Arbeitgeberbeiträge: Kasse hat Auskunftspflicht
Wie das Rechtsportal juris meldet, hatte in dem vorliegenden Fall eine Frau von früheren Kollegen erfahren, dass ihr ehemaliger Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt habe. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Begründung: Es handele sich um Sozialdaten des Arbeitgebers, die ohne seine Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.
Das LSG Darmstadt gab indes der Frau recht. Nach Auffassung der Richter haben Versicherte einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten - dies beinhalte das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob sein Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet hat.
Bei den sogenannten Sozialdaten des Versicherten sei der Arbeitgeber zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen, lägen hier nicht vor.
LSG HessenUrteil vom 26. März 2015Az.: L 8 KR 158/14