„Investoren dürfen keine medizinischen Entscheidungen bestimmen“
Was für Steuerberater als zwingend notwendig erkannt wird, gilt in gleicher Weise für die zahnärztliche Berufsausübung“, betonen BZÄK und KZBV in einer gemeinsamen Erklärung. „Medizinische Entscheidungen müssen allein am Wohl der Patientinnen und Patienten ausgerichtet sein – nicht an Renditeerwartungen.“ Die Berufsorganisationen fordern den Schutz der zahnärztlichen Unabhängigkeit: „Es ist widersprüchlich, wenn der Gesetzgeber einerseits die Unabhängigkeit von Steuerberatern konsequent schützt, andererseits aber zulässt, dass in der Zahnmedizin zunehmend investorengetragene Versorgungsstrukturen entstehen, in denen wirtschaftliche Zielvorgaben die medizinische Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen können“, erklären Dr. Romy Ermler, Präsidentin der BZÄK, und Martin Hendges, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV.
Während Finanzinvestoren im zahnärztlichen Bereich derzeit vielfach noch als Motor für Modernisierung und Effizienz dargestellt würden, zeigten die praktischen Erfahrungen ein anderes Bild: Investorengetragene Strukturen bergen erhebliche Risiken für die Therapiefreiheit, die Freiberuflichkeit und das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Zahnärztinnen und Zahnärzten und ihren Patientinnen und Patienten. Umsatzvorgaben, aggressive Wachstumsstrategien und Vorgaben zur Leistungssteuerung seien mit dem Leitbild des zahnärztlichen Berufs nicht vereinbar.
Kapitalinteressen gefährden die Therapiefreiheit
Nach Auffassung von BZÄK und KZBV gehört die Zahnmedizin ebenso wie die Steuerberatung zu den freien Berufen mit besonderer Verantwortung gegenüber dem Gemeinwohl. „Zahnärztliche Entscheidungen sind komplex, patientenindividuell und medizinisch hochsensibel. Sie dürfen nicht unter den Vorbehalt externer Kapitalinteressen gestellt werden“, heißt es in der Stellungnahme. Die berufsrechtlich garantierte Unabhängigkeit sei kein Selbstzweck, sondern Voraussetzung für eine hochwertige, patientenorientierte Versorgung.
Die beiden Organisationen fordern deshalb den Gesetzgeber auf, die aktuellen Überlegungen zur Sicherung der beruflichen Unabhängigkeit konsequent auch auf die Zahnärzteschaft zu übertragen. Erforderlich seien klare gesetzliche Regelungen, die den Einfluss fachfremder Dritter auf zahnärztliche Entscheidungen wirksam begrenzen und die freiberufliche Berufsausübung dauerhaft absichern.
Fachfremder Einfluss muss begrenzt werden
„Wenn finanzielle Investoren aus guten Gründen von der Steuerberatung ferngehalten werden sollen, dann muss dies erst recht für die Zahnmedizin gelten“, betonen Ermler und Hendges. „Gesundheit ist keine Ware, und Zahnärztinnen und Zahnärzte sind keine Erfüllungsgehilfen von Renditemodellen.“
„Die Freien Berufe sind kein Kapitalmarkt!“
Zu den Beratungen im Finanzausschuss des Bundesrats am 19. Februar zum 9. Steuerberatungsänderungsgesetz (StBÄndG) hatten die Freien Berufe bereits in einer von der Bundessteuerberaterkammer initiierten Erklärung gefordert, Fremdbesitz in den Freien Berufen auszuschließen, um ihre Unabhängigkeit zu wahren und ihre Gemeinwohlverpflichtung zu stärken.
Unterschrieben hatten den Appell: der Bundesverband der Freien Berufe, der Deutsche Steuerberaterverband, die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände, die Bundessteuerberaterkammer, die Bundesarchitektenkammer, die Bundesingenieurkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung.
Ihnen zufolge versuchen internationale Finanzinvestoren zunehmend – zum Teil über Umgehungskonstruktionen – wirtschaftlichen Einfluss zu gewinnen, was auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner aktuellen Rechtsprechung bestätigt habe.
Das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Freiberuflern und ihren Mandanten, Patienten und Kunden sei ein hohes Gut. Nur wer sicher sein könne, dass sensible Informationen geschützt bleiben, spreche offen und suche ehrliche Beratung. Fremdbesitz gefährde dieses Vertrauen, denn: „Berufsfremde Investoren unterliegen keiner Verschwiegenheitspflicht.“ Das Fremdbesitzverbot sei daher Berufsrecht, Datenschutz und Verbraucherschutz in einem.
Wo wirtschaftliche Interessen über fachliche Verantwortung gestellt werden, verliere das Gemeinwohl. „Das Fremdbesitzverbot sichert Qualität, Eigenverantwortung und Integrität – und damit die Werte, auf denen das Vertrauen in die Freien Berufe ruht“, heißt es in der Erklärung. Die Freien Berufe seien kein Kapitalmarkt und es gebe keinen Kapitalbedarf, der Fremdbesitz rechtfertigen würde.
Über 90 Prozent der Kanzleien, Praxen und Apotheken seien kleine und mittlere Betriebe und damit wichtige Arbeitgeber vor Ort. Ein Einstieg internationaler Investoren würde zu einer Marktkonzentration führen und die Stabilität der Regionen schwächen.
Dabei sei Unabhängigkeit der stärkste Anreiz für den freiberuflichen Nachwuchs: „Junge Menschen wollen gestalten, Verantwortung tragen und frei arbeiten – nicht als Angestellte internationaler Fonds. Die Freien Berufe stehen für diese Freiheit.“ Sie zu bewahren heiße, Zukunft zu sichern. „Das Fremdbesitzverbot ist kein Anachronismus – es ist ein Schutzschild für Unabhängigkeit, Vertrauen, Qualität und Vielfalt.“
Zum Hintergrund: Für die Bundessteuerberaterkammer ist das Fremdbesitzverbot, nach dem rein externe Kapitalgeber wie Banken und Finanzinvestoren nicht Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein dürfen, für die Unabhängigkeit des steuerberatenden Berufs unverzichtbar. Der Referentenentwurf vom 7. August 2025 zum 9. Steuerberatungsänderungsgesetz enthielt eine ausdrückliche Regelung zur Sicherstellung des Fremdbesitzverbots, doch im Regierungsentwurf vom 14. Januar 2026 wurde dieser Passus gestrichen. Der Finanzausschuss des Bundestages beschloss am 24. April 2026 nach hartem Ringen dennoch, das Fremdbesitzverbot in § 55a zu verschärfen, um Schlupflöcher für Finanzinvestoren zu schließen: Entgegen dem Regierungsentwurf wurde durch Änderungsanträge (Drucksache 21/4550 vom 12. März 2026) eine Bestimmung aufgenommen, die mittelbare Beteiligungen von Finanzinvestoren über ausländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften rechtssicher ausschließt. Diese vom Bundestag beschlossene Änderung fand am 8. Mai 2026 im Bundesrat allerdings keine Mehrheit.




