Novellierung der Strahlenschutzverordnung

Aufzeichnungspflicht der Expositionsparameter entfällt

Die Bundeszahnärztekammer informiert, dass für Tubus- und Panoramaschichtgeräte die Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung und Übertragung der Expositionsparameter entfällt. Die Änderung gilt seit dem 16. Januar.

Im November 2022 hatte die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) darüber informiert, dass ab dem 1. Januar 2023 neu in Verkehr gebrachte (zahnärztliche) Röntgeneinrichtungen nach § 114 der Strahlenschutzverordnung über eine Funktion verfügen müssen, die die Expositionsparameter elektronisch aufzeichnet und für die Qualitätssicherung elektronisch nutzbar macht.

Langjährige Forderung wird umgesetzt

Wie die BZÄK informiert, wurde auf Antrag des Bundesrates bei der Novellierung der Strahlenschutzverordnung eine Ausnahmeregelung für Tubus- und für Panoramaschichtgeräte eingeführt. Hintergrund ist, dass mit der Forderung ein geringer Nutzen für die Qualitätssicherung einem erheblichen technischen und auch finanziellen Aufwand gegenübersteht und damit weder dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit noch dem ALARA-Prinzip des Strahlenschutzes Rechnung getragen wird.

Mit dieser Änderung werde einer seit Jahren bestehenden Forderung der BZÄK Rechnung getragen, die von deren Vertretern in den Beratungen der staatlichen Gremien zum Gesetzgebungsverfahren wiederholt dringend angemahnt worden war, hieß es weiter.

Mängelbescheide können aufgehoben werden

Die BZÄK weist weiter darauf hin, dass die zuständigen Stellen Praxen, für die bei einer Neuinstallation eines Tubus- und / oder eines Panoramaschichtgerätes im Jahr 2023 bei der Sachverständigenprüfung aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung ein Mangel der Kategorie 3 festgestellt wurde, eine Frist von einem Jahr für die Mängelbeseitigung eingeräumt hatten. Die betroffenen Praxen sollten deshalb kurzfristig Kontakt zur zuständigen Stelle aufnehmen und den Mängelbescheid in diesem Punkt aufheben lassen.

Als weitere Änderungen wurden in die Strahlenschutzverordnung Ausnahmeregelungen für Fälle aufgenommen, in denen die Originalprüfkörper der Abnahmeprüfung nicht mehr verfügbar sind (§§ 115 und 116) und die ebenfalls von der Zahnärzteschaft seit langem geforderte Absenkung der Aufbewahrungsfrist für die Aufzeichnungen zur Konstanzprüfung (§ 117) von 10 Jahren auf 5 Jahre berücksichtigt.

Die Änderung trat mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 16. Januar in Kraft.

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