Arbeitszeitbetrug kann teuer werden!
Den Fall erläutert der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VDAA): Demnach soll ein Fahrkartenkontrolleur im öffentlichen Nahverkehr, der auch als Ersatzmitglied im Betriebsrat tätig war, fast 26 Stunden Arbeitszeit falsch angegeben haben. In dieser Zeit soll er unter anderem beim Friseur und im Fitnessstudio gewesen sein – und nicht bei der Arbeit. Der Arbeitgeber schaltete daraufhin eine Detektei ein. Die Detektive beobachteten den Mitarbeiter im Alltag – und fanden klare Hinweise auf einen Arbeitszeitbetrug.
Kündigung – und eine Rechnung über 21.000 Euro
Das Ergebnis: Der Mitarbeiter wurde fristlos entlassen. Und er soll die Detektivkosten in Höhe von über 21.000 Euro zahlen. Der Mann wehrte sich vor Gericht gegen die Kündigung und argumentierte, die Überwachung sei unzulässig und die Beweise dürften nicht verwendet werden.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber recht. Die Kündigung war wirksam. Der Mitarbeiter hat vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, indem er Pausen nicht eintrug und stattdessen private Erledigungen machte. Für das Gericht ein klarer Vertrauensbruch – und damit ein Grund für die sofortige Kündigung (§ 626 BGB).
Überwachung war erlaubt – auch ohne Vorwarnung
Das Gericht stellte außerdem klar: Die heimliche Überwachung durch die Detektei war nach dem Bundesdatenschutzgesetz (§ 26 BDSG) erlaubt. Sie war erforderlich, um den Verdacht aufzuklären. Und selbst wenn es Zweifel an der Zulässigkeit gegeben hätte – die Beweise hätten trotzdem verwendet werden dürfen.
Das Gericht erklärte, warum kein Beweisverwertungsverbot vorliegt:
Die Überwachung fand nur während der Arbeitszeit statt.
Der Mitarbeiter wurde nur im öffentlichen Raum beobachtet, also dort, wo jeder andere ihn auch hätte sehen können.
Die Maßnahme war zeitlich eng begrenzt – nur wenige Tage.
Fazit: Arbeitszeitbetrug kann teuer werden!
„Wer in der Arbeitszeit Privates erledigt und die Zeit falsch erfasst, riskiert nicht nur seinen Job, sondern kann auch finanziell zur Kasse gebeten werden“, betont Görzel. „Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Bedingungen sogar Detektive einsetzen – und die Kosten auf die Beschäftigten abwälzen.“
Landesarbeitsgericht Köln
Az.: 7 Sa 635/23
Urteil vom 11. Februar 2025