Rechtliche Tücken statt Rundum-Sorglos-Paket

Vorsicht beim Tausch Zahnarztpraxis gegen MVZ-Anstellung

Immer wieder verkaufen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Praxis an einen Investor, der sie dann in einem neu gegründeten MVZ anstellt, das sich in den ehemaligen Praxisräumen befindet. In der Regel wird der ehemalige Praxisinhaber dort dann zahnärztlicher Leiter. Ein dramatischer realer Fall zeigt, was passieren kann.

Zunächst sollte sich die Zahnärztin oder der Zahnarzt bewusst sein, dass die Selbstständigkeit verloren geht, das heiß: Man ist jetzt abhängig beschäftigt und unterliegt dem sogenannten Direktionsrecht seines neuen Arbeitgebers. Zwar enthält der Anstellungsvertrag meist eine Klausel, die eine Weisungsunabhängigkeit bei der Behandlung zusichert. Jedoch entscheidet nicht die Zahnärztin oder der Zahnarzt, welches Material beschafft und welches Personal eingestellt wird. Es besteht auch kaum Einfluss auf die Gestaltung der Praxis. Wie weit das führen kann, zeigt der Fall eines Zahnarztes, der zum Schutz der Beteiligten anonymisiert wurde.

Der Zahnarzt, nennen wir ihn Dr. Selbstzahn, war über viele Jahre erfolgreich niedergelassen. Dann verkaufte er seine Praxis an einen Investor, nennen wir ihn die Kettenzahn GmbH. Er erzielte einen sehr guten Verkaufspreis, den er vermutlich von einem niederlassungswilligen jungen Kollegen nicht bekommen hätte. Darüber hinaus wurde ihm ein nochmal erhöhter Kaufpreis in Aussicht gestellt, falls der Umsatz in den Folgejahren bestimmte Werte überschreitet.

Dr. Selbstzahn wurde von der Kettenzahn GmbH in einem von ihr gegründeten MVZ angestellt, das in seinen ehemaligen Praxisräumen seinen Sitz hat. Er wurde dort zahnärztlicher Leiter und war froh, dass er nun das wirtschaftliche Risiko los war und sich auf die Behandlung konzentrieren konnte. Er erhielt ein einigermaßen ordentliches Festgehalt und dazu den Anspruch auf 30 Prozent des eine bestimmte Höhe übersteigenden Umsatzes.

Das Lebenswerk zerfällt zusehends

Zunächst war Dr. Selbstzahn zufrieden, aber schon nach einiger Zeit begannen die Probleme: Die Kettenzahn GmbH genehmigte fast keine Investitionen, defekte Geräte konnten nur notdürftig repariert werden und fielen immer wieder aus. Dadurch konnte er weniger Patienten behandeln als geplant.

Über längere Zeit stand auch kein Reinigungspersonal zur Verfügung, so dass die Praxis zunehmend unansehnlicher wurde und die ZFAs neben ihrer eigentlichen Arbeit auch noch saubermachen mussten. Nach einiger Zeit kündigten dann einige Mitarbeiterinnen, nach Auskunft von Dr. Selbstzahn die besten. Dann wurde vom Investor eine neue EDV-Anlage installiert, die jedoch nie recht funktionierte.

Auf den ersten Blick konnte das Dr. Selbstzahn alles egal sein, da es ja nicht mehr seine Praxis war. Allerdings bedeuteten diese Umstände erheblichen Stress für ihn und er war traurig, was aus seinem Lebenswerk wurde. Nach einiger Zeit trafen ihn die Zustände aber auch finanziell: Da der Umsatz aufgrund der geschilderten Umstände sank, sank auch seine Umsatzbeteiligung. Außerdem erhielt er nicht den erhöhten Kaufpreis, da er die dafür geforderten Umsatzzahlen nicht erreicht hatte.

Vorzeitig auszusteigen, ist kaum möglich

Nach einiger Zeit war Dr. Selbstzahn nicht nur erschöpft, sondern auch frustriert: Er wollte seinen Anstellungsvertrag kündigen und nahm anwaltlichen Rat in Anspruch. Leider fand sich im Anstellungsvertrag eine Klausel, wonach eine Kündigung erst nach fünf Jahren möglich ist. Und dies ist rechtlich grundsätzlich zulässig.

Offenbar hatte Dr. Selbstzahn den Anstellungsvertrag unterschrieben, ohne ihn vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Seine einzige Chance, da wieder heraus zu kommen, besteht darin, einen Mangel in dem Vertrag zu finden, der diesen samt 5-Jahres-Klausel unwirksam macht.

Fazit: Der Tausch der eigenen Zahnpraxis gegen eine Anstellung in einem MVZ ist keineswegs ein Rundum-Sorglos-Paket. Wenn man sich dazu entschließt, sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein und sämtliche Verträge vorab von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Immer wieder verkaufen Zahnärztinnen und Zahnärzte ihre Praxis an einen Investor, der sie dann in einem neu gegründeten MVZ anstellt, das sich in den ehemaligen Praxisräumen befindet. In der Regel wird der ehemalige Praxisinhaber dort dann zahnärztlicher Leiter. Ein dramatischer realer Fall zeigt, was passieren kann.

Zunächst sollte sich die Zahnärztin oder der Zahnarzt bewusst sein, dass die Selbstständigkeit verloren geht, das heiß: Man ist jetzt abhängig beschäftigt und unterliegt dem sogenannten Direktionsrecht seines neuen Arbeitgebers. Zwar enthält der Anstellungsvertrag meist eine Klausel, die eine Weisungsunabhängigkeit bei der Behandlung zusichert. Jedoch entscheidet nicht die Zahnärztin oder der Zahnarzt, welches Material beschafft und welches Personal eingestellt wird. Es besteht auch kaum Einfluss auf die Gestaltung der Praxis. Wie weit das führen kann, zeigt der Fall eines Zahnarztes, der zum Schutz der Beteiligten anonymisiert wurde.

Der Zahnarzt, nennen wir ihn Dr. Selbstzahn, war über viele Jahre erfolgreich niedergelassen. Dann verkaufte er seine Praxis an einen Investor, nennen wir ihn die Kettenzahn GmbH. Er erzielte einen sehr guten Verkaufspreis, den er vermutlich von einem niederlassungswilligen jungen Kollegen nicht bekommen hätte. Darüber hinaus wurde ihm ein nochmal erhöhter Kaufpreis in Aussicht gestellt, falls der Umsatz in den Folgejahren bestimmte Werte überschreitet.

Dr. Selbstzahn wurde von der Kettenzahn GmbH in einem von ihr gegründeten MVZ angestellt, das in seinen ehemaligen Praxisräumen seinen Sitz hat. Er wurde dort zahnärztlicher Leiter und war froh, dass er nun das wirtschaftliche Risiko los war und sich auf die Behandlung konzentrieren konnte. Er erhielt ein einigermaßen ordentliches Festgehalt und dazu den Anspruch auf 30 Prozent des eine bestimmte Höhe übersteigenden Umsatzes.

Das Lebenswerk zerfällt zusehends

Zunächst war Dr. Selbstzahn zufrieden, aber schon nach einiger Zeit begannen die Probleme: Die Kettenzahn GmbH genehmigte fast keine Investitionen, defekte Geräte konnten nur notdürftig repariert werden und fielen immer wieder aus. Dadurch konnte er weniger Patienten behandeln als geplant.

Über längere Zeit stand auch kein Reinigungspersonal zur Verfügung, so dass die Praxis zunehmend unansehnlicher wurde und die ZFAs neben ihrer eigentlichen Arbeit auch noch saubermachen mussten. Nach einiger Zeit kündigten dann einige Mitarbeiterinnen, nach Auskunft von Dr. Selbstzahn die besten. Dann wurde vom Investor eine neue EDV-Anlage installiert, die jedoch nie recht funktionierte.

Auf den ersten Blick konnte das Dr. Selbstzahn alles egal sein, da es ja nicht mehr seine Praxis war. Allerdings bedeuteten diese Umstände erheblichen Stress für ihn und er war traurig, was aus seinem Lebenswerk wurde. Nach einiger Zeit trafen ihn die Zustände aber auch finanziell: Da der Umsatz aufgrund der geschilderten Umstände sank, sank auch seine Umsatzbeteiligung. Außerdem erhielt er nicht den erhöhten Kaufpreis, da er die dafür geforderten Umsatzzahlen nicht erreicht hatte.

Vorzeitig auszusteigen, ist kaum möglich

Nach einiger Zeit war Dr. Selbstzahn nicht nur erschöpft, sondern auch frustriert: Er wollte seinen Anstellungsvertrag kündigen und nahm anwaltlichen Rat in Anspruch. Leider fand sich im Anstellungsvertrag eine Klausel, wonach eine Kündigung erst nach fünf Jahren möglich ist. Und dies ist rechtlich grundsätzlich zulässig.

Offenbar hatte Dr. Selbstzahn den Anstellungsvertrag unterschrieben, ohne ihn vorher anwaltlich prüfen zu lassen. Seine einzige Chance, da wieder heraus zu kommen, besteht darin, einen Mangel in dem Vertrag zu finden, der diesen samt 5-Jahres-Klausel unwirksam macht.

Fazit: Der Tausch der eigenen Zahnpraxis gegen eine Anstellung in einem MVZ ist keineswegs ein Rundum-Sorglos-Paket. Wenn man sich dazu entschließt, sollte man sich der Konsequenzen bewusst sein und sämtliche Verträge vorab von einem spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen.

Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg

Zahnarzt, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht und Mediator

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