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Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Arzt mit Berufserlaubnis muss nach Tarif bezahlt werden

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Politik
Ein Arzt aus einem Drittstaat mit Berufserlaubnis muss nach Tarif bezahlt werden, wenn es einen Tarif vor Ort gibt. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschieden.

Geklagt hatte ein Arzt mit Berufserlaubnis auf Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA, weil er vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrags erfasst wird. Sein Arbeitgeber, ein hessisches Krankenhaus, das Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes (VKA) ist, hatte den Arzt zu einem deutlich geringeren Gehalt als tarifvertraglich vorgesehen vergütet.

Das Krankenhaus hatte den Arzt unter Tarif bezahlt

Dagegen war der Arzt zusammen mit dem Marburger Bund Hessen gerichtlich vorgegangen, um eine Vergütung nach dem TV-Ärzte/VKA einzuklagen.

Die Berufserlaubnis

Die Berufserlaubnis ist eine befristete für maximal zwei Jahre erteilte Genehmigung zur Ausübung des ärztlichen Berufs für Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten. Sie erlaubt das Arbeiten unter Aufsicht, während das Approbationsverfahren läuft. Zuständig dafür sind die  Approbationsbehörden.

Sowohl das Arbeitsgericht Fulda als auch das Landesarbeitsgericht Hessen hatten der Klage stattgegebenen. Die dann von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BAG war zwar erfolgreich, die Revision wurde jedoch mit der Entscheidung in Erfurt zurückgewiesen.

Somit bleibt es bei der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen, nach der der Kläger mit Berufserlaubnis nach dem TV-Ärzte/VKA zu vergüten ist, teilte der Marburger Bund Hessen mit.

Bundesarbeitsgericht Erfurt
Az.: 4 AZR 98/25
Urteil vom 20. Mai 2026

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