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Anwälte dürfen sich mit Ärzten zusammentun

pr
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Rechtsanwälte dürfen sich künftig mit Ärzten und Apothekern in gemeinsamer Berufsausübung zusammenschließen, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Eine entsprechende Regelung in der Bundesrechtsanwaltsordnung, die Rechtsanwälten verboten hatte, sich mit Ärzten und Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Partnerschaftsgesellschaft zu verbinden, sei rechtswidrig, urteilte das Gericht. Der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit  sei unverhältnismäßig.

Eine interprofessionelle Zusammenarbeit der drei Berufsgruppen berge keine wesentlichen zusätzlichen Risiken für die Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten. Beschwerde eingereicht hatten ein Anwalt, eine Ärztin und eine Apothekerin, denen das Amtsgericht Würzburg die Eintragung ins Partnerschaftsregister verwehrt hatte.

Das gilt für Zahnärzte

Für Zahnärzte habe der Richterspruch aber keine Relevanz, kommentierte die Bundeszahnärztekammer das Urteil. Laut BZÄK-Musterberufsordnung (§ 17, Absatz 2) können sich Zahnärzte auch mit selbstständig tätigen und zur eigenverantwortlichen Berufsausübung berechtigten Angehörigen anderer Heilberufe oder staatlicher Ausbildungsberufe im Gesundheitswesen in den rechtlich zulässigen Gesellschaftsformen zusammenschließen, sofern ihre eigenverantwortliche, fachlich unabhängige sowie freiberufliche Berufsausübung gewährleistet ist.

BundesverfassungsgerichtAz.: 1 BvL 6/13

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