Urteil des Bundessozialgerichts

Auch für Honorarpflegekräfte werden Sozialabgaben fällig

mth/pm
Gesellschaft
Pflegekräfte, die als Honorarkräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in der Regel nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden.

Grund für das Urteil in dem - vom höchsten deutschen Sozialgericht so bezeichneten - Leitfall: Eine Pflegefachkraft war bei einem Pflegeheim beschäftigt, in dem sie (nicht anders als die bei dem Pflegeheim angestellten Pfleger) "vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und nicht unternehmerisch tätig" war, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts dazu. Demzufolge hätten zwar weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach SGB XI

oder das Heimrecht des jeweiligen Landes "eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften". Regulatorische Vorgaben seien jedoch bei der "Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht" zu berücksichtigen.

Unternehmerische Freiheiten kaum denkbar


Dies Vorgaben führten im Regelfall zur "Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung". Unternehmerische Freiheiten seien bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden, stellte das BSG fest. Hierfür müssten gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, genügten den Bundessozialrichtern in Kassel nicht.

Sozialversicherungspflicht auch in Mangelberufen nicht suspendieren

An dieser Beurteilung ändere auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts, heißt es weiter: Die sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen "entlastete" und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

§ 7 Absatz 1 SGB IV

§ 7 Absatz 1 SGB IV

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Az.: B 12 R 6/18 R als Leitfall

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