Ehegatten-Vorschaltmodell

Leasen Sie den Praxis-Pkw von Ihrer Frau (oder Ihrem Mann)!

Marcel Nehlsen
,
Bernhard Fuchs
Das Praxis-Auto ist oft kein Steuersparmodell, mitunter sogar ein Nullsummenspiel oder eine Belastung. Abhilfe bringt das Ehegatten-Vorschaltmodell. Wie es funktionieren kann, zeigen wir anhand eines Beispiels.

Unser Zahnarzt ist ohne Eigenlabor in eigener Praxis niedergelassen und hat einen Grenzsteuersatz von 42 Prozent. Er kauft einen neuen Audi Q3 für 45.700 Euro brutto (Bruttolistenpreis: 50.000 Euro). Der Wagen wird über fünf Jahre zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt und dann für 20.000 Euro verkauft. Dem Zahnarzt steht kein Vorsteuerabzug zu, noch muss er eine private Nutzung umsatzsteuerlich gegenüber der Finanzverwaltung anmelden. Auch der Verkauf des Fahrzeugs hat keine umsatzsteuerlichen Folgen.

Folgen hat der Kauf dagegen für die Einkommensteuer. Das Fahrzeug wird mit dem Kaufpreis in das Anlageverzeichnis der Praxis aufgenommen und über einen Zeitraum von sechs Jahren jährlich mit rund 7.616 Euro abgeschrieben. Zusätzlich fallen laufende Betriebskosten (3.000 Euro pro Jahr für Versicherung, Tanken, Kfz-Steuer und Reparaturen) an. Die Abschreibung und die Betriebskosten in Höhe von insgesamt 10.616 Euro mindern die Steuerbelastung. Weil der Zahnarzt das Auto zu mehr als 50 Prozent für seine zahnärztliche Tätigkeit nutzt, aber auch private Fahrten damit unternimmt, muss er die Privatnutzung steuererhöhend berücksichtigen. Dafür wendet er die sogenannte 1-Prozent-Methode auf den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs an. Steuererhöhend sind somit jährlich 6.000 Euro als Einnahme anzusetzen. Nach Abzug der Kosten verbleibt ein Delta von 4.616 Euro zugunsten des Zahnarztes. Das entspricht bei einem Steuersatz von 42 Prozent einer jährlichen Steuerentlastung von rund 1.939 Euro.

Wird das Auto verkauft, muss der Gewinn versteuert werden, denn der Wagen ist Teil des Betriebsvermögens der Praxis. Ein etwaiger Restbuchwert des Anlagevermögens wird gewinnmindernd abgezogen. Der Zahnarzt muss den Erlös aus dem Verkauf von 20.000 Euro abzüglich des Restbuchwerts von rund 7.616 Euro mit einem Steuersatz von 42 Prozent versteuern. Das macht eine Steuerbelastung von rund 5.200 Euro.

So erhält der Zahnarzt in den ersten fünf Jahren eine Steuerentlastung von rund 9.694 Euro. Im Jahr des Verkaufs trägt der Zahnarzt eine Steuerbelastung von 5.200 Euro. Unterm Strich ist der Pkw im Betriebsvermögen eher kein nennenswertes Steuersparmodell.

Abhilfe in ausgewählten Fällen und unter strengen Voraussetzungen kann das Ehegatten-Vorschaltmodell bringen. Hier wird der Pkw nicht vom Praxisinhaber oder der Praxisinhaberin, sondern vom Ehepartner gekauft. Spielen wir den Fall einmal mit unserem Zahnarzt durch!

Dann bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei

Jetzt kauft die Ehefrau das Fahrzeug und im Anschluss schließt das Ehepaar einen Leasingvertrag über das Fahrzeug mit einer Laufzeit von fünf Jahren und einer monatlichen Leasinggebühr von 650 Euro brutto ab. Alle laufenden Fahrzeugkosten (3.000 Euro p.a.) trägt der Zahnarzt selbst. Eine Sonderzahlung für das Fahrzeug zwischen den Ehegatten und eine Kaufoption nach Ablauf des Leasingvertrags werden vertraglich ausgeschlossen. Auch in diesem Fall wird das Fahrzeug durch den Ehegatten nach fünf Jahren für 20.000 Euro verkauft.

Der Zahnarzt zahlt eine Brutto-Leasingrate. Das wäre auch bei einem Leasing über Dritte der Fall. Mangels der Berechtigung zum Vorsteuerabzug durch die Ausführung von steuerfreien Heilbehandlungsleistungen (kein Eigenlabor) ergeben sich umsatzsteuerlich keine Auswirkungen für den Praxisinhaber.

Kauft die Ehefrau das Fahrzeug für einen Bruttokaufpreis von 45.700 Euro, tritt sie als umsatzsteuerliche Unternehmerin auf, da sie das Fahrzeug an ihren Mann verleast. Zwar ist sie in den Grenzen der Kleinunternehmerreglung tätig (22.000 Euro p.a.), auf deren Anwendung verzichtet sie aber bewusst (Wahlrecht). Dadurch erstattet ihr das Finanzamt die gezahlte Umsatzsteuer in Höhe von 7.297 Euro. Parallel dazu muss sie die Umsatzsteuer aus den Leasingraten abführen: jährlich rund 1.245 Euro. (Unser Tipp: auf fünf Jahre begrenzen!) Über die gesamte Laufzeit des Vertrags erhält sie somit 7.297 Euro vom Finanzamt erstattet und zahlt etwa 6.225 Euro über einen Zeitraum von fünf Jahren an das Finanzamt zurück.

Nach fünf Jahren wechselt die Ehefrau von dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung zu deren Anwendung. Im Jahr der Veräußerung muss sie somit auf die 20.000 Euro Verkaufserlös keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Eine Korrektur der erstatteten Vorsteuer beim damaligen Kauf erfolgt nach Ablauf von fünf Jahren nicht. Umsatzsteuerlich hat sie somit einen Vorteil von rund 1.072 Euro im Vergleich zu einem Kauf durch den Zahnarzt.

Der Zahnarzt macht in seiner Praxis die Leasingraten neben den sonstigen Kosten steuermindernd geltend – in Summe rund 10.800 Euro pro Jahr. Auch beim Ehegatten-Vorschaltmodell muss eine private Nutzung des Wagens versteuert werden. Das sind unverändert rund 6.000 Euro pro Jahr. Zusammen wird somit jährlich ein Kostenüberschuss von 4.800 Euro mit einem Steuersatz von 42 Prozent steuermindernd geltend. Über einen Zeitraum von fünf Jahren beträgt die Gesamtsteuerersparnis rund 10.080 Euro. Einen Veräußerungsgewinn muss der Zahnarzt – anders als im Ausgangsfall – nicht versteuern, da die Frau Eigentümerin des Fahrzeugs ist und es verkauft.

Die Ehefrau erzielt sonstige Einkünfte durch die Vermietung des Fahrzeugs an ihren Ehemann. Laut Gesetz ist das keine gewerbliche Tätigkeit. Sie hat so jährlich Nettoeinnahmen in Höhe von 12-mal 546 Euro (Leasingrate) gleich 6.552 Euro. Im Gegenzug kann die Abschreibung des Fahrzeugs in Höhe von 6.400 Euro pro Jahr gewinnmindernd geltend gemacht werden. So entsteht jährlich ein Gewinn in Höhe von 152 Euro. Weil dieser Gewinn unterhalb des Freibetrags von 256 Euro liegt, entfallen darauf keine Steuern. Der Verkauf des Autos ist anders als im Ausgangsfall nicht relevant für die Steuer, denn es handelt sich um ein privates Veräußerungsgeschäft eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs.

Wird das Fahrzeug auch durch den Leasinggeber (hier die Ehefrau) genutzt, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die private Nutzung durch den Ehegatten ebenfalls der 1-Prozent-Regel und der unentgeltlichen Wertabgabe der Umsatzsteuer unterwirft oder das Modell gänzlich untersagt.

Die Ehefrau nutzt das Auto besser nicht privat

Falls das Fahrzeug nicht zu mehr als 50 Prozent für die Praxis genutzt wird, kann man alternativ eine jährliche Kosteneinlage der tatsächlich entstandenen Kosten ansetzen. Damit macht man einen Anteil der betrieblichen Kosten steuerlich geltend und der spätere Verkauf ist ebenfalls nicht steuerpflichtig.

Fazit: Der Zahnarzt erzielt im Beispiel bei der typischen Abbildung des Pkws im Betriebsvermögen über einen Zeitraum von fünf Jahren einen Steuervorteil von insgesamt rund 4.500 Euro. Durch das Ehegatten-Vorschaltmodell hat das Ehepaar zusammen im gleichen Zeitraum einen Steuervorteil von knapp 11.000 Euro. In ausgewählten Fällen kann dieses Modell also eine effektive Option sein, um Steuern zu sparen. Da das Modell hohe gesetzliche Anforderungen und komplexe steuerliche Komponenten rund um den Lebenssachverhalt der Ehegatten umfasst, raten wir Ihnen, vor Umsetzung des Modells mit Ihrem Steuerberater zu sprechen.

Marcel Nehlsen

Steuerberater, Diplom-Finanzwirt &
Fachberater für das Gesundheitswesen
Kanzlei Laufenberg Michels und Partner, Köln
135838-flexible-1900

Bernhard Fuchs

Kanzlei Fuchs & Stolz, Volkach
Steuerberater
Zahnärzteberatung

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