jameda-Urteil

BGH weist Zahnarzt-Ehepaar ab

Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat im seit Jahren andauernden Streit um die Löschung von Profilen beim Bewertungsportal jameda entschieden: Zahnärzte und Ärzte müssen sich mit einer Listung auch gegen ihren Willen abfinden.

Die rechtlichen Voraussetzungen an eine komplette Arztliste habe jameda inzwischen erfüllt. Konkret urteilten die Karlsruher Richter zwar, dass 2018 die Anforderungen noch nicht erfüllt waren und ein Zahnarzt-Ehepaar sich daher austragen lassen konnte. Den Antrag, trotz zahlreicher Änderungen der jameda-Seiten auch eine Wiederaufnahme dauerhaft zu unterlassen, wiesen die Karlsruher Richter nun aber ab.

Entsprechend hatte zuvor am 14. November 2019 das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden. Die Revisionen einer Parodontologin und eines Oralchirurgen aus dem Rheinland, die dauerhaft aus der Ärzteliste bei jameda gestrichen bleiben wollten, blieben nun ohne Erfolg. Die Gründe hierfür nannte der BGH allerdings noch nicht.

Hintergrund ist aber wohl, dass jameda im Zuge der Auseinandersetzungen seinen Internetauftritt mehrfach geändert hat. Der BGH hatte bereits 2014 bestätigt, dass ein Bewertungsportal grundsätzlich alle Anbieter – jameda also alle Ärzte und Zahnärzte – aufführen darf. Die Meinungsfreiheit und die Interessen des Betreibers und der Nutzer wögen schwerer als das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gegen ihren Willen aufgenommenen Ärzte und Zahnärzte. 2018 hatte der BGH allerdings einschränkend ergänzt, dass dies nur für Bewertungsportale gilt, die die Rolle eines „neutralen Informationsmittlers“ einnehmen. 

Jameda darf zahlende Ärzte besserstellen

Darauf hatte jameda umgehend reagiert und insbesondere Anzeigen konkurrierender Ärzte auf den Profilen der nicht-zahlenden „Basiskunden“ gelöscht. Gleiches gilt für einen nur bei Basiskunden angegebenen Link zu weiteren Ärzten in der Umgebung. Später wurden auch noch Verweise auf „Fachartikel“ zahlender Kollegen entfernt. Diese Änderungen entsprechen dem aus dem BGH-Urteil aus 2018 hervorgehenden Anspruch der nicht-zahlenden Ärzte und Zahnärzte, dass ihre gegebenenfalls gegen ihren Willen aufgeführten Daten nicht auch noch als Werbeplattform für zahlende Kollegen herhalten müssen.

Der nun vom BGH entschiedene Fall spielt noch vor diesen Änderungen. Das OLG Köln und nun auch der BGH haben der Klage daher insoweit stattgegeben, als damals ein Anspruch auf Löschung bestand. Um die längst erfolgte Wiederaufnahme zu unterbinden, hatte das Zahnarzt-Paar allerdings 24 Punkte benannt, bei denen sie gegenüber zahlenden Kunden weiterhin benachteiligt würden.

Dazu gehört insbesondere die fehlende Möglichkeit für nicht-zahlende Basiskunden, ein Foto von sich hochzuladen oder sonst ihr Profil ansprechender zu gestalten. Schon das OLG hatte hier auf den gesellschaftlichen Nutzen solcher Portale verwiesen. Vor diesem Hintergrund seien gewisse Besserstellungen zahlender Kunden nicht zu beanstanden, wenn die Nutzer des Portals erkennen können, dass solche Unterschiede auf die Zahlungen zurückgehen. Nun hat sich offenbar auch der BGH davon überzeugt, dass dies bei jameda inzwischen der Fall ist. Nähere Urteilsgründe will der BGH allerdings erst später bekanntgegeben.

jameda, nach eigenen Angaben das größte Arzt-Bewertungsportal Deutschlands, bewertete das Urteil als Erfolg. „Wir freuen uns, dass die Bundesrichter erneut die gesellschaftlich erwünschte Funktion von jameda betont haben und damit vollständige Arztlisten als einen wichtigen Beitrag zu einer besseren medizinischen Versorgung anerkennen“, erklärte Geschäftsführer Florian Weiß in München. Martin Wortmann

Bundesgerichtshof Az.: VI ZR 488/19 und VI ZR 489/19 Urteil vom 12. Oktober 2021

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