Einstweilige Verfügungen

Ärger nach TV-Auftritt: Zahnfleischpflege-Gel "heilt" nicht

sg/nb
Der Berliner Zahnarzt Dr. Ismail Özkanli hat seine "Parodont-Creme" in der TV-Sendung „Die Höhle der Löwen“ etwas zu euphorisch beworben. Das Landgericht Hamburg erließ auf Antrag eines Apothekers nun einstweilige Verfügungen.

Beim Landgericht Hamburg liegen gleich zwei Verfahren, in denen ein Apotheker den Erlass einstweiliger Verfügungen wegen der Bewerbung des Produkts „Parodont – Zahnfleischpflege-Gel“ beantragt hat: Das eine Verfahren (416 HKO 182/17) richtet sich gegen die DS Produkte GmbH als Vertreiberin, das andere (416 HKO 183/17) gegen die QVC Handel LLC & Co. KG als Anbieterin des Produkts.

Gegenstand sind Aussagen, mit denen das Gel beworben wird. In der TV-Gründershow "Die Höhle der Löwen" stellte Zahnarzt Ismail Özkanli seine "Parodont-Creme" vor und warb unter anderem damit, dass „die Parodont-Creme Zahnfleischtaschen schließt und das Zahnfleisch wieder an den Zahn anheftet". Es gebe bei „bei Mund- und Schleimhauterkrankungen“ kein "vergleichbares Produkt" zum "„altägyptischen Heilöl“. Im Tele-Shopping bei QVC wurde die Parodont-Creme zusätzlich beworben als Produkt, "das Parodontose entfernt".

Gericht: "Altägyptisches Heilöl" ist irreführende Werbung

In beiden Verfahren wurden laut Gericht solche werbenden Aussagen untersagt, da sie irreführend sind. Eine Irreführung sieht das Gericht bei Aussagen, die der Verbraucher so versteht, "dass durch die Verwendung des „Parodont-Zahnfleischpflege-Gels eine Behandlung der Zahnfleischerkrankung Parodontitis erfolge, also das Produkt über eine reine Pflegewirkung hinausgehe und es vielmehr der Behandlung einer Krankheit diene". Tatsächlich aber sei eine solche Heilungswirkung des Produkts nicht nachgewiesen, heißt es seitens des Landgerichts.

Ins Rollen gebracht hatte die Verfahren ein Apotheker aus Pforzheim in Baden-Württemberg. Seine Argumentation: Wenn das Gel Parodontitis heilen könnte, dann sei es ein Medikament, das einer Zulassung bedarf. Die DS Produkte GmbH argumentierte dagegen, dass das Gel vorwiegend aus Schwarzkümmelöl bestehe und daher nur ein Kosmetikum mit pflegender – und nicht heilender - Wirkung sei.

Zwar traf das Hamburger Landgericht kein generelles Urteil in dem Streit, erließ aber einstweilige Verfügungen gegen die irreführenden Werbeaussagen.

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