Auch die Zahnärzte brauchen einen Schutzschirm!
Das nun im Hauruckverfahren verabschiedete COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz führt wesentliche wirtschaftliche Hilfestellungen für den Gesundheitsbereich ein. Eines der erklärten Ziele ist, das Gesundheitswesen und die Pflege bei der Bewältigung der Corona-Epidemie zu unterstützen, indem die wirtschaftlichen Folgen für Krankenhäuser und Vertragsärzte aufgefangen werden.
Hierzu ist § 87a Abs. 3b Sozialgesetzbuch Fünf (SGB V) eingeführt worden, der regelt, dass die Kassenärztliche Vereinigung eine befristete Ausgleichszahlung an den vertragsärztlichen Leistungserbringer leisten kann, wenn sein Gesamthonorar um mehr als 10 Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal gemindert ist.
Diese Ausgleichszahlung wird dann gekürzt, wenn Entschädigungszahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes oder andere finanzielle Hilfen geleistet wurden. Im COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurden auch Psychotherapeuten, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen berücksichtigt.
Die Zahnärzte bleiben bislang außen vor
Die Vertragszahnärzte bleiben jedoch unverständlicherweise außen vor. Denn § 87a Abs. 1 SGB V schließt ausdrücklich die Anwendung der Absätze 2 bis 6 aus, wodurch auch der neu eingeführte Absatz 3b keine Anwendung auf den vertragszahnärztlichen Bereich findet. Zwar sind bereits Stimmen aufgekommen, die den neu eingeführten Absatz 3b auch auf den vertragszahnärztlichen Bereich anwenden wollen – dies verstößt allerdings gegen den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut.
Eine analoge Anwendung ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts nicht möglich, auch wenn eine vergleichbare Interessenlage vorliegt – es mangelt an einer planwidrigen, also ungewollten Regelungslücke.
Auch eine direkte Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz dürfte weder möglich, noch zielführend sein. Selbst wenn diese möglich wäre, könnte zwar das Gesetz angegriffen, der Anwendungsbereich allerdings kaum zeitnah erweitert werden. Darüber hinaus dürfte ein solches Verfahren ohnehin insgesamt zu langwierig sein. Vielmehr müsste der Rechtsweg begangen und ausgeschöpft werden – das dauert Jahre.
Eine Regelung für Praxen ist dringend notwendig
Grundsätzlich ist aber zeitnah eine Regelung für den (vertrags-)zahnärztlichen Bereich dringend notwendig, wie bereits aus vielen Ecken zu hören war und ist. In der aktuellen Lage sind Angehörige der zahnmedizinischen Berufe über die wirtschaftliche Zukunft besorgt, die Praxen teilweise bereits von der Insolvenz bedroht.
Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn muss also handeln. Möglich wäre, dass eine dem § 87a Abs. 3b SGB V ähnliche Regelung für den vertragszahnärztlichen Bereich eingeführt oder § 87a Abs. 3b SGB V auch auf den vertragszahnärztlichen Bereich ausgedehnt wird; nötig wäre allerdings eine erneute Gesetzesänderung. Jedenfalls ist nicht verständlich, wieso mit dem COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz nicht sofort eine umfassende Regelung getroffen, sondern vielmehr ein löchriger Schutzschirm „aufgespahnt“ wurde.
Prof. Dr. jur. Bernd HalbeRechtsanwalt, Fachanwalt für MedizinrechtRechtsanwälte Prof. Dr. Halbe, Rothfuß & Partner mbBwww.medizin-recht.com