Apotheker darf Arztanweisung Vorrang vor Kasse geben
Wie die vorsitzende Richterin Bettina Grengel am Freitag mitteilte, bieten zwei Hersteller das Medikament an. Der Arzt hatte dem Patienten die teurere Variante verordnet, der Apotheker hatte sie herausgegeben. Die Krankenkasse des Patienten hatte daraufhin vom Apotheker die Preisdifferenz von 12,30 Euro gefordert. Sie machte geltend, mit dem Hersteller der günstigeren Version bestehe ein Rabattvertrag, der den Apotheker zwinge, dessen Präparat zu wählen.
Therapiehoheit liegt beim behandelnden Arzt
Dagegen wehrte sich der Mann - mit Erfolg: "Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Verordnungs- und Therapiehoheit letztlich beim behandelnden Arzt liegt", teilte das Gericht mit. Die unterlegene Schwenninger Krankenkasse kann das Urteil nun vor dem Bundessozialgericht anfechten. Grengel sagte der dpa, die Kasse habe angekündigt, in Revision zu gehen.