Bundesrat beschließt Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen

Anwesenheitspflicht auch bei interaktiven Lehrveranstaltungen

pr/pm
Der Bundesrat hat die Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Heilberufler beschlossen. Unter anderem ist die Anwesenheitspflicht auch auf interaktive theoretische Lehrveranstaltungen ausgedehnt worden.

Das Bundesgesundheitsministerium hatte vor kurzem die „Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten” auf den Weg gebracht worden. Mit dem Beschluss des Bundesrates tritt die Regelung ab 1. Oktober 2021 in Kraft.

Für die zahnärztliche Approbationsordnung (ZapprO) sind folgende Regelungen wichtig:

  • Die Ausdehnung der Anwesenheitspflicht auch auf interaktive, theoretische Lehrveranstaltungen

  • die Sicherung der Finanzierung des notwendigen Personals bei Übertragung administrativer Aufgaben auf die Universitäten und

  • die Erbringung von vergleichbaren Leistungen am Patientensimulator.

Damit das Studium der Zahnmedizin wie geplant zum 1. Oktober 2021 nach den Vorgaben der ZApprO begonnen werden kann, sind die Universitäten derzeit mit der Umsetzung dieser Regelungen befasst. Bei der Ausgestaltung des Studiums nach den neuen Vorgaben seien vereinzelt Fragestellungen bei der Umsetzung aufgetreten, die an einzelnen Stellen eine Schärfung oder Klarstellung des Regelungstextes erforderten, so das BMG in seiner Begründung.

Zudem habe die COVID-19-Pandemie die Universitäten vor große Herausforderungen gestellt. Die Ausgestaltung der neuen Curricula nach den Vorgaben der ZApprO habe nicht in dem geplanten Umfang für alle Studienabschnitte vorgenommen werden können, sodass ein Übergang der Studierenden der Zahnheilkunde im 5. und 6. Fachsemester vom Studium nach den Vorgaben der ZÄPrO in das Studium nach den Vorgaben der ZApprO nicht vollständig gewährleistet werden könne.

Daher sollen mit der jetzt beschlossenen Verordnung insbesondere Klarstellungen vorgenommen werden, damit eine einheitliche Anwendung der ZApprO gewährleistet werden kann. Zudem sind die Übergangsregelungen überarbeitet worden, damit die Studierenden neben den notwendigen pandemiebedingten Einschränkungen im Lehrbetrieb keinen weiteren Belastungen ausgesetzt sind und ihnen keine Nachteile durch die Umstellung des Studiums im weiteren Studienverlauf entstehen.

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