Arzt darf in Werbeanzeige ohne seine Zustimmung zitiert werden
Der Kläger ist Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik. Er wandte sich gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige einer Firma für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom (RDS).
Der Arzt äußerte sich zu RDS auf einer Pressekonferenz
Der Mediziner war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden. Das Landgericht Köln hatte zuvor einen entsprechenden Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen.
Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Köln nun an und wies die eingelegte Berufung des Arztes zurück.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass ein Unterlassungsanspruch sowohl wegen einer unzulässigen Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch wegen einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausscheiden, weil es im konkreten Fall allein um ein "pseudowissenschaftliches" Zitieren des Klägers gehe. Zitat und Name des Arztes seien dabei bloß im „räumlichen Kontext“ der Produktwerbung angeführt worden. Dabei sei aber gerade keine wie auch immer gelagerte "Falschbezeichnung" und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme hervorgerufen worden.
nicht erkennbar, dass der Mediziner das Produkt gutheißt
Es sei weder erkennbar, dass der Arzt als Person unter Ausnutzung seines eigenen Werbewerts für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde. Vielmehr sei er lediglich mit - von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten - Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden.
Die Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.
Oberlandesgericht KölnAz.: 15 U 230/20.Urteil vom 28. Oktober 2021
Landgericht KölnAz.: 28 O 69/20Urteil vom 4. November 2020