfahrungen der Autoren relativ unbürokratisch ab. 

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Martin, Volkach
Steuerberater / Rechtsanwälte
Zahnärzteberatung
B.Fuchs@fuchsundmartin.de

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln
Nehlsen@laufmich.de

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln

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