Abiturbestenquote wird jetzt stärker gewichtet
Studierende der Medizin und Zahnmedizin, die ihr Studium im kommenden Wintersemester 2020/21 aufnehmen, haben ihren Studienplatz jetzt nach einem neuen Auswahlverfahren erhalten. Das Verfahren gilt auch für Tiermedizin und Pharmazie und ist erstmals am 1. Januar 2020 eingeführt worden. Dabei ist die die Abiturbestenquote, aufgrund derer bisher 20 Prozent der Studienplätze vergeben wurde, auf 30 Prozent gestiegen, das Auswahlverfahren bleibt mit 60 Prozentwie bisher gleich und die Wartezeitquote mit bisher 20 Prozent wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine sogenannte „Talentquote“ beziehungsweise „zusätzliche Eignungsquote“, die abiturnotenunabhängig ist.
Grund für die Anpassungen: ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017
Bis 2020 musste der Gesetzgeber das Vergaberecht für die Studienplätze anpassen. Grund dafür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2017. Das Gericht urteilte, dass der Numerus Clausus für den Studiengang Humanmedizin zwar bestehen bleiben soll. Es hielt allerdings diverse bundes- und landesrechtliche Regelungen zur Vergabe der Studienplätze für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und forderte grundlegende Änderungen. Den Bundesländern wurde eine Frist bis Ende 2019 gesetzt, um das Vergabeverfahren verfassungskonform zu gestalten.
Sieben Jahren Wartezeit war Bewerbern kaum noch zumutbar
Angesichts der großen Nachfrage nach Medizinstudienplätzen und der hohen Zahl abgelehnter Bewerber wurde starke Kritik am Vergabeverfahren geäußert. Insbesondere die erforderliche Wartezeit von sieben Jahren war Bewerbern für die Wartezeitquote kaum noch zumutbar. Problematisch war zudem die Abiturbestenquote: Ein Notendurchschnitt von 1,0 reichte nicht mehr aus, um sicher einen Studienplatz zu erhalten, an dieser Stelle weiter zu differenzieren, war kaum noch möglich.
Gleichzeitig bestand der Wunsch aus der Politik, die im Rahmen von einzelnen Auswahlverfahren der Hochschulen bereits berücksichtigten Kriterien wie die Ergebnisse von Studierfähigkeitstests, Assessments und Interviews oder freiwilliges Engagement und berufspraktische Erfahrungen auch auf breiterer Basis einzubeziehen.
Eine sogenannte Vorabquote bleibt bestehen
Seit Anfang 2020 greifen neue Vergaberegeln. Die Vergabe der Medizinstudienplätze ab 2020 funktioniert jetzt wie folgt: Es bleibt eine sogenannte Vorabquote bestehen: Bis zu 20 Prozent der Plätze insgesamt werden an bestimmte Bewerbergruppen vergeben, so etwa an Härtefälle, Nicht-EU-Ausländer oder Personen, die sich verpflichtet haben, später als Arzt auf dem Land zu praktizieren.
Die verbleibenden Studienplätze werden in einem Drei-Säulen-Modell vergeben: 30 Prozent nach Abiturbestenquote (vorher 20 Prozent), zehn Prozent nach sogenannter Eignungsquote (auf Basis transparenter gesetzlicher Kriterien wie zum Beispiel die Art einer fachbezogenen vorherigen Berufsausbildung, ein Eignungstest usw.) sowie 60 Prozent im Rahmen eines Auswahlverfahrens der jeweiligen Universität.
Auch für die Zahnmedizin gilt ein geändertes Zulassungsverfahren
Prof. Dr. Roland Frankenberger, Mitglied im Präsidium des Medizinischen Fakultätentags (MFT) und Präsident der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (DGZMK): „Auch für die Zahnmedizin gilt ein geändertes Zulassungsverfahren. Als MFT haben wir uns frühzeitig in die Debatte eingemischt und zusammen mit den Studierenden Vorschläge für ein Auswahlverfahren entwickelt, die zum Teil von der Politik in die jetzige Regelung übernommen worden sind. Unsere Vorschläge von damals galten gleichermaßen für die Human- und Zahnmedizin.“