Ärztekammern: öffentliche Auftraggeber?
Ausgangspunkt war ein Rechtsstreit zwischen der Ärztekammer Westfalen-Lippe und einer Druckerei wegen der Auftragsvergabe für Druck und Versand des kammereigenen Mitteilungsblatts. Die Druckerei, die den Zuschlag nicht erhielt, warf der Ärztekammer in der Folge vor, die europäischen Vergaberegeln falsch angewendet zu haben, an die die Ärztekammer als öffentlicher Auftraggeber gebunden sei.
Ende Januar stellte der EuGH-Generalanwalt seine Schlussanträge im Vorabentscheidungsverfahren. Demnach sind Ärztekammern nicht als öffentliche Auftraggeber im Sinne der EU-Vergaberegeln anzusehen.
Ärztekammern haben mehr Spielraum
Nach Auffassung des Generalanwalts wird eine Ärztekammer trotz des ihr nach Landesrecht zustehenden Beitragserhebungsrechts nicht überwiegend vom Staat finanziert. Ferner stehe ihnen auch ein erheblicher Spielraum hinsichtlich der Höhe der Beiträge und des Umfangs ihrer Aufgaben zu.
Insoweit unterscheide sich eine Ärztekammer etwa von den gesetzlichen Krankenkassen und den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Für berufsständische Kammern wie etwa die Landesärzte- und die Landeszahnärztekammern würde dies bedeuten, dass sie bei der Vergabe ihrer Aufträge nicht an europäische Vergaberegeln gebunden sind.
Die endgültige Entscheidung des EuGH wird in den kommenden Monaten erwartet. In der Regel folgen die Richter den Anträgen der Generalanwälte.