Bundesarbeitsgericht Erfurt

Zahlungsanspruch auf alten Urlaub verfällt

LL
Gesellschaft
Endet das Arbeitsverhältnis, ist nicht genommener Urlaub an den Arbeitnehmer auszuzahlen. Dieser Anspruch verfällt aber nach drei Jahren, urteilte das Bundesarbeitsgericht (BAG).

Laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) verfällt Urlaub grundsätzlich zum Jahresende, nur ausnahmsweise darf er bis Ende März des Folgejahres noch „mitgenommen“ werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Nicht genommener Urlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).

Seit 2019 gibt es jedoch eine Aufklärungspflicht des Arbeitgebers zum Urlaub: Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nicht „durch angemessene Aufklärung tatsächlich in die Lage versetzt“, seinen Urlaub tatsächlich zu nehmen, darf der Urlaub nicht verfallen. „Unternehmen, die dem nicht nachgekommen waren, durften sich nach der Entscheidung nicht mehr auf Verjährung berufen. Damit konnten auch noch Ansprüche aus den letzten Jahren geltend gemacht werden“, erläutert Fachanwalt Prof. Dr. Michael Fuhlrott aus Hamburg.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist eine Zäsur

"Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist anders als der Urlaubsanspruch nicht auf Freistellung von der Arbeitsverpflichtung zu Erholungszwecken unter Fortzahlung der Vergütung gerichtet, sondern auf dessen finanzielle Kompensation beschränkt", stellen die Erfurter Richter in dem Urteil klar.

Dabei beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. "Die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet eine Zäsur", betont das Gericht. Für zurückliegende Auflösungen von Arbeitsverhältnissen gilt: Schied der Arbeitnehmer vor der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs der Union (EuGH) aus dem Betrieb aus, kommt die bisherige Rechtsprechung zum Tragen.

„Beliebter Rettungsanker für Unternehmen war in solchen Fällen aber weiterhin das Berufen auf die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist“, so der Arbeitsrechtler Fuhlrott. „Auch Unternehmen, die ihre Hinweispflicht nicht erfüllt hatten, konnten weitergehenden Urlaubswünschen der letzten Jahre einen Riegel vorschieben."

Den Präzedenzfall für die Entscheidung lieferte ein Fluglehrer und Pilot aus Niedersachsen, der für "alten" Urlaub von 2010 bis 2015 insgesamt 44.899 Euro von seinem Arbeitgeber verlangte. Ihm wurden 37.416 Euro zugesprochen..

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 31. Januar 2023
Az.: 9 AZR 456/20

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urteil vom 20. August 2020
Az.: 5 Sa 614/20

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