DIE DAISY

Bema & GOZ: Kritische Betrachtung der Vergütung im Vergleich

Praxismanagement
Für Zahnärztinnen und Zahnärzte steht die optimale Betreuung ihrer Patienten und eine Behandlung lege artis im Vordergrund ihres Tuns. Das ist keine Behauptung, sondern wird zum Bespiel durch das jameda-Patientenbarometer eindrucksvoll bestätigt. Demnach sind Patienten mit der zahnmedizinischen Aufklärung äußerst zufrieden und bewerten derartige Beratungsgespräche mit der Note 1,32. Das so wichtige Vertrauensverhältnis zu ihren Behandlern wird mit 1,46 bewertet und die Patientenzufriedenheit mit 1,33 auf einer Schulnotenskala von 1 bis 6. Darauf können alle Praxen mehr als stolz sein, denn im Facharztvergleich landen Zahnärztinnen und Zahnärzte damit in allen Kategorien auf dem 1. Platz. Chapeau!

Diese hohe Patientenzufriedenheit tut jeder Seele gut. Aber Vorsicht, dem existenziellen Ziel, nämlich der Sicherung des wirtschaftlichen Erfolges einer Zahnarztpraxis, gebührt ebenfalls größte Aufmerksamkeit.

Um dieses Ziel zu erreichen und erfolgreich zu bleiben, ist eine vollständige (vorschriftsmäßige) Dokumentation aller erbrachten Leistungen und deren korrekte Abrechnung unverzichtbar. Dies gilt nicht nur für die „Big Points“, sondern auch für die unzähligen oder unscheinbaren Begleitmaßnahmen, wie zum Beispiel Belagsentfernungen, Refluoridierungen, Nachinjektionen, erneutes Anlegen von Spanngummi und Chairside-Leistungen. Weil derartige Leistungen sehr häufig erbracht, aber selten vollständig dokumentiert werden, kann ein jährliches Umsatzdefizit von bis zu 23 Prozent entstehen. Eine krasse Verdeutlichung, warum Dokumentation und Abrechnungskenntnisse als

die

Hauptinstrumente zur Vermeidung von Honorarverlusten gelten und warum sie einen so hohen Stellenwert besitzen müssen.

Während die Bema-Honorare seit Jahrzehnten langsam aber stetig steigen, dümpeln die GOZ-Honorare auf dem Niveau von vor über 30 Jahren weiterhin vor sich hin. Genau deshalb ist die Forderung vieler Zahnärztinnen und Zahnärzte nach einer annähernd „vergleichbaren“ Honorierung bei Kassen- und Privatpatienten durchaus verständlich und nachvollziehbar. Ursache für diese Diskrepanz ist der seit über 30 Jahren unveränderte GOZ-Punktwert von 5,62421 Cent (früher 11 Pfennige) im Vergleich zu den stetig steigenden Punktwerten bei allen Leistungen der GKV. Wobei der Unmut, private Leistungen unterhalb des sogenannten „Bema-Niveaus“ erbringen zu müssen, durchaus vermieden werden kann.

Obwohl die GOZ mehrere Möglichkeiten bietet, angemessene und mit dem Bema vergleichbare Honorare zu erzielen, werden diese bei weitem nicht genutzt. Dies haben die statistischen Auswertungen der Bundeszahnärztekammer aus den letzten Jahren immer wieder bestätigt. Danach werden Leistungen durchschnittlich nur mit dem 2,32fachen Satz in Rechnung gestellt. Dass dieser viel zu geringe Faktor nicht erst aus heutiger Sicht weit unterhalb des sogenannten „Bema-Niveaus“ liegt und diese Talfahrt dringend gestoppt werden muss, liegt auf der Hand und soll durch die nachfolgende Tabelle (Quelle:

DIE

DAISY) verdeutlicht werden:

Der nachfolgende Honorarvergleich GOZ / Bema ("Minus-Tabelle") beinhaltet einen Auszug von GOZ-Leistungen, die beim Faktor 2,3 schlechter bewertet sind als die vergleichbare Bema-Leistung.

Honorarvergleich GOZ / Bema ("Minus-Tabelle"), Auszug aus DIE DAISY:

GOZ-

Nr.

Leistungsbeschreibung(Kurztext)

Balance-

Faktor

2,3-f ach

Differenz zu Bema

Bema- Wert 1

Bema- Nr.

0090

Intraorale Infiltrationsanästhesie

2,8448

7,76 €

-1,84 €

9,60 €

40

0100

Intraorale Leitungsanästhesie     

3,6577

9,05 €

-5,35 €

14,40 €

41a

2180

Aufbaufüllung zur Aufnahme einer Krone

5,5474

19,40 €

-27,40 €

46,80 €

13b

2360

Exstirpation der vitalen Pulpa

3,4914

14,23 €

-7,37 €

21,60 €

28

3070

Exzision von Schleimhaut

4,7414

5,82 €

-6,18 €

12,00 €

49

4075

Subgingivale Konkremententfernung, mehrwurzeliger Zahn

4,2673

16,82 €

-14,38 €

31,20 €

AITb

5150

Adhäsivbrücke, erste Spanne

5,7391

94,43 €

-141,20 €

235,63 €2

93a

1 Bei einem Durchschnittspunktwert in Höhe von 1,20 Euro2 Bei einem Punktwert in Höhe von 0,9818 EuroWichtig! Die unterschiedlichen Leistungsinhalte erfordern einen sehr differenzierten Vergleich!Bei Versicherten der PKV können ggf. noch weitere Leistungen bzw. Zuschläge anfallen.

Dass die Anforderungen an Rechnungsbegründungen über die letzten Jahre besonders stark zugenommen haben und stichpunktartige Begründungen nicht mehr ausreichen, ist allgemein bekannt. Um Erstattungsschwierigkeiten durch private Kostenträger zu vermeiden, ist es notwendig eine vollständige und korrekte Begründung, die den Anforderungen des § 5 der GOZ entspricht, anzugeben, was Praxisteams nicht immer leichtfällt. Es ist daher unverzichtbar, alle während einer Behandlung auftretenden besonderen Schwierigkeiten / hohe Zeitaufwände / besondere Umstände (sogenannte SZU) akribisch genau in der Patientenakte zu dokumentieren, da diese für die Formulierung einer patientenbezogenen Begründung besonders wichtig sind.

Unterstützung hierbei bietet Ihnen

DIE

DAISY. Dort finden Sie zu jeder Leistungsposition sowohl leistungsbezogene beziehungsweise patientenbezogene Begründungen, welche Sie direkt in Ihre Praxis-verwaltungs-Software übertragen können.

Mögliche Rechnungsbegründungen, Auszug aus DIE DAISY:

GOZ-Nr.

Mögliche Begründungen

 

 

 

 

 

0090

- Überdurchschnittliche Schwierigkeiten wegen ...- Überdurchschnittlicher Zeitaufwand wegen ...- Besondere Umstände wegen ...- Überdurchschnittlicher Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand wegen ...

Leistungsbezogene Begründungen:

- aufwendiger fraktionierter Anästhesie und Depotsetzung- gewebeschonender Abgabe des Anästhetikums bei Eingriff im entzündlich veränderten Gebiet- intraligamentärer Anästhesie (Injektion des Anästhetikums direkt in den Wurzelhautspalt)- stark verzögerten Wirkungseintritts der Anästhesie

Patientenbezogene Begründungen:

- erschwerter Freistellung des Behandlungsfeldes bei erhöhter Muskelspannung- ausgeprägter Behandlungsresistenz des Patienten- motorischer Instabilität der Zunge- problematischer Kreislaufverhältnisse

DAISY-Tipp:

Erfordern ausschließlich betriebswirtschaftliche Gründe einen Steigerungsfaktor zwischen 2,3 und 3,5 (d.h. es liegen keine besonderen SZU vor), ist eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ notwendig. Soll der 3,5fache Steigerungsfaktor überschritten werden, muss grundsätzlich eine entsprechende Honorarvereinbarung vor Behandlungsbeginn getroffen werden.

Fazit:

Eine vollständige Dokumentation schafft nicht nur Rechtssicherheit und erleichtert die Rechnungslegung, sondern bedeutet für den Behandler ein klares Umsatzplus. Bei einer Behandlung von Privatversicherten (PKV) sollten die Honorare nicht unter dem „Bema-Niveau“ liegen und durch eine entsprechende Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ gesichert werden.

DIE

DAISY liefert seit über 40 Jahren aktuelles Abrechnungswissen, sie ist unabhängig, neutral und motivierend bei der Ermittlung leistungsgerechter Honorare. Das wertvolle Abrechnungswissen umfasst alle Bereiche der Zahnheilkunde und kann auch im Rahmen eines umfassenden

Fortbildungsangebotes

gefestigt werden. Aktuelle Themen sind u. a. „PAR excellence“ und das Herbst-Seminar 2021. Als Präsenz-Seminar, als Live-Webinar oder Streaming-Video, denn...

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Patientenzufriedenheit steht immer im Vordergrund. Aber Vorsicht, dem existenziellen Ziel, nämlich der Sicherung des wirtschaftlichen Erfolges einer Zahnarztpraxis, gebührt ebenfalls größte Aufmerksamkeit.

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