Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Arbeitgeber sollen ungeimpfte Beschäftigte zum Impfen motivieren

ak/pm
Gesellschaft
Das Bundeskabinett hat eine Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Neu ist: Ab dem 10. September müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten für eine COVID-19 Impfung frei geben.

Die vierte Corona-Welle kann nur durch eine Steigerung der Impfquote erreicht werden. „Dazu müssen auch die Betriebe ihre Anstrengungen ausweiten, noch ungeimpfte Beschäftigte zu einer Schutzimpfung zu motivieren”, erklärt Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) die beschlossene Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung.

Die Änderungen sollen Heil zufolge am 10. September 2021 in Kraft treten und vorerst bis zum 24. November gelten.

Die beschlossenen Neuerungen sind:

Die beschlossenen Neuerungen sind:

  • Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Beschäftigten über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren

  • Arbeitgeber sollen die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten unterstützen und

  • Beschäftigte dürfen sich innerhalb der Arbeitszeit impfen lassen und sollen dafür freigestellt werden.

Arbeitgeber dürfen rechtlich gesehen weiterhin ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht danach fragen, ob sie gegen COVID-19 geimpft sind oder nicht. „Es besteht keine Auskunftspflicht“, betont Heil. Allerdings prüfe die Bundesregierung die Einführung eines Rechtsanspruchs für Arbeitgeber auf Auskunft über den Impfstatus von Beschäftigten, wie Regierungssprecher Steffen Seibert verschiedener Medienberichten zufolge mitteilte.

Das Thema wird aktuell kontrovers diskutiert. Während Heil einem Auskunftsrecht für Arbeitgeber bisher kritisch gegenüber steht, will Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) eigenen Aussagen zufolge, dass Arbeitgeber in den nächsten sechs Monaten nach dem Impfstatus fragen dürfen. Hierzu soll geprüft werden, ob das Infektionsschutzgesetz geändert werden kann.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • weiterhin gilt die Pflicht, betriebliche Hygienepläne erstellen und zu aktualisieren

  • mindestens zweimal pro Woche muss der Arbeitgeber für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anbieten

  • betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen sind auf das notwendige Minimum reduzieren

  • Arbeitgeber müssen medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren

  • Infektionsschutz muss während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet sein

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