Approbationsverlust wegen Epilepsie
Das Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) sieht vor, dass die Approbation als Zahnarzt dann zu erteilen ist, wenn der Antragsteller zur Ausübung des Berufs aus gesundheitlicher Hinsicht „nicht ungeeignet“ ist. Darauf verweist Rechtsanwalt Eike Makuth von der Bundeszahnärztekammer (BZÄK).
Wann ist ein Behandler "ungeeignet"?
Das ZHG sieht zudem vor, dass die zahnärztliche Approbation dann widerrufen werden kann, wenn nachträglich eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Erscheinung tritt. Das heißt: Ist ein Zahnarzt in gesundheitlicher Hinsicht ungeeignet seinen Beruf auszuüben, kann (nicht muss) seine Approbation widerrufen werden.
Wann und ob ein Zahnarzt zur Berufsausübung ungeeignet ist, ist eine Frage, die nur individuell entschieden werden kann und von Schwere und Dauer der Krankheit sowie deren Auswirkung auf die Berufsausübung abhängt, so Makuth. In der Regel sei dazu ein Gutachten erforderlich. Die Entscheidung darüber, ob eine Approbation entzogen wird oder nicht, trifft die Approbationsbehörde.
Einzelfall entscheidet
Doch wie verhält es sich, wenn ein Zahnarzt zwar an Epilepsie leidet, diese aber behandelt wird? Da gelten die gleichen Kriterien, sagt der Experte der BZÄK. Letztlich wird ein Gutachten entscheiden müssen, ob und wann eine "Ungeeignetheit wegen gesundheitlicher Missstände" vorliegt. Ob und wann das bei einer Epilepsie der Fall ist, können nur entsprechende Mediziner beantworten.
Die zahnärztliche Berufsausübung ist das eine – doch was ist mit Studierenden der Zahnmedizin? Gibt es Ausschluss-Kriterien für das Zahnmedizin-Studium?
Studienaufnahme prüfen
Im Studium gilt der § 10 der Approbationsordnung für Zahnärzte, erläutert BZÄK-Experte Makuth. Danach ist die Zulassung zur Prüfung dann zu versagen, wenn ein Grund vorliegt, der zur Versagung der Approbation als Zahnarzt wegen Fehlens einer der Voraussetzungen des ZHGs führen würde. Die Entscheidung trifft die zuständige Landesbehörde. Das gleiche gilt für die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung zur Prüfung.
Gewicht der Gutachten
In dem konkreten Fall beim Verwaltungsgericht (VG) Köln ging ein Zahnarzt in einem Eilverfahren gegen den Widerruf seiner Approbation vor – und unterlag. In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren verlangte er in einer Klage die aufschiebende Wirkung des Approbationswiderrufs. Das VG kam jedoch zu dem Ergebnis, dass der Zahnarzt wegen einer Epilepsie-Erkrankung nicht mehr zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs geeignet sei - und daher der Widerruf rechtmäßig ergangen sei.
Die Richter stützten sich bei ihrem Beschluss auf mehrere medizinische Gutachten, die attestierten, dass der Zahnarzt ohne Zweifel nicht mehr in der Lage sei, seinen zahnärztlichen Beruf auszuüben. Ein Gutachten führte etwa an, dass das epileptische Krampfgeschehen therapeutisch nur wenig beeinflussbar sei.
So könne es zu unkontrolliert zerebralen Anfällen mit Lähmungserscheinungen des rechten Arms, Störungen von Bewegungsabläufen und Sprachstörungen kommen. Es liege auf der Hand, dass während derartiger Funktionseinschränkungen eine sachgerechte zahnärztliche Behandlung von Patienten nicht möglich sei, so das Gericht. Verwaltungsgericht Köln,Beschluss vom 14.07.2015 –7 L 1343/15