Ab 1. August müssen sich alle nicht geimpften Einreisenden testen lassen
Die Regeln gelten ab dem 1. August. Kinder unter zwölf Jahren sollen davon ausgenommen sein.
Vorher galten die Regeln nur bei der Einreise mit dem Flugzeug
Bislang galten die Regeln nur bei der Einreise mit dem Flugzeug. Außerdem werden Regeln vereinfacht. Es gibt nur noch zwei Arten von Risikogebieten: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.
Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test
Bundesgesundheitsminister Jens Spahn: „Alle nicht geimpften Einreisenden nach Deutschland müssen sich künftig testen lassen – egal ob sie mit dem Flugzeug, Auto oder der Bahn kommen. Damit reduzieren wir das Risiko, dass zusätzliche Infektionen eingetragen werden. Geimpfte und Genesene brauchen keinen Test. Generell gilt, dass Reisen mit Impfung leichter ist: Geimpfte sparen sich das Testen und müssen grundsätzlich auch nicht in Quarantäne. Das Impfangebot an alle im Sommer steht. Wir haben genügend Impfstoff.“
Die Inzidenz in Deutschland ist derzeit Vergleichsweise niedrig
Die Inzidenz in Deutschland ist derzeit im Vergleich zu anderen Staaten niedrig, heißt es in der neuen „Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2.“ Durch erhöhte Reiseaktivitäten drohe sich dieser Trend aber umzukehren: Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten geht im Zuge einer Ausbreitung der Delta-Variante aktuell von stark steigenden Neuinfektionszahlen in Europa aus. Eine nach aktuellen Prognosen zu erwartende nächste Welle an hohen Infektionszahlen sollte möglichst weit nach hinten verzögert werden.
Zehntägige Quarantäne bei der Einreise aus Risikogebieten
In der Verordnung ist bestimmt, dass die Pflicht zur Anmeldung bei der Einreise aus Risikogebieten fortgeführt wird. Nicht geimpfte oder nicht genesene Einreisende, die aus Hochrisikogebieten kommen, müssen eine zehntägige Quarantäne antreten, die frühestens ab dem fünften Tag durch Übermittlung Testnachweises beendet werden kann.
Die Nachweispflicht und die regelhaft 14-tägige, nicht verkürzbare Absonderungspflicht bei dem Voraufenthalt in Virusvariantengebieten sei nur dort erforderlich, wo Hinweise bestehen, dass Virusvarianten mit besonders gefährlichen Eigenschaften vorliegen, heißt es in der Verordnung weiter. Das gelte insbesondere dann, wenn Impfstoffe keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz bieten. Entsprechend würden nur Gebiete, in denen solche Virusvarianten zirkulieren, als Virusvariantengebiete definiert.
Reisende brauchen Impf-, Test- oder Genesenennachweis
Außerdem werden alle Reisenden – unabhängig davon, ob sie sich in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder nicht – verpflichtet, bei der Einreise nach Deutschland über einen Impf-, Test- oder Genesenennachweis zu verfügen.
Weiter heißt es: Reisende müssen nach Aufenthalt in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik auf dem Portal der digitalen Einreiseanmeldung ihre persönlichen Daten und den Aufenthaltsort für die Dauer der notwendigen Einreisequarantäne angeben oder im Ausnahmefall eine Ersatzmitteilung ausfüllen. Sie haben die Test-, Genesenen- und Impfnachweise über das Einreiseportal hochzuladen, sobald sie ihnen vorliegen. Zur Kontrolle des Nachweises soll auf „bereits etablierte Prozesse der Fahrgastkontrolle“ zurückgegriffen werden, so die Verordnung.