Die Ersparnis von heute ist die Nachzahlung von morgen
Die Beschäftigung von Praxisvertretern und externen Abrechnungsmitarbeitern gehört (längst) zum Alltag vieler Zahnarztpraxen. Der Wunsch nach Flexibilität und der Fachkräftemangel führen dazu, dass klassische Anstellungsverhältnisse zunehmend durch vermeintlich selbstständige Strukturen ersetzt werden. Gleichzeitig verschärft sich die sozialversicherungsrechtliche Realität erheblich: Die Rechtsprechung stuft solche Modelle immer häufiger als abhängige Beschäftigung ein – mit erheblichen finanziellen und rechtlichen Konsequenzen für die Praxisinhaber.
Die Richtung ist durch die höchstrichterliche Rechtsprechung klar vorgegeben. Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19. Oktober 2021 (Az.: B 12 R 1/21 R) entschieden, dass Praxisvertreter als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte einzuordnen sind, weil sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein eigenes Unternehmerrisiko tragen.
Nicht das Etikett entscheidet, sondern die gelebte Realität
In der Prüfungspraxis der Sozialversicherungsträger zeigt sich dabei ein konsistentes Muster. Im Zentrum der Beurteilung steht die Frage, ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Praxis vorliegt. Das wird insbesondere dann angenommen, wenn die Tätigkeit innerhalb der bestehenden Praxisstruktur erbracht wird – etwa durch eine Nutzung der Praxissoftware, die Einbindung in Abläufe oder eine enge Abstimmung mit dem Praxisteam. Die persönliche Leistungserbringung des Praxisvertreters ohne den Einsatz eigener Mitarbeiter sowie das Fehlen eines nennenswerten Kapitaleinsatzes sprechen gegen eine selbstständige Tätigkeit.
Neben der Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation steht im Mittelpunkt stets das fehlende Unternehmerrisiko. Wer kein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, sondern im Wesentlichen seine Arbeitszeit „verkauft“, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer selbstständigen Tätigkeit.
Die typischen „Beruhigungsargumente“ tragen rechtlich nicht: Weder mehrere Auftraggeber noch eine Gewerbeanmeldung oder die steuerliche Einordnung entscheiden über den Status. Entscheidend ist stets das einzelne Auftragsverhältnis. Auch wer mehrere Auftraggeber hat, kann in jedem einzelnen Vertragsverhältnis abhängig beschäftigt sein.
Diese Grundsätze betreffen insbesondere die sogenannten Solo-Selbstständigen im Bereich der Abrechnung. Externe Abrechnungsmitarbeiter, häufig Zahnmedizinische Fachangestellte mit einer Spezialisierung in der Abrechnung, schalten sich im Homeoffice auf die IT der Praxis und rechnen die Leistungen der Praxis gegenüber der KZV und den Privatversicherten intern an.
Bei einer Tätigkeit im Homeoffice wird häufig angenommen, dass allein die räumliche Distanz automatisch Selbstständigkeit bedeutet. Tatsächlich ist das Gegenteil der Fall: Für die Deutsche Rentenversicherung stellt die Nutzung eines PC im Homeoffice keinen Kapitaleinsatz dar, der zu einem Unternehmerrisiko führen kann. Es fehlt an einer nennenswerten Organisation, einer Infrastruktur und eigenen Mitarbeitern.
Homeoffice ersetzt nicht das Unternehmerrisiko
Wichtig ist die klare Abgrenzung: Dieses Problem betrifft nicht klassische Abrechnungsunternehmen, die mit eigener Organisation am Markt auftreten. Unternehmen mit eigenen Büroräumen, eigenem Personal, eigener IT-Struktur und mehreren Mandanten, die ihre Leistungen unabhängig und eigenverantwortlich erbringen, sind nicht in die Praxis eingegliedert und damit typischerweise echte Dienstleister. Das Risiko der Scheinselbstständigkeit besteht vielmehr dort, wo einzelne Personen – oft als Solo-Selbstständige – faktisch wie ausgelagerte Mitarbeiter in die Praxis eingebunden sind.
Ein konkretes Zahlenbeispiel zeigt die wirtschaftliche Dimension: Eine Praxis beschäftigt eine externe Abrechnungskraft im Homeoffice für monatlich ungefähr 3.000 Euro. Das Modell läuft über drei Jahre – also insgesamt 108.000 Euro Honorar. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wird die Tätigkeit dann allerdings als abhängige Beschäftigung eingestuft.
Fünf Warnsignale für Scheinselbstständigkeit
Eingliederung in die Praxisabläufe: Wer mitläuft wie ein Angestellter, ist meist auch einer.
Nutzung der Praxis-Infrastruktur: ohne eigene Infrastruktur keine Selbstständigkeit
Kein eigenes Unternehmerrisiko: Selbstständig ist nur, wer auch was verlieren kann.
Homeoffice ist keine unternehmerische Struktur: Homeoffice ersetzt keine eigene Organisation.
Mehrere Auftraggeber, gleiche Abhängigkeit: Mehrere Auftraggeber machen keine Selbstständigkeit.
Die Folge: Es werden Sozialversicherungsbeiträge von rund 42 Prozent nachgefordert – also 45.360 Euro. Der Praxisinhaber schuldet dabei nicht nur den Arbeitgeberanteil, sondern auch den Arbeitnehmeranteil, da dieser nicht einbehalten wurde. Eine nachträgliche Verrechnung gegenüber dem vermeintlich Selbstständigen ist ausgeschlossen beziehungsweise auf ein Minimum begrenzt. Hinzu kommen Säumniszuschläge von 1 Prozent pro Monat sowie weitere Umlagen. Die Gesamtbelastung kann damit schnell auf über 50.000 Euro ansteigen.
Doch damit nicht genug: Parallel entstehen arbeitsrechtliche Risiken. Die betroffene Person gilt als Arbeitnehmer mit Ansprüchen auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und unter Umständen Kündigungsschutz. In extremen Fällen droht sogar eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen.
Für die Praxis bedeutet das: Die klassischen „Freie Mitarbeiter“-Modelle stehen zunehmend auf dem Prüfstand. Entscheidend ist nicht die Vertragsgestaltung, sondern ob tatsächlich eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit vorliegt. Gerade bei Praxisvertretern und Solo-Abrechnungskräften ist dies häufig nicht darstellbar. Wer dauerhaft in die Abläufe der Praxis eingebunden ist, nach deren Vorgaben arbeitet und kein eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, erfüllt die Kriterien einer abhängigen Beschäftigung.
Fazit
Praxisvertreter und externe Abrechnungsmitarbeiter im Homeoffice sind grundsätzlich nicht selbstständig. Die sichere Gestaltung liegt nicht in kreativen Vertragsformulierungen, sondern in klaren Strukturen – entweder ein echtes Arbeitsverhältnis oder eine echte externe Dienstleistung durch unternehmerisch organisierte Anbieter.
Die Grenzen zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung haben sich deutlich verschoben – zulasten vermeintlich flexibler Modelle. Wer Scheinselbstständigkeit nutzt, begeht eine teure Fehleinschätzung, denn er trägt am Ende das volle Risiko.





