Corona

Alles Wissenswerte zur bevorstehenden Impfpflicht in Zahnarztpraxen

Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz, das am 12. Dezember in Kraft getreten ist, wurde die Corona-Impfpflicht für Zahnarztpraxen beschlossen. Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die drängendsten Fragen.

Die Impfpflicht ist eigentlich eine Pflicht zum Immunitätsnachweis. Denn alle Praxismitarbeiterinnen und -mitarbeiter müssen ihrem Arbeitgeber bis zum 15. März 2022 einen Nachweis vorlegen, dass sie

  • geimpft 

  • oder genesen sind

  • oder wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Dieser Nachweis muss von allen erbracht werden, die in Arzt- und Zahnarztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder bei Heilpraktikern tätig sind. Dazu zählen laut Virchowbund auch Reinigungskräfte, Hausmeister, Transport- oder Küchenpersonal, ebenso Zeitarbeitskräfte, Auszubildende und Praktikanten. Die Art der Beschäftigung ist dabei unerheblich. Entscheidend ist vielmehr, dass die Personen nicht nur zeitlich ganz vorübergehend, also nicht nur wenige Minuten, sondern über einen längeren Zeitraum in der Praxis tätig sind. Die Nachweispflicht gilt gleichermaßen für Praxisinhaberinnen und -inhaber, sofern sie in der Praxis tätig sind. Darauf weist die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hin. 

Für wen gilt die Nachweispflicht nicht?

  • Personen, die zeitlich nur ganz vorübergehend (nur jeweils wenige Minuten) in der Praxis tätig werden.

  • Personal, das ausschließlich im Homeoffice zu Abrechnungszwecken tätig ist,

  • Angestellte, die sich in einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden und für diesen Zeitraum nicht in der Praxis tätig sind. Gleiches gilt für Angestellte in der Elternzeit.

  • Zahntechnikerinnen und Zahntechniker im praxiseigenen Labor, wenn dies von der Zahnarztpraxis örtlichen getrennt ist und deshalb ein Patientenkontakt oder der Kontakt zum Praxispersonal ausgeschlossen ist, 

  • Personal, das die Tätigkeit in der Zahnarztpraxis außerhalb der Öffnungszeiten ohne Kontakt zum Patientenstamm oder Personal ausübt (Reinigungskräfte, IT-Fachleute oder Ähnliches).

Die BZÄK erläutert dazu: „Ob diese Personen – wie der Gesetzeswortlaut vermuten lässt – ebenfalls der Nachweispflicht unterliegen, ist je nach den konkreten Umständen in der Zahnarztpraxis zu beurteilen. Das Bundesgesundheitsministerium stellt als Beurteilungsspielraum klar, dass der Gesetzeswortlaut weit gefasst ist, so dass es grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob die in einer Zahnarztpraxis tätige Person einen direkten Kontakt zum Patientenstamm hat. Einzig in den Fällen, in denen jeglicher Patientenkontakt und zu den (weiteren) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die einen direkten Kontakt zu diesen Personengruppen haben, wegen des Charakters der ausgeübten Tätigkeit sicher ausgeschlossen werden kann, kann eine Tätigkeit in der Zahnarztpraxis verneint werden. Gegebenenfalls ist hier in der Praxis für die Dauer der Regelung dafür zu sorgen, dass entsprechende Kontakte ausgeschlossen werden.“

  • Patienten, die in den Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden.

  • Begleitpersonen (wie Eltern von Minderjährigen)

Was ist ein geeigneter Impf- oder Genesenennachweis?

Als Nachweis gilt ein Impf-/Genesenennachweis im gesetzlichen Sinne oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass die Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Ein Genesenennachweis ist ein Nachweis über eine durchgemachte Infektion. Der dem Nachweis zugrundeliegende labordiagnostische Test muss mindestens 28 Tage und darf maximal sechs Monate zurückliegen.

Was passiert, wenn keine Nachweise vorgelegt werden?

Für Beschäftigungsverhältnisse beziehungsweise Tätigkeiten, die ab dem 16. März 2022 in der Zahnarztpraxis beginnen, gilt ein gesetzliches Beschäftigungs- beziehungsweise Tätigkeitsverbot, wenn kein entsprechender Nachweis vor Beginn der Tätigkeit vorgelegt wird. Ein Arbeitsverhältnis darf in diesen Fällen bereits nicht abgeschlossen werden.

Für alle Beschäftigen, die bereits vor dem 15. März in der Praxis tätig waren, gilt: Wenn die erforderlichen Nachweise bis zu diesem Datum nicht vorgelegt werden oder Zweifel an der Echtheit bestehen, muss der Praxisinhaber das Gesundheitsamt unverzüglich benachrichtigen und die personenbezogenen Daten übermitteln. Die BZÄK weist darauf hin, dass das Infektionsschutzgesetz eine Ausnahmeregelung vorsieht, wonach in den jeweiligen Bundesländern andere Stellen als die Praxisleitung bestimmt werden können, denen die Nachweise vorgelegt werden müssen. Es ist also ratsam, sich bei seiner Kammer zu informieren, was gilt.

Die zuständigen Behörden können dann von den Betroffenen die Vorlage der Nachweise verlangen und gegebenenfalls ein Beschäftigungs- oder Tätigkeitsverbot aussprechen. In diesen Fällen entfällt regelmäßig der Vergütungsanspruch für die betroffenen Angestellten. Ebenso ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig. 

Was gilt, wenn die Nachweise abgelaufen sind?

Wenn die genannten erforderlichen Nachweise abgelaufen sind, muss der Praxisleitung innerhalb eines Monats nach Ablauf ein neuer Nachweis vorgelegt werden. Geschieht dies nicht, muss die Praxisleitung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt benachrichtigen und ihm personenbezogene Daten zu übermitteln.

Welche Strafen drohen Praxisinhabern?

Praxisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 15. März 2022 entgegen der gesetzlichen Verbote eine Person neu beschäftigen oder im Falle von fehlenden oder möglicherweise falschen Nachweisen die Gesundheitsämter nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informieren, müssen mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro rechnen.

Was gilt bis zum 15. März?

Bis zum Inkrafttreten der Impfpflicht gilt derzeit in Zahnarztpraxen weiter die 3G-Regel samt Testpflicht. Das heißt: Die Testpflicht beziehungsweise Testnachweispflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die Person geimpft, genesen oder ungeimpft ist. Allerdings muss das geimpfte oder genesene Praxispersonal nicht täglich, sondern nur zweimal pro Woche getestet werden beziehungsweise einen Testnachweis erbringen. Und deren Testung kann durch Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen, wie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erklärt. Ungeimpftes Personal muss hingegen täglich getestet werden beziehungsweise täglich einen Testnachweis erbringen (Ausnahme: bei PCR-Test) alle 48 Stunden).

Offene Fragen

Aufgrund noch weiterer zu klärender Rechtsfragen, werden die Informationen laufend aktualisiert, daher ist es sinnvoll, sich regelmäßig auf der Website der BZÄK zu informieren. Auch das Bundesgesundheitsministerium hat dazu hilfreiche FAQ veröffentlicht.

FAQ der BZÄK zur Impfpflicht in der Zahnarztpraxis

FAQ des BMG

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