Arbeitslohn in Kryptowährung? Ist zulässig!
Worauf es ankommt, erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel, Leiter des Fachausschusses „Betriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung“ des VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte mit Sitz in Stuttgart.
Krypto-Zahlungen sind nicht pauschal verboten
Das höchste deutsche Arbeitsgericht hat geurteilt: Es ist rechtlich zulässig, wenn ein Teil des Gehalts nicht in Euro, sondern in einer Kryptowährung gezahlt wird – solange der unpfändbare Teil des Einkommens weiterhin in Geld ausgezahlt wird.
Eine Mitarbeiterin eines Krypto-Unternehmens erhielt 2.400 Euro brutto als monatliches Festgehalt. Zusätzlich war eine erfolgsabhängige Provision vereinbart, die auf Basis des Geschäftsvolumens berechnet und in ETH ausgezahlt werden sollte. Doch die Arbeitgeberin zahlte später nur in Euro – trotz anderslautender Vereinbarung.
Arbeitnehmerin klagt auf Auszahlung in Krypto
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte die Arbeitnehmerin: Zahlung der ausstehenden Provisionen in Ethereum! Die Arbeitgeberin verweigerte dies und argumentierte, eine solche Vereinbarung sei gesetzlich nicht zulässig. Die Arbeitgeberin berief sich auf § 107 Abs. 1 GewO: Arbeitsentgelt sei in Euro zu zahlen. Das BAG widersprach jedoch: Zwar handle es sich bei Krypto nicht um „Geld“ im klassischen Sinne – aber um einen sogenannten Sachbezug, der nach § 107 Abs. 2 GewO zulässig ist, wenn er im Interesse des Arbeitnehmers liegt.
Das BAG stellte klar: Der unpfändbare Teil des Gehalts muss weiterhin in Euro gezahlt werden. Nur darüber hinausgehende Beträge dürfen in Kryptowährung fließen. So will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Beschäftigte ihren täglichen Lebensbedarf in bar decken können. Ein Ziel des Gesetzes ist es, dass Arbeitnehmer nicht gezwungen sind, Sachbezüge wie Ethereum erst in Euro zu tauschen, um zum Beispiel Miete oder Lebensmittel zu bezahlen. Auch eine Abhängigkeit von Sozialleistungen soll so verhindert werden.
BAG erkennt Rechenfehler
Obwohl die Klägerin im Grundsatz gewann, musste das BAG den Fall zurückverweisen. Die Vorinstanz hatte Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemacht. Das Berufungsgericht muss nun neue Tatsachen ermitteln – insbesondere zu Steuern und Sozialabgaben.
Der VDAA hält fest: Wer Gehaltsbestandteile in Bitcoin, Ethereum oder anderen Kryptowährungen auszahlen will, muss auf klare Vereinbarungen achten – und die Pfändungsgrenzen im Blick behalten. Für Arbeitgeber bietet dies Spielraum und moderne Anreize – für Arbeitnehmer spannende Chancen.
Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 19 Sa 29/23
Urteil vom 10. April 2024
Bundesarbeitsgericht
Az.: 10 AZR 80/24
Urteil vom 16. April 2025