4.000 Euro Strafe wegen falsch gesetzter Implantate
Bei einer 1979 geborenen Frau waren bereits 1991 im rechten Unterkiefer die Zähne 35, 36 und 37 extrahiert worden. Um die Lücke schließen zu lassen, wandte sich die Patientin in den Folgejahren an mehrere Zahnärzte. Alle erklärten ihr, der Kieferknochen sei zu kurz, um dort Implantate zu inserieren.
Nachdem sich die Frau jedoch im Juni 2013 bei dem beklagten Zahnarzt vorgestellt hatte, versicherte dieser, er sei sehr wohl in der Lage, diese Regionen mit Implantaten zu versorgen. Im Januar 2014 setzte er der Klägerin drei Implantate in den Regionen 35, 36 und 37 ein Zudem nahm er ein Bone-Splitting sowie einen Knochenaufbau mit autologem Knochen- und Knochenersatzmaterial vor und setzte eine Resodont-Forte-Membran ein. Diese wurde nach einer Weile gegen eine neue Membran, ausgetauscht (CopiOs Pericardium Membrane“), weil die Implantate nicht ausreichend eingeheilt waren.
Die Frau verlor alle Implantate
Die Frau brach im Mai 2014 die Behandlung ab, weil sie sich in der Praxis des Beklagten nicht mehr wohlfühlte. Die Nachbehandler stellten fest, dass die Implantate nicht erhaltungsfähig seien. Das Implantat 37 verlor die Klägerin. Da die Implantate 35 und 36 nicht zu versorgen sind, müssen diese ebenfalls entfernt werden.
In dem Rechtsstreit stellte der eingeschaltete Sachverständige fest, dass eine nicht-risikoadaptierte Behandlungsplanung sowie ein offensichtlich zu lang gewähltes Implantat (für Position 35) vorgelegen habe. Zudem seien die Implantate für die Positionen 36 und 37 nicht gemäß den Herstellerangaben ausgewählt worden - die inserierten Implantate seien für den Oberkiefer, nicht aber für den Unterkiefer vorgesehen.
Die Behandlung stellte ein unkalkulierbares Risiko dar
Die simultane Durchführung von längenreduzierten Implantaten, eines Bone-Splittings sowie Augmentation von Knochenersatzmaterial, einschließlich der Membran-Applikation bei einem ohnehin durch langjährige Alveolarfortsatzartrophie und Nikotinkonsum kompromittierten Kiefer stelle ein unkalkulierbares Risiko dar.
Die weiteren Versuche des Beklagten, nach Wunddehiszenz die Implantate durch nochmalige Membran-Applikation zu retten, seien absehbar zum Scheitern verurteilt gewesen. Dies hätte der Beklagte als erfahrener Implantologe erkennen und rechtzeitig sein therapeutisches Konzept ändern müssen: Frühzeitige Explantation der Implantate, zeitliche Trennung von Knochenaufbau und Implantation. Gegebenenfalls hätte er auf die Versorgung mit Implantaten völlig verzichten müssen. Der Beklagte habe auf die Wunddehiszenz in keinster Weise adäquat reagiert.
Landgericht Bochum,Vergleich vom 14. September 2016,Az.: I-6 O 416/14)