Mahnungen

Was tun, wenn der Patient nicht zahlt?

Die Leistung ist erbracht, die Zahlungsaufforderung längst verschickt, doch der Patient zahlt nicht. Das ist unangenehm für beide Seiten. Rechtsanwalt Bernhard Kinold erläutert, welche Handlungsoptionen es gibt, den Patienten (noch) zur Zahlung zu motivieren – notfalls aber auch zu zwingen.

Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) wird die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der GOZ entsprechende Rechnung erteilt wurde. Es gibt zwar keine gesetzliche Zahlungsfrist, die Zahnarztrechnung muss aber grundsätzlich sofort bezahlt werden. Allerdings wird der privat krankenversicherte Patient häufig den Rechnungsbetrag nicht vorstrecken wollen, sondern erst überweisen, nachdem die private Krankenversicherung ihm die vereinbarte Erstattung überwiesen hat. Das weiß auch der Zahnarzt und räumt daher seinen Patienten häufig freiwillig eine angemessene Zahlungsfrist ein, zum Beispiel 30 Tage.

Für die möglicherweise später erforderliche zwangsweise Einziehung des Rechnungsbetrags ist es aber sinnvoll, nicht nur die Fälligkeit der Forderung (sofort oder mit Zahlungsziel) herbeizuführen, sondern auch eine Verspätung rechtssicher zu fixieren. Wir Juristen sprechen von „Verzug“. § 286 BGB bestimmt: „Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.“ Verzug kann durch eine Mahnung herbeigeführt werden. Die in der Praxis zu beobachtende zweite oder auch letzte Mahnung verändern die Rechtslage dagegen nicht. Erfahrungsgemäß kosten diese weiteren Mahnungen nur Zeit und damit letztlich Ihr Geld. Warum sollte ein Patient, der weder auf die Rechnung noch auf die erste Mahnung reagiert hat, das bei einer weiteren Mahnung anders handhaben?

Es besteht sogar die Möglichkeit, Verzug ganz ohne Mahnung herbeizuführen. Ebenfalls in § 286 BGB heißt es dazu nämlich: „Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.“ Da der Patient immer Verbraucher ist, macht es also Sinn, einen entsprechenden Hinweis in die Rechnungen aufzunehmen, der etwa so lauten könnte: „Beachten Sie bitte, dass Sie automatisch in Zahlungsverzug geraten, wenn die Rechnung bis spätestens 30 Tage nach Zugang nicht beziehungsweise nicht vollständig ausgeglichen ist (§ 286 III BGB).“

In Kontakt bleiben – vielleicht gab es ein Problem

Zumindest eine Mahnungsrunde macht unabhängig davon Sinn. Denn die Mahnung hat ja nicht nur den Zweck, Verzug im Rechtssinne auszulösen. Es kann ja auch sein, dass bei der Überweisung etwas schiefgegangen ist, der Patient die Zahlung einfach vergessen hat oder vielleicht gerade nicht liquide ist. Da ist es hilfreich, mit dem säumigen Patienten Kontakt aufzunehmen und ihn mit Fristsetzung um Zahlung oder um Bekanntgabe etwaiger Hinderungsgründe zu bitten. Das kann (und sollte) ganz höflich und freundlich geschehen, man will den Patienten ja weiterhin zahnärztlich betreuen. Gegebenenfalls kann die Möglichkeit einer Ratenzahlung angeboten werden.

Reagiert der Patient auf diese Zahlungserinnerung nicht, sollte allerdings keine weitere Zeit vergeudet werden – raten wir Juristen. Nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist aus der ersten Mahnung gibt es keinen rechtlichen oder sonstigen Grund, mit der zwangsweisen Beitreibung der Forderung länger zu warten. Damit beauftragt man am besten tatsächlich einen Rechtsanwalt. Es gibt zwar auch zugelassene Inkasso-Dienstleister. Diese sind aber, anders als Rechtsanwälte, nicht befugt, auch in einem später erforderlich werdenden Gerichtsverfahren tätig zu werden. Die Kosten sind übrigens bei Rechtsanwälten und Inkasso-Büros identisch.

Checkliste für den Inhalt einer Mahnung

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten des Gläubigers

  • Name und Anschrift des Schuldners

  • Datum der Mahnung

  • Rechnungsnummer und -datum

  • Rechnungsbetrag

  • Zahlungsmöglichkeiten (Bankverbindung mit QR-Code, Kartenzahlung in der Praxis)

  • Frist zur Zahlung beziehungsweise Begründung der Nichtzahlung

  • Eventuell Ratenzahlungsangebot

  • Hinweis, dass nach Fristablauf die Beitreibung droht

Sobald Verzug eingetreten ist, muss der Schuldner auch die Anwaltskosten tragen und auf die Forderung Zinsen zahlen. Wenn man regelmäßig Außenstände einzutreiben hat, bietet es sich an, mit einem Anwaltsbüro einen Rahmenvertrag abzuschließen, wodurch die Abläufe standardisiert und damit vereinfacht werden können.

Bernhard Kinold

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
HASLER KINOLD - Rechtsanwälte

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