Änderung der Corona-Testverordnung

Ab Montag gibt es den kostenlosen Bürgertest

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Gesellschaft
Am 8. März tritt die aktuelle geänderte Corona-Testverordnung (TestV) in Kraft. Sie schreibt den Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest für jeden Bürger pro Woche fest. Darauf hatten sich Bund und Länder gestern Abend bei der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) geeinigt.

Bereits zum dritten Mal wurde die Corona-Testverordnung überarbeitet und geändert, damit ab nächster Woche die kostenlosen „Bürgertests“ möglich sind. In der neuen Version wird somit der Anspruch auf Bürgertestung festgeschrieben (§ 4a): Jeder Bürger soll wöchentlich einen kostenlosen PoC-Test erhalten.

Neu ist § 4a Bürgertestung

Neu ist § 4a Bürgertestung

Zur Durchführung heißt es in der Verordnung: „Testungen können für jeden Einzelfall bis zu einmal pro Woche durchgeführt werden.“ (§ 5 Abs. 2 Satz 1 TestV). Die Durchführungen sollen in Artpraxen oder Testzentren stattfinden.

Wer positiv getestet wird, hat Anspruch auf weitere Tests  

Neu in die Verordnung aufgenommen wurde auch § 4b. der Paragraf legt fest, dass Personen, deren Antigenschnelltest positiv ausfällt, „Anspruch auf eine bestätigende Diagnostik mittels eines Nukleinsäurenachweises des Coronavirus SARS-CoV-2“ haben. Fällt auch der positiv aus, gibt es einen Anspruch auf eine variantenspezifische PCR-Testung.  Darüber hinaus soll die Bestätigungsdiagnostik mittels eines PCR-Tests über diese Verordnung abrechenbar werden.

Weitere Anbieter dürfen PoC-Tests durchführen

Neu in der TestV ist auch die Möglichkeit, PoC-Schnelltests noch von anderen als bisher festgelegten Dritten durchführen zu lassen. Bereits seit der letzten Verordnungsänderung im Januar kann der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) Zahnärzte, Hausärzte, medizinische Labore und Apotheken mit der Durchführung von PCR-Tests beauftragen.  

In Zukunft können auch „Rettungs- und Hilfsorganisationen und weitere Anbieter, die eine ordnungsgemäße Durchführung garantieren", beauftragt werden, wenn die Personen entsprechend qualifiziert und zuverlässig sind. (§ 6 Abs. 3 Satz 3 TestV).

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